Anbei die aktuellste Fassung der Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums der Firma „Land Baden-Württemberg“:
Man lese und staune, wie in dieser Schrift von einer freiwilligen Gerichtsbarkeit gefaselt wird. 😉
Zitat:
bei Beschlüssen des Gerichts erteilt die vollstreckbare Ausfertigung
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Aha! ein BEAMTER (i.d.R. die JustizBESCHÄFTIGTE) der Geschäftsstelle. Von einem Amt oder Gericht wird gar nicht mehr gesprochen. Nebenbei: Eine Ausfertigung muß gemäß § 317 (2) ZPO vom Beklagten selbst angefordert werden.
Zitat:
Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinen Maßnahmen Widerstand
findet, ist er zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen befugt. Dabei kann er zum Zwecke der Überwindung des Widerstandes um Unterstützung durch die Polizei nachsuchen.
Nun, nachdem wir, der Souverän, den privaten Kopfgeldjäger und dessen Erfüllungsgehilfen über die Rechtssitution belehrt haben, gilt für uns: Artikel 20 (4) GG und §113 (3) StGB.
Achtung. Art. 20(4) GG gilt nur für Deutsche gemäß Art 116(1) GG.
In Bezug genommen wird zudem auf die StPO (Strafprozeßordnung) und ZPO (Zivile Prozeßordnung), welche durch die Bereinigungsgesetze gestrichen wurden. Aber das ist ja unerheblich. 🙄
Ergänzend hierzu ein passender Artikel / Link:
http://de.sott.net/article/17948-Heimliche-Abschaffung-der-Grundrechte-zur-Ebnung-der-Diktatur-Strafprozessordnung-und-Gerichtsverfassungsgesetz-seit-dem-25-042006-auer-Kraft
Und ganz wichtig. Hier ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahre 2011, in dem die Bereinigungsgesetze als voll wirksam bestätigt werden.
BEREINIGUNGSGESETZ-SCHREIBEN_JUSTIZMINIST
Mit den Bereinigungsgesetzen wurden u.a. die Gesetze an sich bzw. deren Geltungsbereiche gelöscht. Dies betrifft u.a. das GVG, die StPO, die OWiG, die ZPO etc. ff.
Links hierzu auf: http://www.dphw.net/Gesetze.html
https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be
https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4