Die Rechtstellung eines RuStAG-Deutschen

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=060706B5C5.05.0

Sehe hierzu die Ziffer 9 !!!

Was sagt uns das? Nun – der Gelbe Schein + die Abstammung ist dann sicher keine „NAZI“-Staatsangehörigkeit!

Im Jahr 1954 kam das Abkommen über Staatenlose! Ein Zufall?

Daher sollte man auch nie behaupten, man sei Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Denn man ist nachgewiesener Deutscher durch Abstammung aus den Bundesstaaten gemäß dem RuStAG von 1913 und Bürger nach GG 116 (1) – vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen!

Denn dieser Deutsche hat Anspruch auf gültiges staatliches Recht und fordert dieses als Grundrechtsträger auch ein!

Ohne einen hoheitlichen Akt gibt es keinen Verwaltungsakt gegen den Bürger. Hier: nicht verwechseln mit dem Bundesbürger oder sonst etwas.

In der Gemeinde gibt es entweder Einwohner oder Bürger. Im GG gibt es entweder Deutsche oder Bewohner.

Man darf gerne auch geltendes Recht in Anspruch nehmen, dann muss aber auch ein Geltungsbereich IM Gesetz selbst drin stehen. Ich kenne jedoch keines – siehe auch die Bereinigungsgesetze!

Im Schröder StAG steht u.a. drin:

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

aktuelle Fassung:
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html

Zu verstehen gilt, es gibt zum einen eine verwaltungstechnische StAG – wie in der z.B. der Türkei. Also die uns aufgedrückte „deutsche Staatsanghörigkeit“. Anderseits auch die gesetzliche StAG, die nur aus RuStAG von 1913 kommen kann!!! Was uns die BRD´ler, nebst ihren mannigfaltigen Trollen vorgauckeln und schreiben ist völlig irrelevant.

Fakt ist, wir werden von der Ausländerbehörde eingebürgert. Geht mal zu denen hin und fordert Akteneinsicht. Dort dann in deine eigene Akte reinschauen zum Gelben Schein (Feststellungsantrag). Da steht dann dein Personenstand und bei vielen Selbstverwalter drin.

Wichtig:

Das Rechtssubjekt Person Deutscher unterliegt nicht der Herrschaftsgewalt und ist recht-und handlungsfähig. Es fordert die gesetzliche, staatliche Rechtsordnung vor 1914 (vorkonstitutionelles Recht) ein.

Der Personenstand wurde bekundet und hinterlegt bei wem? Falls die Bediensteten IM System (zB. ein Richter oder ein Polizist) nicht nachweisen können, dass Sie zum hoheitlichen Handeln befugt sind (hier: durch einen Amtsausweis oder eine SHAEF-Ermächtigung) wird kein Verwaltungsakt gegenüber der Person Deutscher und Bürger rechtmäßig.

Feststellung :

„Sollten Sie nicht innerhalb der Frist von 21 Tagen die notwendigen Befugnisse vorlegen können, gehe ich davon aus, daß hier Täuschung im Rechtsverkehr (§ 339 StGB) begangen wird.

Die Aktivlegitimation, der Personenstand, die Prozessfähigkeit und auch die Staatsangehörigkeit sind VOR einer Verhandlung IM Gericht gemäß Art. 59 Prozessvoraussetzungen zu klären! Wenn das nicht – nach rechtlichem Gehör gemäß GG Art. 103 (1)“ geklärt ist – wird auch keine Verhandlung eröffnet.“
https://www.agmiw.org/?p=1156

§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes

„Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tipp:

Alle Behörden sind ja nicht mal öffentlich, es sei denn man nimmt sich noch insgesamt drei (3) Gelbe Scheine Träger (Volkssouveräne; nachgewiesene Deutsche) mit. Dann ist es auch nicht verboten, dass öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen und zu verwenden!