aktualisiert am 05.09.2019
„Die Diktaturen der Vergangenheit bedienten sich der Gewalt – die Diktaturen der Zukunft bringen den Menschen dazu, seine Versklavung zu lieben.“
Aldous Huxley
Bildausschnitt aus dem Lehrbuch Staatsrecht III 2016
➡ /europarecht/staatsrecht-iii/dederer-hans-georg-schweitzer-michael
Ab der Minute 45 erklärt Matthias Weidner anhand des Buches Staatsrecht III (Pflichtfach für jeden Juristen), dass der Antrag auf Feststellung zur „deutschen“ Staatsangehörigkeit seitens der Behörden ordnungsgemäß bearbeitet werden muss!
Die nächste Hürde zum Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises:
➡ http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0063-17.pdf
Artikel 2 – Änderung der Personenstandsverordnung:
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
1. der Personalausweis oder der Reisepass oder
2. eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.“
➡ https://www.buzer.de/gesetz/7606/l.htm
Dem halten wir u.a. entgegen (mehr dazu weiter unten im Text):
Das Stellen einer sog. Untätigkeitsklage ist das Maß aller Dinge!
Gemäß Artikel 73 GG hat der Bund die ausschließliche Hoheit und auch die Entscheidungsbefugnis über die Staatsangehörigkeit im Bund(e). Verwaltungstechnisch betrachtet nimmt die unterste [Behörde] – hier die örtlich zuständige Ausländer[behörde] – diese Feststellung für den Bund in Vertretung wahr und trifft diese Festsellung auch! Reichst Du dementsprechend eine Verpflichtungs,- bzw. eine Feststellungsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein, sind diese faktisch nicht zuständig und deine Verpflichtungs,- und Feststellungsklagen laufen ins Leere. Daher – wenn alles nichts hilft – eine Untätigkeitsklage einreichen. Dies auch mit dem Hinweis der verwaltungsrechtlich begründeten Zuständigkeit der örtlich für den Wohnsitz zuständigen Ausländer[behörde] (hier: Staatsangehörigkeitsstelle), da stellvertretend für den Bund sich deren Zuständigkeit ergibt!
➡ /rechtslage-unklar/
Vorab ein kleiner Exkurs EU-„Recht“:
Mit der Feststellung der (für uns RuStAG´ler unerwünschten) sog. deutschen Staatsangehörigkeit bist du – nach deren Defintion – auch ein Unionsbürger! Jedoch kein Bewohner!
Beachten: Die Unionsbürgerschaft tritt zur – ebenso festgestellten deutschen Staatsbürgerschaft – lediglich ergänzend – hinzu.
D.h., wenn euch die Landratsämter (hier: die Ausländerbehörde) – wie gehabt – die Bearbeitung des Feststellungsantrags F nebst der Anlage V nach RuStAG v. 1913 (hier: mit den Ahnennachweisen VOR dem Jahr 1914 einreichen!) verweigern… dann handeln diese willkürlich gegen die höherrangigeren, die BRiD bindenden Gesetze der EU, deren Rechte über denen der Bundesländer stehen. Denn: EU-Recht bricht BRiD-Recht!
Die BRiD als reine Verwaltung ist der EU beigetreten. D.h. sie müssen Euch den Staatsangehörigkeistausweis „Gelber Schein“ ausstellen.
Nur Menschen (Nat. Personen; also die mit dem Feststellungsantrag nach RuStAG), welche somit ergänzend (2 in 1) auch eine „Staatsbürgerschaft“ in einem EU-Mitgliedsstaat haben / besitzen (der letzte Staat für „Deutschland“ war das Deutsche (Kaiser)reich („German Empire“ 1871-1914) als einziges eingetragenes, anerkanntes Völkerrechtssubjekt) haben dann die Reise- und Niederlassungsfreiheit u.v.a.m.
Alle anderen verbleiben als Sklaven / PERSONEN und müssen künftig damit rechnen, in einem vorbestimmten Gebiet leben, arbeiten zu müssen nebst, Steuern zu schenken u.v.m..
Die Unionsbürgerschaft gemäß dem Art. 20 AEUV, Abs. (2) erkennt das RuStAG v. 1913 (indirekt) durchaus an, da das Völkerrechtssubjekt der einzige legitime „Staat“ ist, auf den sich ein Deutscher (gemäß seiner Abstammung – ius sanguinis!) beziehen kann. Dies steht ebenso auch im BVA Merkblatt mit dabei.
