Staatenloser? Nachgewiesener Deutscher? Natürliche Person? V1.2.

Unter das Staatenlosenübereinkommen fallen nach allgemeiner Auffassung nur sog. De-jure-Staatenlose, also Personen, bei denen feststeht, dass sie nach dem Recht keines in Betracht kommenden Staates jeweils dessen Angehörige sind. Nicht unter das Staatenlosenübereinkommen fallen hingegen De-facto-Staatenlose, also Personen, die durchaus eine Staatsangehörigkeit besitzen, die aber von ihrem eigenen Staat rechtswidrig so behandelt werden, als wären sie nicht seine Staatsangehörigen. Ebenso wenig fallen Personen unter das Staatenlosenübereinkommen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgeben oder nicht akzeptieren wollen, die aber nicht aus dieser Staatsangehörigkeit durch den betreffenden Staat entlassen werden.

Quelle Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Reiseausweis_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge

De-jure-Staatenlose oder De-facto-Staatenlose…????
Wo gibt es im deutschen gütigen Recht ein Gesetz, dass solche Begriffe definiert oder benutzt???

Man siehe hier:

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474

Kapitel I -Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 -Definition des Begriffs „Staatenloser“

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung

i) auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen;

ii) auf Personen, denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, die Rechte und Pflichten zuerkennen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind;

iii) auf Personen, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
a) daß sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die abgefaßt wurden, um Bestimmungen hinsichtlich derartiger Verbrechen zu treffen;
b) daß sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb ihres Aufenthaltslands begangen haben, bevor sie dort Aufnahme fanden;
c) daß sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
➡ http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html

Wo steht da diese bei Wikipedia gewählte Unterscheidung???

Man beachte: Dieses „Gesetz“ stammt aus dem Jahre 1954…!

Die nach der Debellatio vorgefundenen Personen, die man eindeutig, durch ihr Bekenntnis, dem Dritten Reich zuordnen konnte, unterliegen den Genfer Konventionen.

Personen, die sich hingegen zu den entwaffneten Kriegern des Dritten Reich bekennen, sind durch den Vertrag von Versailles von allem Deutschen Recht entrechtet und müssen sich laut Vertrag von Versailles dem Diktat der Sieger unterwerfen.

Das ist das tatsächliche Völkerrecht und daher völlig legitim…!

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Wann kommt ein Deutscher in den „Genuss“ des Blauen Reiseausweises der sogenannten Bundesrepublik in Deutschland?

Artikel 28 – Reiseausweise
Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen; auf diese Ausweise findet der Anhang zu diesem Übereinkommen Anwendung. Die Vertragsstaaten können auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können,

Ist also Jeder, der sich von dem, für deutsche Staatsangehörige zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, über den Feststellungsantrag, seine Staatsangehörigkeit per Abstammung feststellen lassen hat und die „deutsche Staatsangehörigkeit“ verloren hat.
Man kann und darf nichts, was nach den 27. Oktober 1918 passierte anerkennen, denn das hat mit uns Deutschen nichts zu tun.

https://www.agmiw.org/?p=3949

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➡ http://angela-merkel-will-mehr-geschichte-na-dann-fangen-wir-mal-an

Zu diesem Artikels folgendes:

Es bestärkt ja die Politik so handeln zu dürfen und zu müssen.

“Der Wähler legitimiert mit seiner Wahl die Entscheidungen, die anschließend gegen ihn unternommen werden.”
Zitat Herbert Wehner

Es gibt keine Gruppierung, die wirklich die zu Grunde liegende Rechtslage erkennt und anerkennt. Wir haben hier ein klassisches Beispiel der Betrachtung und Rechtfertigung durch die Republikaner und die Demokraten.

Sie beachten nicht die Tatsache, daß das Deutsche Reich kein Staat war und ist und das die Monarchen seit 1832 keinerlei Herrscher mehr waren und sind.

