Etwas Futter zur Argumentation bei unwilligen Bediensteten, welche blind „Handlungsempfehlungen“ folgen.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an, wobei es bei ehelichen Kindern allein auf die Abstammung von einem deutschen Vater abstellte, die Abstammung von einer deutschen Mutter hingegen nicht ausreichen ließ (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 RuStAG 1913)
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VGH Kassel – 17.08.2004 – Az.: VGH 12 UE 339/04 –
Hessischer VGH – 17.08.2004 – Az.: VGH 12 UE 339/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
„Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2004 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. August 2003 und der Bescheid des Landrates des Kreises Bergstraße vom 19. Juni 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Januar 2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
➡ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=060706B5C5.05.0
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Eine Feststellung ist somit immer erforderlich, damit das final geklärt ist. Man könnte die StAG ja auch verloren haben!
Diesbezüglich sollte dieses Argument, gegen die Behauptungen des Verwalters, als Grund für keine unsinnige Feststellung sein.
Wie oft erwähnt: Die StAG darf niemand entzogen werden und daher ist der Antrag – so wie gestellt MIT den Ahnennachweisne – anzunehmen und zu bearbeiten!