Beachten: Im Merkblatt werden die Ahnennachweise ab dem 01.01.1914 verlangt. Wir gehen aber weiter zurück…!
➡ https://www.agmiw.org/bundes-drucksachen/
➡ https://dejure.org/gesetze/AEUV/20.html
Dies gilt wohl ab dem 02.01.2018.
Macht somit den Behörden Feuer unter dem Hintern…! Ihr wollt etwas von denen..?! Dann spielt auch nach deren Regeln..! Nach Regeln, welche die auch verstehen und selbst aufgestellt haben..! Geht direkt zum Behördenleiter und klärt den Sachverhalt freudnlich & souverän..!
Wer diese Information(en) nicht verstehen & danach handeln möchte, dem ist nicht mehr zu helfen!
Siehe auch hierzu ergänzend: Artikel 9 des EU-Vertrages.
Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag)
EU-Wahlgesetz (EuWG) § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts:
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116, Abs. (1) des Grundgesetzes, die am Wahltag…
Für Rheinland-Pfalz gilt ergänzend:
Staatsbürger Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 75 (2) der Verfassung von Rheinland Pfalz…
Für die Bayern gilt ergänzend:
Unionsbürger gemäß dem „Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz“ von Bayern Artikel 1, Abs. (2)
Und in Hessen gibt es das dazu passende HGLKrWahlgesetz.
§32 HGO, §23 HKO, §30 HGO
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Art. 116, Abs. (1) GG ist…
➡/2017/07/der-staerkste-pass-der-welt/
Nun ins Eingemachte…! 🙂
Die deutsche Sprache ist eine präzise Sprache. Dies wissen auch die Behörden und bedienen sich einer Kriegslist. In den Ablehnungsbescheiden steht desöfteren drin: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis wird abgelehnt.“
Nun, was habt ihr denn beantragt? Richtig! Ihr habt einen Antrag auf die „Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit“ gestellt! Ihr habt keinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis gestellt! Denn dieser ist nur die Quittung für den ausgeführten Verwaltunsgakt.
Wir spielen den Ball daher zurück und verlangen, wenn es schon ein Ablehnungsbescheid sein soll, dass die Behörde uns explizit bestätigt, dass die „Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit“ abgelehnt wird.
Das mögen die nicht wirklich, da sie somit gegen das Teso-Urteil des Bundesverfassungsgerichts handeln würden.
Zitat: „Die Ablehnung der Feststellung der „deutschen Staatsangehörigkeit“ wirkt sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus.“ BVerwG DÖV 1967, S. 94 f.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.
Siehe hierzu: BVerfGE 77, 137 – Teso,BVerfGE 77, 137 – Teso i.V.m. – 2 BvR 373/83 – Abschnitt C, Ziffern 21,22, 23 & 35
➡ Teso, BVerfGE 77, 137
Die vom Bundesverfassungsgericht ergangene Feststellung besagt klar und eindeutig, daß es nur eine gesetzliche deutsche Staatsangehörigkeit über das RuStAG 1913 vom 22.07.1913 geben kann.
Eine Ablehnung der Feststellung oder ein Nichtbestehen durch Nachweis sogar ein Entzug der gesetzlichen Staatsangehörigkeit wäre.
Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist dadurch schon gegeben! Siehe hierzu auch die Artikel 5.1 und Artikel 6 EGBGB.
➡ EGBGB
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
➡ https://dejure.org/gesetze/GG/25.html
§ 31 BVerfGG Abs. (1):
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
➡ https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html
Beachten: Zu unseren Gunsten (auch hier Dank der EU, aufgrund Druck seitens des EuGH) wurde das StAG – erneut – geändert. Der derzeit von den Behörden verweigerte Eintrag „erworben durch:„, also der Rechtsgrund muss von der Behörde an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt werden! Seht hierzu den § 33 Abs. (2) i.V.m. dem Absatz (3) des StAG:
Veröffentlich wurde diese Änderung im Bundesgesetzblatt (BGBl). Nr. 48; Teil I. vom 14.10.2016:
➡ Bundesgesetzblatt Nr. 48 v. 14.10.2016
Sollten die Bediensteten damit „Probleme“ haben, so verweisst Sie auf den § 37 Abs. (2) VwVfG. Es muss Euch auch schriftlich bestätigt werden!
