Wo ist mein gesetzlicher Richter? v.1.2.

aktualisiert am 28.04.2017

Meine Rechtsunsicherheit

Werter Herr [Richter] xxxxx,

ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.yy.zz habe ich nach rechtlicher Würdigung als Angebot erkannt und weise dieses hiermit umfänglich zurück. Die darin beinhalteten „Vorwüfe“ werden hiermit vollumfänglich bestritten!

Darf ich Sie an ihren geleisteten [Richter]eid erinnern?

richtereid

Beachten Sie auch:

In den Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung heißt es unter:

Punkt 15

„Alle Mitteilungen müssen mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners muss deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.“

Punkt 23

„Alle Botschaften müssen so unterschrieben werden, dass der Absender klar zu identifizieren ist. Wenn der Aufgeber im Namen einer Einzelperson, Firma oder Organisation handelt, müssen die Identität und Adresse des Auftraggebers auf dem Formular angegeben werden.“

Punkt 24

„Vor- und Nachname müssen beide angegeben werden.“

Ja, werter Herr [Richter], die SHAEF-Gesetze sind in diesem Land immer noch gültig…! SehenSie hierzu auch u.a. die Artikel 79, 120 & 133 GG.

Sehen Sie auch hier noch einmal nach:

Deutsches Richtergesetz: § 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

Zitat:

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer:
(1) Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG ist, …

Dies stellt jedoch die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar, da die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler in seiner Gleichschaltungsverordnung vom Jahre 05.02.1934 überhaupt erst geschaffen wurde.

Selbst unter der rechtirrtümlichen Annahme, dass eine Zuständigkeit durch Sie für meine PERSON gegeben ist, bleibt festzustellen, dass es „Staats“gerichte in der sogenannten „BRD“ nicht gibt.
Vgl. Sie hierzu den § 15 GVG i.V.m. §§ 16, 18-21 GVG, welcher durch die Besatzungsmächte bereits in 1950 aufgehoben wurde! Und ergänzend hierzu mit den Bundesbereinigigungsgesetzen:
Das ist ihnen sicher entfallen, oder?
https://www.agmiw.org/?page_id=637

GVG15

Es handelt sich somit offenbar bei jedem [Gericht] in der sogenannten „BRD“ um ein Ausnahme-, bzw. Sondergericht. Diese sind nach § 16 GVG unstatthaft. Aber das wissen Sie ja selber am besten, oder?

GVG16

Andernfalls weisen Sie mir bitte gemäß dem § 99 VwGO, den §§ 138, 139 ZPO sowie dem §§ 16, 21 GVG und dem Artikel 97 (1) GG nach, dass Sie der für mich zuständige staatliche und gesetzliche Richter sind! Gerne auch gemäß den BRD-AGB´s in Form des Art. 101 Abs. (1) GG.

GG 97

GG101

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten, vgl. Sie hierzu Art. 92 und 97 GG, für den grundsätzlich gewährleisteten Rechtsschutz des [Bürgers], vgl. Sie hierzu Art. 19 Abs. (4) GG, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

 Siehe: BVerfGe 10/200

„Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden können, ist jedem Rechtssuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.“

In Bezug auf die Formvorschriften einer Zustellung von Dokumenten darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt formal korrekte Kenntnis von einer Ladung zu einer sog. „Verhandlung“ (Handelsgeschäft?) genommen habe.

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schriftstück (hier: Förmliche Zustellung, der sogenannte „Gelbe Brief“) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG und deren Mitarbeiter erfüllt/erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Für Fragen oder Einwendungen haben Sie die Möglichkeit, diese unter unbegrenzter kommerzieller Haftung unter Vorlage belegender Dokumente, bis zum xx.yy.zz Punkt für Punkt und ausschließlich unter Bezugnahme auf gültiges und substanzielles deutschen Recht zu widerlegen. Nach Ablauf der Frist, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung.

Von weiteren Bettelbriefen an meine PERSON bitte ich abzusehen.

Mit zunehmend schwindender Achtung

Ihr

Mustermann, Max

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Ein jeder, welcher sich mit einem [Gericht] – ist das was zum essen? – herum schlagen darf, möge auch beim jeweiligen [Gericht] vorstellig werden und sich die aktuellen Gerichtsverteilungspläne anschauen. Dort kann man nachlesen, welcher [Richter] in welcher Position/Stellung tätig ist.

Denn siehe auch hier:

Rechtsfrage:
Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Tenor:
Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.

In manchen [Gericht]en werden keine Geschäftverteilungspläne erstellt und öffentlich gemacht. Warum wohl…?
https://www.tz.de/muenchen/stadt/wegen-justizpanne-muessen-zahlreiche-prozesse-neu-aufgerollt-werden-8224642.html

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http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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https://www.youtube.com/watch?v=9xcahvVQPaM&app=desktop

polizei1

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https://www.youtube.com/watch?v=o6DENfZETCg

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRiD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.B. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

Nur bei Vorliegen einer Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen generell, bzw. grundsätzlicher Art „Hoheitliche Verwaltungsakte“ gegen den Bürger ausgelöst werden.

 Ämter (staatliche Institutionen):

sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

Behörden:

sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

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                Körperschaftsteuergesetz

Erster Teil – Steuerpflicht (§§ 16)
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) m.W.v. 25.12.2008.