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Behörden verweigern den Gelben Schein (3)

Etwas Futter zur Argumentation bei unwilligen Bediensteten, welche blind „Handlungsempfehlungen“ folgen.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an, wobei es bei ehelichen Kindern allein auf die Abstammung von einem deutschen Vater abstellte, die Abstammung von einer deutschen Mutter hingegen nicht ausreichen ließ (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 RuStAG 1913)

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BVerwG 5 C 5.05

VGH Kassel – 17.08.2004 – Az.: VGH 12 UE 339/04 –
Hessischer VGH – 17.08.2004 – Az.: VGH 12 UE 339/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

„Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2004 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. August 2003 und der Bescheid des Landrates des Kreises Bergstraße vom 19. Juni 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Januar 2002 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=060706B5C5.05.0

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Eine Feststellung ist somit immer erforderlich, damit das final geklärt ist. Man könnte die StAG ja auch verloren haben!

Diesbezüglich sollte dieses Argument,  gegen die Behauptungen des Verwalters, als Grund für keine unsinnige Feststellung sein.

Wie oft erwähnt: Die StAG darf niemand entzogen werden und daher ist der Antrag – so wie gestellt MIT den Ahnennachweisne – anzunehmen und zu bearbeiten!

Die Deutsche Frage!

Herrn Chefredakteur Jürgen Elsässer
COMPACT Redaktion
Postfach 50 05 52
04305 Leipzig
Herrn Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider
mangels Postadresse via COMPACT Redaktion
Postfach 50 05 52
04305 Leipzig

Herrn Prof. Dr. Josef Foschepoth
Historisches Seminar der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Rempartstraße 15 – KG IV
79085 Freiburg

11. September 2015

COMPACT Spezial Sonderausgabe Nr. 6 „Ami go home!“,
hier: Fragen und Anmerkungen im Vorfeld der 4. Konferenz für Souveränität am 24.10.2015 in Berlin

Sehr geehrter Herr Elsässer,
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Schachtschneider,
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Foschepoth,
Herr Elsässer,

hiermit will ich Ihnen mein großes Kompliment zu Ihrem persönlichen Engagement in Bezug auf das für Deutschland und Europa einzig und allein entscheidende Thema – die Souveränität des deutschen Staates – aussprechen!

Ich behaupte, daß es allein an den Deutschen liegt, den Frieden in Europa herzustellen, allerdings nur unter der einen Voraussetzung, daß sie – jeder für sich – endlich handeln und nicht etwa weiterhin an Bundestagswahlen von Parteien teilnehmen.

Denn: daß die Bundesregierungen hierzulande Pläne exekutier(t)en, die mit dem Willen bzw. den Interessen der Deutschen im Sinne des Gemeinwohls und des eigenen (Über)lebens rein gar nichts zu
tun haben, das ist offenkundig:

– EU-Zentral“staat“, Ziel: Gesinnungs- und Verhaltenskontrolle in Deutschland nach Sowjetvorbild
– Euro-Einheitswährung, Ziel: finanzielle Schwächung der Deutschen
– Gender Mainstreaming, Ziel: (Selbst-)Dezimierung der Deutschen
– Islamisierung, Ziel: Zerstörung des christlichen Werte-/Ethiksystems in Deutschland
– Multikulturelle (muslimische) Flutung, Ziel: Vorbereitung innerer Unruhen in Deutschland
– NATO-Aggressionen in Osteuropa, Ziel: Ende der deutschen Verteidigungsmilitärdoktrin
– Abschaffung der Wehrpflicht, Ziel: Etablierung einer (multikulturellen) Söldnertruppe in Deutschland
– Frauen in den Streitkräften und bei der Polizei, Ziel: Schwächung deutscher Streit- und Polizeikräfte
… die Liste ließe sich sicher noch fortsetzen …

Mit größtem Interesse habe ich die im Betreff genannte COMPACT Spezial-Ausgabe gelesen und will Ihnen, sowie den Herren Profes. Dres. Schachtschneider und Foschepoth mit diesem Schreiben einige Anmerkungen (fragend bzw. anregend) im Vorfeld der diesjährigen Souveränitätskonferenz am 24.10.2015 in Berlin zukommen lassen, die ich im vorgenannten Heft zum Teil tangiert sehe, die ich aber gleichwohl für entscheidend halte, um das Thema Souveränität Deutschlands umfassend und ehrlich anzugehen.