Somit ist es absurd, über die Rechtmäßigkeit der Revolution gegen die Herrschaft der Monarchie eine Diskussion zu entfachen. Die Herrschaft der Monarchen im Deutschen Kaiserreich sind eine Fiktion der Republikaner und Demokraten und eben keine Realität. Des weiteren gibt es keinen Einfluß der Römisch Katholischen im Deutschen Kaiserreich, im Gegenteil dieser ist verboten.

Somit ist die Sinnhaftigkeit eines Reichsverwesers, völlig ad absurdum geführt.

Ein Verein kann nur im Gesetz stehen und nicht vor dem Gesetz und dem Menschen gleich gestellt sein. Jetzt wendet das bitte einmal auf den Bund und die Länder von heute an. 😉

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Ab dem 1.1.1900 (BGB i.d.F. v. 1896) kannst Du ausser auf den Mensch als ein Rechtssubjekt des Staates und des Reiches, ebenso noch zusätzlich auf die Natürliche Person verweisen.
In der Gemeinde bist Du als die Frau, der Mann oder das Mädchen, der Junge Mitglied der Familie / der Sippe und gehörst zum Ortsindigenat.

(Der Mensch = Mann & Weib; Knabe & Mädchen)

(Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
(1. Fassung – Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)

Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896.
Viertes Buch; Familienrecht; Erster Abschnitt; Bürgerliche Ehe.

Sind die §§ 1-20 des BB für die Natürliche Person von besonderer Wichtigkeit?

Der Mensch ist ja auch die Natürliche Person und steht mit den §§ 1-20 unter dem Schutz des BGB.
Darüber hinaus ist er ein Teil der Familie, die jedoch selbst eine Juristische Person ist.
https://www.agmiw.org/?p=2598

D.h., dass die BRiD den Zugriff auf die Familie hat?

Ja, leider. Der heutige Zugriff ist mit den damaligen Möglichkeiten allerdings nicht zu vergleichen, da das Individuum ja durch §§ 1-20 des BGB a. F. geschützt ist.

Die Familie selbst ist ein Vertrag und das Haus eine reine Vermögensmasse. Fehlt also der Mensch, der diese verwaltet, macht das eben für ihn ein Verwalter. 🙄
Nur Menschen können nicht verwaltet werden, weshalb man verführt wird, sich selbst zur Juristischen Person zu machen, in dem man in ein Handels- und Vereinsregister eingetragen wird.
Macht man das mit dem Familiennamen aus dem Geburtenbuch (da ist man die Natürliche Person) / der Deutschen Geburtsurkunde per Übertrag in die BRiD-Geburtsurkunde, löscht man die gleichnamige Natürliche Person. Das nennt man dann den Bürgerlichen Tod.

Man wird also zum Name: MAX OTTO MUSTERMANN

und stirbt so den Bürgerlichen Tod, denn die Natürliche Person mit dem Max Otto aus dem Hause Mustermann wird durch den Kaufmann überschrieben.

Wenn ein Mensch die Rechtsfähigkeit erlangt, handelt der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten selbst. Das ist eine Natürliche Person, sie braucht keine Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch eine Eintragung in ein Vereinsregister oder Handelsregister und braucht auch keinen Vertreter der die Rechte und Pflichten wahrnimmt. (Max Otto aus dem Hause Mustermann oder Mustermann, Max Otto oder Max Otto: Mustermann)

Eine Juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts, wird also erst nach Eintragung in ein Handels- oder Vereinsregister Träger von Rechten und Pflichten, die die Juristische Person per Gesetz bekommt und nur durch einen Vertreter wahrnehmen kann (MUSTERMANN oder Name: Max Otto Mustermann).
In der Bundesrepublik von Deutschland, gibt es sogar nur, MAX OTTO MUSTERMANN und das nennt man, capitis diminutio maxima.

capitis diminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit,
capitis diminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit,
capitis diminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechts und Familienzugehörigkeit.

Wer nicht Träger von Rechten und Pflichten ist (keine Person ist), kann niemals für sich selber oder durch einen Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließen. Und wer seine Belange in einem Staat nicht für sich selbst und gegenüber Dritten regeln kann, ist kein Souverän (Max Otto).