Eine gute Zusammenfassung nebst Argumentationshilfe findet man hier:
➡ https://www.buzer.de/gesetz/4560/al56758-0.htm
➡ https://www.buzer.de/gesetz/12199/a201075.htm
Der Erwerbsgrund „erworben durch: “ wurde ergänzend ab dem 02.01.2017 auf „Geburt / Abstammung“ abgeändert. Dies ist ausreichend, da wir mit den Anlage F & V hinreichend belegt haben (Antrag = unsere Willenserklärung!), nach dem RuStAG v. 1913 abzuleiten. Zudem auch die zuständige Ausländer[Behörde] diesen Antrag bearbeitet und mit der Quittung in Form des GS diesen Antrag zur Feststellung positiv entschieden hat.
Mehr zum Thema EStA findet ihr hier: ➡ https://www.agmiw.org/esta-gelber-schein/
Eine Leserzuschrift:
Sehr geehrter Herr B.,
zum aktuellen Vorgang kann ich mich nicht äußern, da mir die Einzelheiten nicht bekannt sind. Gerne beantworte ich Ihnen jedoch Ihre allgemeine Frage, ob für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein Sachbescheidungsinteresse notwendig ist.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird das Feststellungsverfahren, ob die deutsche Staatsangehörigkeit besteht, auf Antrag eingeleitet. Das Gesetz kennt keine besonderen Voraussetzungen für die Antragstellung. Auch wenn es nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG regelmäßig der Prüfung eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht bedarf, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde ausnahmslos verpflichtet wäre, auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht.
Personen, bei denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit objektiv fraglich ist oder erscheinen kann, insbesondere von deutschen öffentlichen Stellen bestritten wird oder sonst objektiv unsicher ist, müssen sich nicht dafür rechtfertigen, dass und warum sie wissen wollen, ob sie nun Deutsche sind oder nicht, und zwar gerade auch dann nicht, wenn das z. B. nach ihren konkreten Lebensumständen oder aus sonstigen Gründen objektiv völlig belanglos ist. In diesen Fällen ist ein besonderes Feststellungsinteresse weder darzulegen noch zu prüfen. Personen dagegen, bei denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weder objektiv fraglich ist noch auch nur objektiv fraglich erscheinen kann und für die eine rechtsgestaltende staatsangehörigkeitsbehördliche Feststellung zum Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit objektiv ersichtlich nutzlos wäre, haben dagegen kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse, so dass ihnen eine Sachentscheidung, d. h. eine solche Feststellung verweigert werden kann.
Wir haben zur Antragstellung und Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen keine Anweisungen oder Erlasse an den nachgeordneten Bereich herausgegeben. Aufgrund der deutlichen Zunahme an Anträgen auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen hatten jedoch die Regierungspräsidien das Ministerium um Handlungsempfehlungen gebeten, wie mit Anträgen bei ersichtlich fehlendem Sachbescheidungsinteresse unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten umgegangen werden soll. Hierzu wurde den Regierungspräsidien empfohlen, unter Beachtung der Rechtsprechung diejenige Lösung anzustreben, die den geringsten Aufwand verursacht. Ob innerhalb der Staatsangehörigkeitsbehörden Anweisungen oder Erlasse zum Thema „Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen“ gibt, ist hier nicht bekannt..
Mit freundlichen Grüßen, Evangelia Hüfner
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Leiterin Referat 74 Staatsangehörigkeit,
Geschäftsstellen der Härtefallkommission und der Ombudsperson
Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711/279-4470
Telefax: 0711/279-4468
E-Mail: evangelia.huefner@im.bwl.de
https://www.youtube.com/watch?v=y0w-Fl_QwvU&app=desktop
Das System wehrt sich somit zusehends rechtebeugend und willkürlich durch niederrangige Handlungsanweisungen an die Personen im Ausländer[amt], um die Bearbeitung des Feststellungsantrag zu unterbinden.
Auch der korrekte EStA-Eintrag wird immer mehr verwehrt (Was sich mit obiger Einlassung erledigt haben sollte). Hier ein Beispiel der Firma „Stadt Ulm“. Ein Beweis für die Anordungen von „Oben“:
Die Erwerbsgründe
„Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru)StaG“
bzw.
„Legitimation, § 5 RuStAG
werden nicht mehr von der Einbürgerungsbehörde erfasst.
Hier ein Bespiel bei dem nachträglich der bereits erteilte EStA-Eintragung „korrigiert“ wurde:
Beachten: Änderungen im EStA-Register nehmen nur die Bediensteten der Ausländerbehörde – rechtswidrig auf Anweisung – vor. Das BVA führt (verwaltet) lediglich dieses Register. Was auch immer geändert wird – es zählt der von euch eingereichte Antrag F / V zum entsprechenden Datum. Diesen Antrag gilt es in Kopie nebst Eingangsbestätigung gesichert zu verwahren!