Im Folgenden erlaube ich mir deshalb, die Autoren gegliedert nach ihren jeweiligen Aufsätzen anzusprechen und möchte damit gleichzeitig Sie, Herr Elsässer, über meine Überlegungen in Kenntnis
setzen.
Vorschalten will ich dem Ganzen vier Definitionen zu Deutschland, die ich im Folgenden klar trennen will:
• Deutsches Kaiserreich (DKR): Deutsches Reich im Gebietsstand vom 31.12.1913 (German Empire)
• Deutsches Reich (DR): Deutsches Reich im Gebietsstand vom 31.12.1937 (Germany)
• Bundesrepublik Deutschland (BRD): Teil des DR im Gebietsstand der ex-BRD
• Bundesrepublik in Deutschland (BRiD): Teil des DR im Gebietsstand ex-BRD + ex-DDR

1. Prof. Dr. Schachtschneider: „Immer noch: Feindstaat Deutschland“, S. 74 ff.

Herr Prof. Dr. Schachtschneider,
nach meiner obigen Direktansprache des Herrn Elsässer und meiner spiegelstrichartigen Aufzählung von politischen Aspekten können Sie sich sicher denken, daß ich mit großer Freude Ihre Plädoyers
für einen deutschen NATO- und EU-Austritt gelesen habe; beidem schließe ich mich ohne Einschränkung an. Denn: ich halte zum einen die US-geführte NATO für die größte Gefahr in Bezug auf den
Weltfrieden und die EU für ein antidemokratisches, hochkorruptes NGO-Firmenkonstrukt, das in Europa eine Kombination aus Gesinnungs-, Meinungs- und Verhaltensdiktatur einerseits und turbokapitalistischer menschenverachtender Papiergeld-Sklaverei andererseits (natürlich mit einem „bunten“, „toleranten“ und radikalfeministischen Vielfalts-Antlitz), zu errichten beabsichtigt (wir sind längst mitten d’rin!).
Hinzu kommt das dezidiert atheistisch-freimaurerisch konzipierte antichristliche Menschenbild der EU, das über ihre Institutionen systematisch und von Anfang an gezielt implementiert wurde und dessen höchste „Werte“ offenbar in einer Personifizierung namens „Conchita Wurst“ kulminieren. Ich sage nur: Endzeit!

Nun ist mir bei der Lektüre Ihrer Ausführungen aufgefallen, daß Sie, wenn Sie im Kontext eindeutig die Bundesrepublik in Deutschland meinen, „Deutschland“ schreiben. Dasselbe gilt für das Wort
„Verfassung“, mit dem Sie in machen Teilen Ihres Textes die Verfassung des DKR (1871) oder die des DR (1919) meinen, in anderen Teilen wiederum das Grundgesetz für die BRD (1949), das bekanntlich keine Verfassung war/ist und auch niemals eine solche sein kann, da die BRD bzw. BRiD kein Staat war/ist, sondern eine formaldemokratische Wirtschaftsverwaltung, die nicht regiert wird, sondern geschäftsmäßig als Wirtschafts- und Verwaltungseinheit unter Besatzung betrieben wird (vgl. hierzu Art. 65, 120, 127, 133 und 137 GG). Aus diesem Grund habe ich vorstehende Begriffsdefinitionen explizit aufgeschrieben, an die ich mich im Folgenden strikt halten werde.

