SHAEF Gesetz Nr. 52 / Eigentum vs. Besitz v2.1.

aktualisiert am 21.07.2017

Mehr zum Thema findet ihr hier:
/shaef/

+++++

52

SHAEF_no.52

Wir haben es im Weltnetz mit zwei unterschiedlichen Ausgaben der SHAEF-Gesetze zu tun. Eine kommt aus Bayern und eine aus NRW. Die aus Bayern weist die Ausnahme Deutsches Reich NICHT aus, die aus NRW, herausgegeben von Albert Hönntges, einer privaten Krefelder Verlagsbuchhandlung, MIT dieser Ausnahme. Die Sammlung aus Bayern kommt direkt von der bayerischen Hypo-Vereinsbank.

 So, wie es sich bisher darstellt:

BRITEN
(b) Governments, nationals or residents of nations, other
than Germany which have been at war with any of the United Nations
at any time since September 1, 1939, and governments, nationals or
residents of territories which have been occupied since that date
by such nations or by Germany;
—————–
AMERIKANER
(b) Governments, nationals or residents of other nations,
including those territories occupied by them, at war with any of the
United Nations at any time since September 1, 1939

Man versteht, interpretiert den Artikel Nr. 52 somit wie folgt:

52 1. (a) „The German Reich
Die Länder & die Gaue: Diese Begriffsdefinitionen deuten im Kontext auf nach 1914 hin.
52 1. (b) „other than Germany“
Germany ist nicht das Deutsche (Kaiser)Reich von 1871-1914.
5
2 1. (b) „such nations or by Germany
Ist ebenso das Deutsche Reich
52 1. (f)*) „outside of Germany“
Es sollte klar sein, dass die Schreiberlinge des SHAEF genau wussten, wovon sie schrieben. Eine Verwechslung der Begriffe ist daher ausgeschlossen.
German Empire = Deutsches Kaiserreich – 1871-1914/18
German Reich = „Hitler-Deutschland“ – Stand 1937

Dies betrifft nun wen? Bzw. wen sodann eben nicht? 😉
Dies unabhängig von den Versionen?

Somit gilt:

(b) Alle Länder, die von den Achsenmächten besetzt waren, sind beschlagnahmt. So lese ich diesen Text. Die Grundlage der EU als Marionetten(pseudo)staat der USA.

Auch in der nicht geänderten Fassung, ist es eindeutig, wer oder was von Beschlagnahme, Besatzung und Verwaltung ausgeschlossen IST.

Unsere 26 Heimat(h)staaten (nicht verwechseln mit den Bundesstaaten) werden auch in der ersten Fassung nicht berührt, denn diese sind seit dem 28. Oktober 1918 inklusive des Deutschen (Kaiser)Reichs HANDLUNGSUNFÄHIG und befanden sich definitiv niemals in Kampfhandlungen! Wie den auch!?  Das Kaiserreich mit seinen Bundesstaaten jedoch befand sich in den Kampfhandlungen. Ebenso im Handelsrecht wie z.B.  via der Annahme der HLKO.

Auch der nächste Krieg – so er den kommen möge – wird das Deutsche (Kaiser)Reich [das Völkerrechtssubjekt] und seine Staaten- und Stadtstaten nicht berühren.
Es gibt seit dem 28. Oktober 1918 KEINEN handlungsfähigen Staat mehr auf Deutschem Boden, das ist ein Faktum.

KEIN Staat oder Stadtstaat des Deutschen Reich als auch das Deutsche (Kaiser)Reich selbst war 1939 im Krieg mit den Alliierten, denn sie sind alle handlungsunfähig. Seit der Mobilmachung am 01. Auguust 1914 (ex 2 Tage) sind die Staaten eingefroren. Status Quo Ante Bellumm WK I.

Daraus erschliesst sich:
a) warum die Arbeit subsidiär nur über die originären Gemeinden gehen kann
b) warum die Feinde des Deutschen Reich diesen Status aufrecht erhalten wollen. Dies dient der besseren Ausbeutung der Ressoucen.

Was NGO’s auf diesem Boden treiben und wie diese Firmen sich nennen, nun das kann kein handlungsunfähiger Staat der Erde verhindern. Aber man kann die Menschen für ihre Taten bestrafen und internieren. Genau das taten die Alliierten mit den Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit (viele bis Heute!)  leugnen und sich als „Deutsches Volk“ ausgeben und behaupten das Deutsche Reich [wohl eher das 3. Reich] sei ihr Staat.

Das Deutsche (Kaiser)Reich ist kein Staat sondern ein Statenbund bzw. ein Verein. Mit Deutschland bezeichnete man im Art. 3 der 1871er Verfassung den Verein, Deutsches Reich oder auch den ewigen Bund Deutsches Reich. Deutschland als Ganzes sind immer 26 unabhängige Staaten / Stadtstaaten, die durch die Bundesstaaten in das Deutsche Reich adaptiert sind, denn Bundesstaaten sind KEINE Staaten.

Das Deutsche Reich, ein Verein, ist also unzerstörbar und schützt die 26 Staaten und Stadtstaaten vor dem Zugriff Dritter. Aber die (Personalaussweis)-DEUTSCH sind eben nicht die Deutschen, sondern es wird nur VERMUTET (!),  daß sie es sind. Aber ein großer Teil der DEUTSCH sind in Wirklichkeit keine echten Deutschen, weil sie die Bedingungen des RuStAG von 1913 (hier Ahnennachweise) nicht erfüllen (können).

 Man beachte:

(1) Im notariellen Kaufertrag muss die Natürliche Person drin stehen. Hier: Familienname möglichst in Sperrschrift = M u s t e r m a n n.

(2) Wer (abbezahltes) Wohn“eigentum“ besitzt, möge als Personal-DEUTSCH beim Katasteramt versuchen einen mit dem Beglaubigungsvermerk, dem Dienstsiegel, mit Vor- und Zunamen unterschriebenen (ohne Zusätze wie i.A., i.V,  gez.) Eigentumsnachweis zu erhalten.

(3) Bundesstaaten-Angehörige nach RuStAG 1913 mögen sich dieses Dokument besorgen. Sieher hierzu erhänzend:
/handlungsleitfaden-rustag/

Auszug aus: Erster Teil, Art. 2 (1) des Überleitungsvertrags:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind,sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Bestätigt wurde dies im 2. Bundesbereinigungsgesetz Art. 2 Satz (1) – (4) aus dem Jahr 2007.
bundesbereinigungsgesetze/

Oder auch dieses Schmankerl:

Abschnitt I, Zentrale Landesbehörde § 1:

(4) Landesamt für Finanzen Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – ist zuständig für die Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen, dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), zuletzt geändert durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 375, BayRS 27-1-I) und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl S. 169).
Quelle: Datenbank “Bayern-Recht”
Siehe auch hier ➡ /bundes-drucksachen/