Oder auch dieses Beispiel…
Damit steht fest:
Die „Bundesrepublik in/von Deutschland“ wird die Deutschen Völker verwaltungstechnisch auflösen! Der (Links)Faschismus marschiert…!
Warum machen die das?
Gaby Simon-Schmidt:
„Wie eliminiere ich indigene Deutsche mit Landrecht aus dem #EStA? „per Anweisung von Oben“ bzw. indem ich als Staat meine StAG über das alte RuStAG packe. Offiziell gibt es meiner Ansicht nach damit keine juristisch korrekt nachgewiesenen Deutschen mehr, sondern das #BVA gibt mit dieser Änderung im EStA Rüdi Recht: Wir haben bis zur Entlassung aus der Deutschen StAG den Status von „Schröder“ bzw. kann man auch gleich seine Abstammungsurkunden in der Schublade liegen lassen: Du als Deutscher kannst machen, was du willst: Nach dem Willen der BRD-Verwalter landest Du immer wieder in der StAG von Adolf; auch dann, wenn deren eigenes Wahlrecht auf einem Staatsangehörigkeitsrecht von 1913 basiert. Hier wird eingeDEUTSCHt, was nicht niet- und nagelfest ist, aber immer noch dazu in der Lage ist, den Antrag auf einen PERSONALausweis zu unterschreiben.
Das ist glasklare Personenstandsfälschung i.S. des GG 116.1. Damit haben alle aus dem Indigenat ein Problem mehr: Da hier Ländersache, muss pro Bundesland einer den Instanzenzug gehen bis die Bundesverwaltung sich klar positioniert.
Auf Basis des Internationalen Privatrechts würde ich zwischenzeitlich ruhig den Internationalen Strafgerichtshof mit einbeziehen.“
D.h., wie schon oft erklärt… die deutsche StAG muss weg…!
Was jedoch die Verwaltung nicht machen wird. Ergo:
➡ https://www.agmiw.org/der-finale-akt-v1-0/
Anmerkung: Was interessiert es mich, wie und was diese Systemlinge in was auch immer hinein oder heraus interpretieren! Es bleibt dabei, dass Ich & Du Bundesstaaten-Staatsangehörige sind, waren und auch niemals etwas anderes sein werden. In ihrer eigenen Staats-Fiktion dürfen und können sie mit den selbst erschaffenen Juristschen Personen machen was immer ihnen beliebt.
ICH BIN mir meiner Abstammung bewusst , welche diese ebenso für sich selbst per Verwaltungsakt festgestellt haben. Was DIE für ein Spiel spielen, ist für mich ohne weiteren Belang. Diese Staatsfiktion wird denen eh alsbald um die Ohren fliegen…
Anmerkung 2: Da es aktuell Diskussionen darüber gibt, ob nun das BVA aus dem EStA-Register die (Ru)StAG 1913 – Einträge streicht oder nicht und wie die Abstammung aus den Bundesstaaten abgeleitet wird (Abstammungsprinzip). Hier noch mal für die Zweifler abgelegt und verifiziert. – Die Verwaltung geht seit 1871 von einer „einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit“ aus. Wer die Staatsangehörigkeit nicht feststellen läßt, wird allenfalls „als Deutscher behandelt“ oder vermutet (BPA und BRP → siehe Tesobeschluß des BVerfGE RN 21-23 u. 35) ist es aber in den Augen der Verwaltung NICHT, egal, was er ohne Feststellung oder Willenserklärung gegenüber der Verwaltung behaupten will. In Wirklichkeit wird er als staatenlos und damit rechtlose Vermögens- oder Konkursmasse im Treuhänderstatus und nicht als Mann / Weib oder Mensch (Natürliche Person) – Begünstigter der Treuhand gesehen.:
➡ https://www.facebook.com/klaus.a.d.F.lohfingblanke/posts/1573040396041860?hc_location=ufi
Die Verweigerung seitens der [Behörden] erfolgt ebenso auch bestärkt durch dieses „Urteil“ der Firma VG Potsdam:
➡ https://openjur.de/u/884616.html
Dem widersprechen jedoch diese „Urteile“:
a) SG Hamburg. „Urteil“ vom 06. Juni 2011; Az.: S 6 AY 67/09
➡ https://openjur.de/u/593252.html
aus der Urteilsbegründung hier der Absatz 28: … „hat jeder Mensch (nicht Person ^^) ein elementares und schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Staatsangehörigkeit geklärt wird.“
b) Beschluß des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1987 — Az.: 2 BvR 373/83:
➡ http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html
Aus der Urteilsbegründung „Der Beschwerdeführer war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes. Die Ablehnung der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG DÖV 1967, S. 94 f.)“
Vielerorts wird der Antrag erst gar nicht mehr angenommen oder die „Ernsthaftigkeit“ muss – unberechtigt – belegt werden. Erklärt denen sodann den TESO-Beschluß (s.o.).