Nachstehend will ich meine Vorstellungen in Bezug auf eine mögliche deutsche Verfassung niederschreiben, wobei ich mich dabei gedanklich von der Gegenwart in die Vergangenheit begebe, zurück bis in das Jahr 1871.
Zuvor will ich hier jedenfalls festhalten, daß der deutsche Staat nichts anderes ist als der moderne deutsche Verfassungsstaat, das bis heute rechtsfähige Völkerrechtssubjekt DKR, verfasst mit
der Deutschen Reichsverfassung vom 16.04.1871.

a) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23.05.1949 i.d.F.v. 23.12.2014 m.W.v.
01.01.2015 (GG) als deutsche Verfassung?
So sehr mir der Grundrechtekatalog der Artikel 1 bis 19 GG zusagt, sowenig kommt das GG als deutsche Verfassung in Frage: Ein Grundgesetz dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine vorübergehende Zeit gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Das Grundgesetz ist keine Verfassung und es kam unter
(westalliierter) Besatzung zustande!

Tatsächlich ist festzuhalten: Die BRD bzw. die BRiD ist ein militärisch besetztes Gebiet: Es genügt hierzu, lediglich von der Existenz der EUCOM in Stuttgart-Vaihingen, der US-Airbase in Ramstein und der NSA-Abhörstation bei Gablingen zu wissen, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Den Rest hierzu kann jedermann den Seiten 6 und 7 des im Betreff genannten COMPACT Spezial-Magazins entnehmen.

Die BRD bzw. die BRiD kann nicht der deutsche Verfassungsstaat sein, da die BRD bzw. die BRiD wesentlich kein Staat war bzw. ist. Hierzu genügt es, sich das stärkste aller einschlägigen Argumente
anzusehen: Die Bundesrepublik kann keine eigene Staatsangehörigkeit vergeben! Als besatzungsrechtlich
entstandene Verwaltungsorganisation für einen Teil des DR kann sie die Staatsangehörigkeit eines „Bewohner[s] des Bundesgebietes“ i.S.v. Artikel 25 GG lediglich gemäß Artikel 116 Absatz 2 GG auf Antrag bei der zuständigen Einbürgerungs-/Ausländerbehörde am Wohnsitz des Antragstellers feststellen. Dieses Feststellungsverfahren habe ich längst hinter mir und weiß, daß dies
exakt so ist.

Als zweitstärkstes Argument zum Nachweis der Nichtstaat-Eigenschaft der BRD bzw. der BRiD ist der §15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu nennen (heute lautet dieser: „§15 weggefallen“). Bevor dieser Paragraph im Jahre 1950 gestrichen wurde lautete er: „§15 Alle Gerichte sind Staatsgerichte.“
Dies vorausgeschickt dürfte klar sein, daß es objektiv unmöglich ist, aus einem (von den westalliierten Behörden genehmigten) Grundgesetz heraus – etwa gemäß Artikel 146 GG – eine deutsche Verfassung (deutscher Gebietsstand?) formen zu wollen und darüber womöglich auch noch alle Deutschen „im Sinne des Grundgesetzes“ oder gar alle möglichen „Bewohner des Bundesgebietes“, die lediglich Bundespersonalausweise oder Bundesreisepässe mit sich führen, abstimmen zu lassen!
Da derzeit die Mehrheit der sich im Bundesgebiet tummelnden „Bewohner“ keinen Staatsangehörigkeitsausweis
besitzt (und folglich keine Staatsangehörigkeit besitzt), sondern regelmäßig lediglich über einen Bundespersonalausweis oder über einen Bundesreisepass verfügt (beide Dokumente sind
kein Nachweis über eine Staatsangehörigkeit!), existiert derzeit kein legitimiertes deutsches Staatsvolk, das eine Verfassung ausarbeiten (lassen) und diese dann völkerrechtlich wirksam abstimmen
könnte.
Alle einschlägigen Bundesorgane waren und sind außerdem nicht legitimiert, hierzulande als Legislative irgendwelche gültigen „Bundesgesetze“ zu erlassen, da keine einzige der bisher abgehaltenen 18 Bundestagswahlen gemäß §12 Bundeswahlgesetz (BWahlG) grundgesetzkonform abgehalten wurde, denn tatsächlich sind ausschließlich Personen wahlberechtigt, die Deutsche i.S.v. Artikel 116 Absatz 1 GG sind, was wiederum voraussetzt, daß sie eine der drei in Anlage A1 ausführlich dargestellten
Staatsangehörigkeiten besitzen.

