aktualisiert am 27.06.2018
Jede Behörde (als auch Banken etc.) möchte unbedingt von Euch eine lesbare Unterschrift, möglichst mit dem Vor- und Zunamen (Nachnamen, Familiename). Denn ohne Unterschrfit kommt kein Vertrag zustande.
WARUM unterschreiben dann ALLE [Richter] und sonstiges [Ämter]klientel nicht korrekt? Wenn, dann maximal mit einer Paraphe? Wissen die warum? 🙂
Zumindest wissen die Damen und Herren dort wohl genau Bescheid:
Eine schöne Variante anstelle einer eigenen Unterschrift wäre auch diese:
🙂
„Dieser Smilie wurde mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt und erinnert Sie daran, dass hier die §§ 37 VwVfG, §§ 126 BGB und daraus schlussfolgernd §§ 44 VwVfG in Frage kommen. Und darum ist DIESES Schreiben ebenfalls ohne eine Unterschrift gültig.“
Oder auch gerne so mit einem eigenen Stempel:
Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.1993 – Az.: 11 W 44/92)
Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. […]
Nun stellt sich die Frage, ob an der Begrifflichkeit gedreht wurde. Personen haben immer freiwillig den Vor- und den Zunamen gesetzt, während sie von der anderen Seite mit Namenszügen und Paraphen bedient wurden.
Somit überlegt Euch, wie Ihr künftig unterschreibt.
Ach ja – worin besteht der Unterschied zwischen einer Paraphe und der Unterzeichnung mit Donald Duck? Ist Schizophrenie strafbar? :-)
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), 315 (1) ZPO, 275 (2) StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 (3) VwVfG (ius cogens)!
Unter ius cogens versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Der Gegenbegriff ist das „ius dispositivum“.
➡ https://wissenschaft3000.wordpress.com/2015/03/21/ladung-ohne-gultige-unterschrift-ist-hinfallig/
Ein Beschluss (Willenserklärung), ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.
Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
➡ § 129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452
Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
➡ § 104 Rn 15, § 129 Rn 31.
Namensabkürzungen (Paraphe):
➡ § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).
Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
➡ (Düss Rfz. 89,276)
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.
➡ vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87
Laut §117 VwGO i.V.m. § 275 STPO i.V.m. § 317 ZPO darf eine Kopie oder eine Abschrift vom Original nicht abweichen! Sind keine Originalunterschriften auf der Kopie oder einer Abschrift vorhanden, handelt es sich allenfalls um ein Muster eines Urteils, Beschluss etc…
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
➡ (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist ➡ (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
➡ (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Die Unterschrift muss in einer beglaubigten Kopie vorliegen, ferner beglaubigt sodann der Urkundsbeamte/Rechtspfleger, die Urschrift bzw. dem Original gegenzeichnet. Als es noch keine Kopierer gab, gab es Entscheidungs-/Urteilsbeurkundungen mit mehreren Durchschlägen.Zur Erinnerung und Bekräftigung aber noch einmal: diese Beglaubigung gilt nur nach § 34 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz zwischen Behörden. Zwischen Bürger und Behörde gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem § 126 (Gesetzliche Schriftform), welche Unterschriften von Spruchkörpern bzw. Richtern und Staatsanwälten mit Vor- und Zuname vorgeschrieben ist.
Außerdem darf eine Justizangestellte nicht beglaubigen, sondern nur ein URKUNDSBEAMTER der Geschäftsstelle. Denn eine Justizangestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz.
Unterschrift im Auftrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam. Die „Unterzeichnung“ mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.
ACHTUNG – Für eure Akten!
Der Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt, weil die notwendige Unterschrift auf dem Haftbefehlsantrag fehlt. Eine Faksimileunterzeichnung genügt nicht.
➡ AG München 1536 M 6461 02 vom 14.2.2002 .
Originalunterschrift Vollstreckungsantrag (hier: eingescannte Unterschrift) – Der schriftlich erteilte Vollstreckungsantrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters, eine eingescannte Unterschrift genügt hierbei nicht.
➡ LG Ingolstadt 3.5.2001 in DGVZ 03/2003 S. 39
Faksimile Vollstreckungsanträge bedürfen der Originalunterschrift
➡ LG Weiden 2 T 169.85, 3 T 681.84, AG Weiden 1M 1808.03 v. 23.7.03 AG Weiden 1 M 1809.03 v. 23.7.03 (RB Giebel AZ 15501346
Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar; StPO § 275, § 338 Nr. 7
➡ BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345
Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin ➡ (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichtes (250,– Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden:
➡ vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358).
Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.
Quelle: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin
Für die „Beamten“:
Aufklärung über Pflichten und Haftung im Amt:
➡ §42 Abs.2 BLV Fortbildungspflicht
➡ §56 Abs.1 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen
➡ §58 Abs.1 BBG Diensteid
➡ §61 BBG Verpflichtung an dienstlichen Qualifizierungen zum Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
➡ §62 BBG Folgepflicht
➡ §63 BBG Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Remonstrationspflicht!
§36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB
Achtung sie trifft: § 13 StGB, 17 StGB, § 23 StGB, § 32 StGB, § 49 StGB, § 81 StGB, § 263 StGB, § 339 StGB, zum nachschlagen verpflichtet nach § 42 BLV und § 56 BBG!
Ausweg: unverzüglich § 83a StGB Tätige Reue
https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be
Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe – Einladung für PROZESSBEOBACHTER am 30.06.2015 in München!
Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:
➡ Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
➡ Unterschrift.Richter