Das Land Brandenburg kann keine Weisungen in Sachen Staatsangehörigkeit von Deutschen erlassen, die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Deutschen regelt der Bund und eben nicht die Länder.
➡ brandenburg.de/verwaltungsvorschriften
In diesem Fall gilt immer der Grundsatz der Beweislastumkehr. Der Behördenmitarbeiter (wer zahlt dem sein Gehalt?) hat auf eure Aufforderung hin die Anweisung justiziabel unter Angabe der geltenden Gesetze zu begründen, warum er dies nicht machen möchte.
Wenn man den „Gelben Schein“ doch noch erhält, wird oftmals der vollständige Eintrag im EStA-Register verwehrt.
Hier die Zeile: „erworben durch: Geburt (Abstammung) § 4.1 (Ru)StAG„.
Geändert ab dem 02.01.2017 in „Geburt/Abstammung“. (s.o.)
Es werden dem System zu viele Menschen, denen die Augen aufgehen und sich ihre Land- und Bodenrechte zurückholen wollen.
Wichtig: Das Recht auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit findet ihr auch im § 30 StAG Abs. (1) Satz 1…!
Die Bundesrepublik Deutschland ist am 01. September 2005 dem EuStAübk beigetreten (hierzu weiter unten imText). Damit ist die BRiD an das EU-Recht gebunden. Relevant sind hier die Artikel 11 (Ablehnung RuStAG), der Artikel 18 (Staatennachfolge) und der Artikel 20 (Einhaltung der Rechtsgrundsätze). Siehe unten im Text.
Man setzt die Einhaltung dieser Artikel mit der Ankündigung einer Beschwerde bei der EU-Kommission durch!
Die Rechtsfolge ist eine Sanktionierung der BRD in Millionenhöhe!
Wenn die BRD dem Sachbearbeiter Vorsatz nachweisen kann, wird dieser persönlich in Regress genommen.
Indem wir die Sachbearbeiter vorher informieren ist der Vorsatz mit der Kopie des Schreibens bewiesen. Also sollte ein freundlicher Hinweis an den Sachbearbeiter genügen (Mustertexte weiter unten).
➡ https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168007f2e6
Was tun, wenn die [Behörde] sich verweigert?
Beschwerden mit einer Sanktionsforderung gegen die BRiD können auch an den UN-Menscherechtsrat in Genf gerichtet werden. Dies wegen einem Verstoß gegen den Artikel 15 der UN ARES 217 III vom 14. Dezember 1948.
➡ http://www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/vereinte-nationen/weitere-un-beschwerdeverfahren/#c10487
Beschwerden an die EU-Kommission könnt ihr online einstellen: Hierzu nennt ihr alle Entscheider bis hoch zum Landrat, wenn es sein muss. Bei künftigen Regressforderungen soll keiner zu kurz kommen.
➡ http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_a_complaint_de.htm
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578) ist nach seinem Artikel 27 Abs. (3) für die „Bundesrepublik in Deutschland“ am 1. September 2005 nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen in Kraft getreten.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 Seite 1351
Bei ganz verbohrten Bediensteten kann man auch mal dies zurück schreiben:
„Ich beauftrage zur weiteren Bearbeitung einen Mitarbeiter dieser Behörde, welcher sowohl rechtlich als auch geistig in der Lage ist, nach geltendem Recht und Gesetzen zu entscheiden. Welcher zudem nicht dem Versuch unterliegt Unterstellungen und Vermutungen anzustellen, sondern in der Lage ist mit rechtlichen Fakten umzugehen.„
Hier zwei Musterschreiben. Wer diese verwendet, muss dies dann aber auch in aller Konsequenz durchziehen! Lesen, anpassen; ggf. korrigieren! 🙂
➡ Musterschreiben GS
➡ Musterschreiben2 GS
Nebenbei habt ihr das Recht auf Anwendung des Gesetzes, welches zum entsprechenden Zeitpunkt – in dem Fall eure Geburt – bestand!
Jeden Tag dort hingehen und nerven? Ja! Fachaufsichtsbeschwerde stellen? Ja! Den Fall an das Verwaltungsbericht über eine Klage abgeben? Ja, wer das Geld hierfür übrig hat.