Fazit bis hier:
Die BRD bzw. BRiD ist kein Staat, ihr „Staatsvolk“ ist eine Mischung aus deutschen Staatsangehörigen, staatenlosen Deutschen und Ausländern („Bewohner des Bundesgebietes“), die über Ausweise
verfügen, die sie nicht als Staatsangehörige qualifizieren. Dieser Personenkreis kann weder eine deutsche Verfassung völkerrechtlich wirksam beschliessen, noch eine frühere deutsche Verfassung wieder wirksam in Betrieb setzen und auch keine Friedensverträge für die beiden Weltkriege wirksam abschließen.
Das Grundgesetz kam unter alliierter Besatzung des DR zustande, also unter ausländischem Einfluß.
Im übrigen dürfte es grundsätzlich ausgeschlossen sein, sich aus der Rechtsstellung eines Sklaven auf Basis eines von ausländischen Besatzungsmächten genehmigten Ordnungsrahmens aus der eigenen Sklaverei befreien zu können.

b) „Weimarer Reichsverfassung“ von 1919 als deutsche Verfassung?
Ebenso wie alle Bundesregierungen der BRD bzw. BRiD Mandatsregierungen waren bzw. sind, so verhielt es sich mit den Regierungen der sog. „Weimarer Republik“.
Um beurteilen zu können, ob die Weimarer Reichsverfassung als deutsche Verfassung in Frage kommen könnte, lohnt sich ein Blick auf deren Zustandekommen, um ihren Nutzen für die Deutschen
heute einschätzen zu können:

Wie im Falle des Grundgesetzes für die BRD wurde auch die Weimarer Verfassung dem Deutschen Volk nicht in Form einer Volksabstimmung (Referendum) zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt! Zur Geschichte:

