Aktiv- und Passivlegitimation v1.1

aktualisiert am 25.07.2016

Beschäftigt Euch mit dem Thema der Aktiv- und Passivlegitimation.

Aktivlegitimation bedeutet:
Wer einen Anspruch hat, ist damit legitimiert diesen auch umgehend aktiv einzufordern.

Derjenige, gegen den sich diese Forderung richtet ist der sogenannte Passivlegitimierte!

Die Aufforderung an die Behörde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit (via der Quittung, dem Gelben Schein) ist ein recht gutes Beispiel für eine Aktivlegitimation!
Aktivlegitimation

Im Detail:

Als Prozessführungsbefugnis wird die Befugnis bezeichnet, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung.

Heißt:
Alle juristischen, bzw. alle nicht Natürliche Personen sind prozessunfähig. Wer prozessunfähig ist, muss im Prozeß durch seinen gesetzlichen Vertreter (ergo ein System-Anwalt) vertreten werden (sie die §§ 51 ZPO, 62 VwGO, 58 (2) FGO, 71 (3) SGG).
Das sind Prozeßhandlungsvoraussetzungen eines jeden Prozeßes.
Eine Prozeßhandlung ist somit eine jede Handlung, die in irgendeiner Form stattfindet.
Die Prozeßhandlung ist damit auch jede Handlung, welche einer Haftung und Versicherung unterliegt. Und somit jede Handlung im täglichen Leben, die auch Schadenersatzsansprüche gegenüber Dritten hervorrufen kann.

Prozeßvoraussetzungen:

1. Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn
a. der Kläger ein eigenes Recht geltend macht
oder
b. der Kläger ein fremdes Recht in Prozessstandschaft (d.h. im eigenen Namen) geltend macht.

2. Rechtsgrundlage
Die Prozessführungsbefugnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Lediglich in einigen Fällen ist eine Prozessstandschaft ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Form der Prozessstandschaft ist die Verbandsklage.

3. Abgrenzungen
Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation zu unterscheiden:
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs. Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs. Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit der Klage.

4. Prozessrecht
Macht der Kläger ein eigenes Recht geltend und ergibt sich im Laufe des Prozesses, dass ihm das Recht nicht zusteht, ist die Klage unbegründet und durch Sachurteil abzuweisen.
Klagt der Kläger in Prozessstandschaft und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.
Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Klagebefugnis, dass der Kläger ein eigenes Recht geltend machen muss. Eine Prozessstandschaft ist weitestgehend ausgeschlossen.

Hier die Zusammenfassung der Prozessvoraussetzungen: 
http://www.rechtslexikon.net/d/prozessvoraussetzungen/prozessvoraussetzungen.htm

Hier gilt dann:
§ 304 StPO – [Zulässigkeit / Beschwerde]

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

Das freut doch einen jeden Deutschen mit der korrekten Rechtstellung. 🙂

304stpo

Die „BRD“ kann alle Normen seit dem November 1918 als ihre AGB´s nutzen. Als Deutscher durch Abstammung bin ich aber selbst aktivlegitimiert und fordere daher IMMER den Nachweis gültiger staatlicher Gesetze ein! Zumindest geltender! Nach der durchgeführten Bereinigung von Gesetzen fordere ich u.a. auch den Nachweis des Geltungsbereich dieser Normen.

Ohne Geltungsbereich keine Geltung! Dies gilt nur für Mitglieder der NGO (hier: Personal-deutsch), aber nicht für Deutsche!

Sollte der Geltungsbereich nicht nachgewiesen werden, stelle ich als Grundrechtsträger – auch die der Deutschengrundrechte – einen Strafantrag mit Strafverfolgung und ebenso Schadenersatz. Und mache somit aus dem Gläubiger einen Schuldner!

Der Beklagte bestimmt das Gericht nach seiner Wahl und nach BGB verjährt nichts, solange keine ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben ist.


inspiriert von P e i f e r, Gerd