Weisst die Behördenmitarbeiter – gerne täglich unter Zeugen – auf folgendes hin:
a. das Ausfertigungsdatum des“StAG“ ist der 22. Juli 1913 !!!
b. Siehe den Artikel 50 des EGBGB: „Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft“ !!!
c. Siehe Artikel 25 des GG: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.„
d. Sie müssen nach dem RuStAG von 1913 ableiten, wenn ich die Unterlagen (Ahnennachweise) beifüge und im Punkt 4.2 und 4.3 meine Bundesstaaten-Staatsangehörigkeit angebe. Die Personen in den Behörden können schreiben was sie wollen, das ist irrelevant. Denn, wenn auf den Verwaltungsakt seites des BVA keinen Widerspruch einlegt wird, ist die weitere Staatsangehörigkeit durch Nachweis anerkannt worden.
Widerspricht eine Verwaltung einem Verwaltungsakt nicht, ist dieser vollumfänglich rechtsgültig. Somit bekommst Du den Gelben Schein und dies ist die „Positivbestätigung“.
e. Einem Menschen darf die Staatsangehörigkeit NICHT entzogen werden.
➡ conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/166
➡ verwaltungsvorschriften-im-internet.de/
(https://www.jurion.de/Gesetze/StAR_VwV/4)
In 1964 – ergo zu BRD-Zeiten war das RuStAG noch geltend:
Dies bedeutet für die Behördenmitarbeiter, das sich diese sehr wohl im geltenden Recht bewegen. Auch in dieser Fassung ist der § 4.1 nach Abstammung vermerkt!
f. Ebenso kann man u.s. GG-Artikel und §§ in Anwendung bringen:
Artikel 3 GG (3) — Missachtung = Diskriminierung
➡ https://dejure.org/gesetze/GG/3.html
Artikel 25 Verwaltungshilfe (BGBl. Teil II Nr. 22 vom 22.04.1976)
Die Behörden müssen den GS nach RuStAG ausstellen!
➡ Vw-hilfe BGBl.
Artikel 3, 4, 5, 10 und 12 des „Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit“
➡ Europ. Übereinkommen StAG
Artikel 73 (2) GG
➡ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
g. Andere Behörden haben noch gute Infos auf ihren Seiten parat:
➡ http://www.rhein-sieg-kreis.de/cms100/buergerservice/aemter/amt32/artikel/09315/index.shtml
Manch hartnäckiger Frager wird zuweilen auch Hausverbot erteilt. Wie geht das denn in einem öffentlichen Amt / Gebäude?
In den Ablehnungen der [Behörden] steht oftmals, dass man ja bereits eine StAG besitzt und daher keine weitere beantragen kann. Dem ist nicht so.
Siehe hier das Schreiben des Landrats von Demmin:
Man lese auch hier:
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit:
➡ https://www.jurion.de/Gesetze/EUStAUebk
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die unmittelbare Reichsangehörigkeit und die wird nicht bezweifel,. Was wir wollen ist unsere „Staatsangehörigkeit“ in den jeweiligen Stadt- und Bundesstaaten nach Abstammung. Dies gemäß dem BVA-Merkblatt (Seite 3 unten) feststellen zu lassen, was nach EUStAÜbk Artikel 18 und 20 unser gutes Recht ist.
Zudem ist die Vermutung, dass mit dem StAG-Ausweis die BRiD nicht anerkannt wird, ein Widerspruch in sich.
Das Gegenteil ist der Fall, weil die Feststellung beabsichtigt, die Rechtsstellung eines Grundrechteträgers zu festigen, entgegen dem Artikel 19 Abs. (3) GG, damit der Verfassungsauftrag gemäß Artikel 146 GG umgesetzt werden kann.
Aus der Urkunde „Staatsangehörigkeitsausweis“, den die BR in Deutschland nur im Auftrag (!) und nicht als eigene Staatsangehörigkeit vergibt, ist weiterhin offenkundig, dass man nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit nicht Deutscher i.S. des GG 116 Abs. (1) ist, sondern man ist Deutscher und hat eine Staatsangehörigkeit (Adjektiv geht vor).
Diesen Sachverhalt versteht der Amtsschimmel aber nicht, zumal viele betriebsblind ihren Anweisungen Folge leisten. Das geltende Gesetze diesen reinen Handlungsanweisungen vorgehen, nun davon wissen diese Personen auch nichts oder wollen hiervon nichts wissen.