• Am 09.11.1918 verkündete der letzte Thronfolger des Großherzogtums Baden, Prinz Maximilian von Baden, verfassungswidrig die Abdankung von Kaiser Wilhelm II., obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt keineswegs abgedankt hatte, sondern dies tatsächlich erst 19 Tage später am 28.11.1918 aus dem
niederländischen Exil heraus, in das er sich am 10.11.1918 begeben hatte, mit Unterzeichnung der kaiserlichen Abdankungsurkunde getan hatte.
• Nach der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16.04.1871 kann der König von Preußen, zugleich Kaiser des Deutschen Reiches, nicht zurücktreten. Falls dennoch ein faktischer Ausfall des Kaisers
– aus welchen Gründen auch immer – stattfindet, so tritt automatisch und verfassungsgemäß dessen Nachfolge für ihn ein. Hierzu müssen die verfassungsmäßig zuständigen Kammern unverzüglich den sog. „Regentschaftsbedarf“, d.h. die Vertretung für den preußischen König, feststellen und gleichzeitig den Eintritt eines kommissarischen Reichsverwesers in die vollen Rechte des Königs –mit Ausnahme der Übernahme der Bezeichnung „König“ – sicherstellen. Der kommissarische Reichsverweser hat dann so lange im Amt zu verbleiben, bis die Krönung des neuen Königs vollzogen worden ist.
• Kaiser Wilhelm II. hatte am 03.08.1914 die Mobilmachung auf Basis eines entsprechenden Beschlusses des Reichstages und des Bundesrat[h]es verkündet, nachdem der seitens des Reiches
mit der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn bestehende Bündnisfall durch die Kriegserklärung Österreich-Ungarns an das Königreich Serbien vom 28.07.1914 ausgelöst wurde und der Erste
Weltkrieg dadurch bereits ausgebrochen war.
• Völkerrechtlich wirksam und verfassungskonform kann der Erste Weltkrieg und der Zweite Weltkrieg, der lediglich die Fortsetzung des Ersten Weltkrieges ist, nur durch einen legitimen Abkömmling
(Thronfolger) des preußischen Königs beendet werden.
Diese Friedensverträge stehen bekanntlich bis zum heutigen Tage aus!
• Am 09.11.1918 rief das SPD-Mitglied Philipp Scheidemann vom Balkon des Deutschen Reichstages in Berlin „die Republik“ aus (Vergleichbares könnte z.B. auch ich morgen Nachmittag von meinem Balkon aus spontan tun), ohne daß hierzu irgendeine verfassungsmäßige Grundlage existiert hätte: ein sozialdemokratischer Putsch also.
• Am 19.01.1919 fanden gewöhnliche Reichstagswahlen auf Basis der 1871er Reichsverfassung statt, jedoch handelte es sich dabei gleichzeitig auch um die Wahl einer sog. „verfassunggebenden
Nationalversammlung“. Diese aus Vertretern politischer Parteien zusammengesetze Nationalversammlung beschloss am 31.07.1919 den Verfassungstext der sog. „Weimarer Reichsverfassung“, der allerdings danach dem Deutschen Volk nicht im Rahmen einer Volksabstimmung (Referendum) zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt wurde (dieses Vorgehensmuster wiederholte sich im Jahre 1949, nachdem der Text des Grundgesetzes für die BRD von dem Parlamentarischen Rat erarbeitet wurde und dem Deutschen Volke ebenfalls nicht im Rahmen eines Referendums zur Abstimmung vorgelegt wurde, sondern vielmehr von den westalliierten Besatzungsmächten, allen voran die USA,
genehmigt wurde, wie später u.a. auch Bundeskanzler Willy Brandt einräumte.
• Erst am 14.08.1919, also nach(!) Annahme des Versailler „Vertrages“ (Besatzungsrecht), wurde die Weimarer Verfassung vom Reichstag beschlossen und damit „in Kraft“ gesetzt.
• Mit der Weimarer Verfassung wurde im Übrigen das Subsidiaritätsprinzip des Deutschen Kaiserreiches, d.h. seine Bundesstaatlichkeit geopfert, da die politischen Parteien den deutschen föderalen Einheitsstaat anstrebten und dies ohne das Volk dazu um seine Zustimmung zu bitten. Genau so lief/läuft dies bekanntlich mit den Deutschen auch in Bezug auf die Mitgliedschaft der BRD bzw. BRiD in der Europäischen Union, die uns vollständig in ein handelsrechtliches nichtstaatliches Regime verfrachten will! Die methodischen Parallelen sind m.E. bemerkenswert.
• Abschließend ist zu erwähnen, daß Adolf Hitler auf Basis der Weimarer Verfassung an die Macht kam und den Weimarer Einheitsstaat zu einem nationalen sozialistischen Einheits- und Führerstaat im Rahmen seiner Politik der „Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ „weiterentwickelte“, indem er am 05.02.1934 allen Deutschen ihre Staatsangehörigkeit in den deutschen Bundesstaaten (Baden, Bayern, Preußen, Sachsen, Württemberg usw.) entzog und sie mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ zu Staatenlosen machte, wobei er ihnen die „deutsche Staatsangehörigkeit“ verpasste, d.h. die „unmittelbare Reichsangehörigkeit“, die ausschließlich in den de facto 1919 weggefallenen Kolonien des Deutschen Kaiserreiches galt.
Die BRD bzw. BRiD führt(e) die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Hitler mit dem seit 1934 üblichen Eintrag: „Staatsangehörigkeit: deutsch“ (=keine Staatsangehörigkeit) bis heute in deutschen
Bundespersonalausweisen und Bundesreisepässen unbeirrt fort, obwohl die Alllierten 1945 mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 1 die „Anwendung und/oder Auslegung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen“ verboten hatten.