Als Souverän besitzt man alle Rechte und muß alle Angelegenheiten ohne Hilfe des Staates oder der Gemeinde regeln.

Im Deutschen Reich, also für alle Deutschen bis heute, gilt das BGB von 1896 – hier: § 1 „Beginn der Rechtsfähigkeit.“

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“,
das macht einen Menschen voll geschäftsfähig, also zu einem Rechtssubjekt.
und § 677 „Pflichten des Geschäftsführers.
Wer ein Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen Willen es erfordert.“,
macht das Rechtssubjekt Mensch zu einer Natürlichen Person, die nur durch den § 6 BGB v. 1896 eingeschränkt werden kann.

Wenn man einem Rechtsgeschäft zugestimmt hat, in dem man getäuscht wurde, oder ein Rechtsgeschäft das ein Anderer (z.B. Eltern, Vormund, Staat) für einen abgeschlossen hat, dass gegen den Willen oder mut(h)maßlichen Willen verstieß, kann man es durch den  § 119 BGB v. 1896 wieder rückgängig machen und sogar Schadensersatz verlangen.
https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Im BGB ist die Natürliche Person dem Menschen zugeordnet. Der Mensch wird mit dem § 1 des BGB v. 1896, ab Geburt ein Rechtssubjekt, nämlich die Natürliche Person, die er fortan selbst vertritt und mit der er niemals in Haftung genommen werden kann. Die Natürliche Person ist immer nur Begünstigte des Sachenrecht und niemals Haftende.

Wem gehört denn die Juristische Person oder der Name?

Seht hierzu das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier die Fassung des BRiD-EGBGB…!

Art. 5 – Personalstatut
(1) […]. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Art. 6 – Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Art. 7 – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Art. 10 – Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Art. 13 – Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Art. 14 – Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

Art 15 – Güterstand
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.

Da in diesem Artikel vom BGB alte Fassung geschrieben wird, hier für Interessierte das EGBGB alte Fassung!
https://de.wikisource.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche

Auch Staatenlose, die rechtmäßig im BRvD-Bundesgebiet wohnen, unterliegen dem Recht. Nur für nachgewiesene Deutsche gilt wieder gültiges Deutsches Recht, was natürlich weitreichende Folgen hat.
Wenn man dieses auch verstanden hat und umsetzen möchte.

Meinen Dank an Klaus Schmidt für die Inspiration

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Bedeutet im Kern der Aussage, dass Personal-Deutsch als Juristische Person eine tote Vermögensmasse (Sache nach § 9 BGB) darstellt, welche betreut werden muss!

lichtenfels

http://www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html

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Ohne die Staatsangehörigkeitsfeststellung des Rechtssubjekts Natürliche Person ist man absolut rechtlos in diesem System.
Es ist die Lösung für all die Probleme, welche viele nicht verstehen wollen. GEZ, Zwangsversicherungen, Zwangsmitgliedschaften, Steuerabpressungen etc. gehörten recht problemlos der Vergangenheit an.

Ohne die Staatsangehörigkeitsfeststellung erkennt man Dich nicht als Mann oder Weib; auch eine Natürliche Person (Mensch) kann nicht erkannt werden.

Ohne die Staatsangehörigkeitsfeststellung geht man weiter davon aus, daß Du Kriegsteilnehmer gegen die Alliierten des WK II. gewesen bist.

Ohne die Staatsangehörigkeitsfeststellung werden all jene, welche sich als Mensch erkennen, irgendwann erspüren müssen, daß man ihnen mit Gewalt nicht gewollte Verträge aufzwingen und sie permanent mit irgend welchen Forderungen traktieren und sie abziehen will.

Ohne die Bereinigung des Personenstandes sowie dem klar und deutlich erklärtem anderweitigem Willen (über den Feststellungsantrag!) ist man in diesem System der Täuschung, der Ausbeutung und modernen und versteckten Sklaverei rechtelos…!

Meinen Dank an Klaus, den Töpfer für die Inspiration