Schauen wir uns doch einmal den Artikel 116 Abs. (1) des GG an:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes (die deutsche Verwaltungs-StAG) ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung (RuStAG 1913), wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Zur Verdeutlichung:
vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung = nicht einfach „besitzen“, sondern man ist Deutscher!
besitzt die dt. StAG im Sinne des GG = verwaltungstechnischer Deutscher.
Das ist nicht ein- und dasselbe!
Manche Textbausteine in den Ablehnungsschreiben verweisen auf einen „Datenkatalog“. Man darf sich somit auch fragen, was mit dem abschließenden Datenkatalog des § 33 StAG tatsächlich gemeint ist.
Man hinterfrage hier insbesonders den § 33 Abs. (2) 2. Hier: „Art der Wirksamkeit“.
Dies u.a. in Verbindung mit dem Artikel 11 (insbesondere Erwerb) des EUStAÜbk.
Denn bei der „Art der Wirksamkeit“ handelt es sich nur um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist vom Gesetzgeber absichtlich so schwammig gewählt, um den Deutschen die Möglichkeit des festgestellten Erwerbs der Abstammung nach dem RuStAG 1913 zu verwehren.
Durch die Art. 3 Abs. (1) und Art. (3) GG kann durch die Legislative nicht eingegriffen werden. Somit muss dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch das Verwaltungsgericht (VG) kostenpflichtig (!) ausgelegt / geklärt werden. Und das kann auch dauern.
Quelle Wikipedia: Auslegung durch die Gerichte im Regelfall
„Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird durch das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüft. Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher – wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung – bei den Gerichten. Den Gerichten steht in diesem Sinne die Letztentscheidungskompetenz zu.“
Das Verwaltungsgericht ist keine ordentliche Gerichtsbarkeit. Und ist, insbesondere dann, wenn man sich auf die verletzten Grundrechte bezieht, gemäß dem Art. 1 Abs. (3) an die Grundrechte gebunden. Wobei im Art. 1 Abs. (3) das Wort „nachfolgende“ leider eine Minderung der Rechte bedeutet. Denn dies schliesst die vorherigen Abs. (1) und (2) ja quasi aus. Schlau gemacht! 👿
Die verletzten Grundrechte sind:
a. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
b. Die Diskriminierung wegen der Abstammung (politische Verfolgung – strafbewehrt nach § 241a StGB)
c. Entzug / Verweigerung der StAG
d. Siehe auch hier: verwaltungsvorschriften zum Thema StAG
Wichtig: Im EStA steht ebenso drin, dass ihr eingebürgert wurdet. (EinbB). Ihr seid somit Bürger und nicht mehr Einwohner.
Heisst auch, dass ihr bestätigterweise nicht mehr Deutscher im Sinne des Art 116 (1) seid. Und somit Wert darauf legt auch als Deutscher behandelt zu werden.
Und wir sind die aktivlegitimierten“Kläger und nicht die Beklagten.
Nur, wen juckt das noch in diesem Schein-„Staat“?
Somit hilft nur sich weiter zu wehren, Aufklärungsarbeit zu verrrichten, sich zu vernetzen und den Personen in den [Behörden] unsere Rechte klar zu machen.
Das System wankt. Es ist nicht die Frage, ob es kippt, sondern nur noch WANN!
Besorgt Euch Eure Ahnennachweise nebst dem Auszug aus dem Geburtenbuch und helft mit die originären Gemeinden zu aktivieren und zu organisieren [das ist keine Gründung einer sog. Reichsgemeinde, wie diverse Behörden irrtümlich verkünden]. Denn diese können dann im Verlauf der Reorganisation die von Euch erwünschten Dokumente selbst ausstellen. Dies nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aus der Position einer Gebietskörperschaft heraus und nicht aus der Position einer lausigen, illegalen und korrupten BRiD-Körperschaft.
Ergänzend kann man auch dies tun:
Alles was man tut dokumentieren (hier: filmen, protokollieren, von Zeugen signieren) und an den Bundesverfassungsschutz (sic!^^) mit dem Hinweis auf den § 31 BVerfGG (1) versenden. Dies mit der Nachfrage, ob den Landesministerien oder kommunale Behörden Verfassungsgerichtsurteile-/ beschlüße negieren dürfen.
Wenn man den Gelben Schein doch noch erhält gibt es zuweilen auch krude Aussagen oder Formulare zum unterschreiben, bevor man den GS in Händen hält.