Die US-/SHAEF-Militärgesetzgebung ist heute voll in Kraft, wie jedermann im „Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23.11.2007 unter §3 „Folgen der Aufhebung“ nachlesen kann:

Aufhebung

verbotene Rechtsbeugung also heute; mehr dazu weiter unten in diesem Schreiben.

Fazit bis hier:
Genauso wie das Grundgesetz für die BRD dem deutschen Volk im Rahmen eines Referendums zur Abstimmung nicht vorgelegt wurde, wurde die Weimarer Reichsverfassung diesem zum Zwecke einer
Volksabstimmung zur Annahme oder Ablehnung nicht vorgelegt.
Die Weimarer Reichsverfassung kam – wie auch das Grundgesetz – mit alliierten Besatzungsmächten „im Rücken“ zustande, d.h. unter ausländischem Druck zur Installation von nicht souveränen Mandatsregierungen.

Adolf Hitler und die NSDAP kamen auf Basis der Weimarer Reichsverfassung an die Macht.

c) Deutsche Reichsverfassung vom 16.04.1871 als deutsche Verfassung?

Zunächst ist festzustellen, daß mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches (1871) erstmals von einem, ja von „dem“ modernen deutschen Verfassungsstaat überhaupt die Rede sein kann. Dies
ist meines Wissens auch Konsens in der heutigen völkerrechtlich informierten deutschen Universitätsszene, der Sie bekanntlich angehören, werter Herr Prof. Dr. Schachtschneider, weshalb Sie – erwartungsgemäß
– auch die 1871er Reichsverfassung in Ihrem COMPACT-Spezial-Aufsatz ansprechen.

Glücklicherweise bietet uns das GG die Möglichkeit, an das DKR tatsächlich noch bis heute über den Artikel 116 Absatz 2 GG (Feststellungsverfahren in Bezug auf eine Staatsangehörigkeit in
Deutschland) anzuknüpfen und uns auf dieser besatzungsrechtlichen Grundlage (GG) die Staatsangehörigkeit
in dem offenkundig rechtsfähigen Völkerrechtssubjekt DKR von der Verwaltungsorganisation der BRiD feststellen zu lassen, diese also mittels diverser notwendiger Abstammungsnachweise
– bis hin zu einem eigenen vor dem 01.01.1914 im DKR (Gebietsstand 31.12.1913) geborenen Vorfahren
– glaubhaft zu machen (Verwaltungsakt).
Ich habe – wie schon gesagt – das gesamte Feststellungsverfahren hinter mir, bin mit Wirkung zum 04.02.2015 in das DKR eingebürgert und bin überdies bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als deutscher Staatsangehöriger registriert, siehe hierzu die Anlagen A2 (mein Staatsangehörigkeitsausweis)
und A3 (mein EStA-Registerauszug des BVA, von mir mit Hervorhebungen bzw. Erläuterungen in gelber bzw. in roter Farbe versehen).
Da ich am 22. Januar 2015 meine Abstammung von meinem relevanten Vorfahren, der vor dem 01.01.1914 in dem deutschen Bundesstaat Königreich Bayern geboren wurde (mein Großvater), mittels notariell beglaubigter Abstammungsnachweise bei der zuständigen Einbürgerungs-/Ausländerbehörde  (EinbB) an meinem Wohnsitz lückenlos nachgewiesen habe, besitze ich von Geburt an und mit Wirkung vom 04.02.2015 die „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“ gemäß §§ 1, 3, 4 Absatz 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.07.1913.
Seit dem 04.02.2015 verfüge ich dadurch auch über die Rechtsstellung als Deutscher gemäß Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18.08.1896 (EGBGB). Meine Rechtsstellung als Deutscher geht im deutschen Rechtsverkehr stets vor, so daß ich u.a. Anspruch auf staatliche Gerichte und auf staatliche Gesetze habe. Die BRD bzw. BRiD ist wie gesagt – s.o. – kein Staat und betreibt lediglich Schiedsgerichte für Personalausweisträger.