Ein Beispiel hierzu:
„Außerdem erkläre ich, dass ich nach dem 31.12.1999 nicht aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen bewaffneten Verband eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit ich ebenfalls besitze, eingetreten bin.
Ich erkläre weiterhin, dass mir bekannt ist, dass ein freiwilliger Eintritt in Streitkräfte oder einen anderen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit ich ebenfalls besitze, ohne vorherige Zustimmung nach § 8 Wehrpflichtgesetz zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt.“
Manch ein Bediensteter in der Ausländer[behörde] versucht z.B. mit dieser Aussage Antragswillige zu verschrecken:
„Sie werden dann beim Verfassungsschutz gemeldet!“
Nun ja, zum einen steht das im § 37 (2) des StAG auch so drin.
Also nicht ungewöhnliches. Da sich nachgewiesene Deutsche nach RustAG 1913 auf die gültige Verfassung von 1871 berufen, wäre es ja auch logisch, dass man dann auch vernünftig auf diese rare Spezies aufpasst. 🙂
Gerne wird man auch als ein sogenannter Reichsbüger bezeichnet!
Dies ist strafbewehrt. In frage kommen hier u.a. die §§ 130 StGB Volksverhetzung, 241a StGB Politische Verfolgung, die Üble Nachrede als auch das Diskriminisierungsgesetz via dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
➡ AGG
Wer ist denn nun ein Reichsbürger?
➡ Deutsches Staatsbürgerrecht
Klare Ansage:
In Baden-Württemberg gibt es diese Info an die Bediensteten:
Umgang mit Reichsbu rgern – BW
In diesem Dokument wird nur ein „Hinweis“ verteilt. Wer einen Hinweis höherrangig gegenüber einem geltenden und gültigen Gesetz einstuft, dem ist nicht mehr zu helfen! Erinnert die Bediensteten daran, was mit den Mauerschützen von der damaligen innerdeutschen Grenze passiert ist?
Und was haben wir denn hier? „Deutschland“ wo ist das denn nun?
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, Fassung vom 21.05.2016
➡ https://Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer
Her ein Besipiel wie in der Sammelakte das Ableitungsprotokoll aussieht:
Die Akteneinsicht darf nicht verwehrt werden: Siehe hierzu den § 62 (2) Personenstandsgesetz als auch z.B. für Bayern:
➡ http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Wie wird diese Thematik IM System den Bediensteten gelehrt?
➡ http://www.standesbeamte-thueringen.de/fileadmin/StandesbeamteTh/content/doc/Fachtagung_und_Mitgliederversammlung_2011/Loesungen/AG_2_-_Staatsangehoerigkeit_und_Standesamt.pdf
Hier noch ein Urteil des des Bundesverfassungsgericht vom 28.5.1952 vor, welches zeitgenössisch wie folgt eingeordnet wird:
„In den Jahren 1938 bis 1943 hat das Deutsche Reich in Verfolg mehrerer teils in Friedens-, teils in Kriegszeiten vorgenommener gebietlicher Ausweitungen ost- und südostwärts sowie westwärts von Fall zu Fall der volksdeutschen Bevölkerung der betroffenen Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit kollektiv verliehen (nur im Falle Österreichs in toto-Aufnahmen des Staatsvolks in den deutschen Staatsverband).
Die Möglichkeit, sich durch Optionserklärung für die Beibehaltung
der angestammten Staatsangehörigkeit zu erklären, ist im Gegensatz zu den im Zusammenhang mit dem I. Weltkrieg stehenden Regelungen (zu vgl. unter dem Abschnitt VII) in keinem Falle gewährt worden.“
(Lichter 1955, S. 209). […]
„Das BVG führt aus, daß aus der Unwirksamkeit der nach dem 31. Dezember 1937 vorgenommenen Annexionen auf Grund der gesamten Umstände nicht die Folgerung gezogen werden
könne, daß alle mit den Annexionen zusammenhängenden Zwangsverleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit als nichtig zu betrachten seien. Es läßt vielmehr maßgebend sein, ob der Staat, dessen Gebiet annektiert wurde, die Eingebürgerten als seine Staatsangehörogen in Anspruch nimmt. Bei Nichtinanspruchnahme erklärt das Gericht die Einbürgerung dann für rechtswirksam, wenn sie dem Willen des Betroffenen entsprach und er diesen Willen nach dem 8. Mai 1945 (Zeitpunkt der deutschen Kapitulation) zum Ausdruck gebracht hat oder bringt“
(Lichter 1955, S. 215, Beschluss des BVG vom 28.5.1952)
http://bewusst.tv/droht-die-komplette-entrechtung/