Zum Ablauf des gesamten Feststellungsverfahrens gemäß Artikel 116 GG, adaptiert auf meinen persönlichen Fall, verweise ich auf Anlage A4.
Auf diese Weise habe ich die BRiD dazu veranlaßt, per Verwaltungsakt meine Staatsangehörigkeit im DKR festzustellen (und nicht etwa in der sog. „Weimarer Republik“ bzw. im sog. „Dritten Reich“), denn ich habe es geschafft, als Abkömmling gemäß Artikel 116 Absatz 2 GG exakt diejenige Staatsangehörigkeit für meine natürliche Person festzustellen zu lassen, die Adolf Hitler (NSDAP) am 05.02.1934 allen(!) Deutschen mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ (VStAG) aus politischen Gründen (vgl. bitte hierzu den exakten Wortlaut des Artikels 116 Absatz 2!) im Zuge seiner Politik der „Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ völkerrechtswidrig entzogen hatte; so eben auch meinem Großvater väterlicherseits.

Ich bin sehr glücklich darüber, daß sich die westalliierten Streitkräfte und Besatzungsbehörden, allen voran die US-Behörden, im Zuge der Genehmigung des von dem Parlamentarischen Rat ausgearbeiteten Grundgesetzes für die BRD an dieser Stelle völkerrechtlich korrekt verhalten haben, indem sie uns Deutschen völkerrechtskonform die Möglichkeit gelassen haben uns – zumindest auf Antrag – während des seit dem 08.05.1945 bestehenden Waffenstillstandes wieder in unserer Heimat zurückzumelden (Einbürgerung)! Die Alliierten haben unter Beachtung der HLKO (1907) bekanntlich auch tatsächlich keinen Zugriff auf das RuStAG (1913), auch die BRD bzw. BRiD nicht!

Nun bitte ich Sie, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Schachtschneider, sich vorzustellen, daß dieses per GG garantierte Verfahren alle Deutschen(!) durchlaufen, wobei ich hier nicht von den Deutschen „im Sinne dieses Grundgesetzes“ spreche, sondern von denjenigen Deutschen, die über ihre Abstammung rechtswirksam an das DKR „andocken“ können:
Es sind ausschließlich die RuStAG-Deutschen (und nicht irgendwelche sog. „Reichsbürger“), d.h. die Deutschen mit festgestellter „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“ (i.S.v. Anlage A3) und nicht die Deutschen bzw. Ausländer im Bundesgebiet, die die „deutsche Staatsangehörigkeit“ (im
sog. „Dritten Reich“ bzw. in der BRiD) besitzen.

Die RuStAG-Deutschen sind echte Volkssouveräne im Sinne des Völkerrechts!

Sie alleine sind in der Lage, völker- und besatzungsrechtlich wirksam(!) den deutschen Verfassungsstaat über die Reaktivierung der historischen deutschen Gemeinden (Gemarkungen um das
Jahr 1900) wieder in Betrieb zu setzen.
Sie alleine verfügen über die Möglichkeit, den deutschen Staat subsidiär, d.h. „von unten nach oben“ über die Aktivierung der deutschen Bundesstaaten wieder aufzubauen.
Sie alleine sind in der Lage, völkerrechtlich wirksam und besatzungsrechtlich korrekt Friedensverträge für den 1. Weltkrieg und für den 2. Weltkrieg durch eine dann legitimierte Regierung
schliessen zu lassen!

Fazit bis hier:
Die Deutsche Reichsverfassung vom 16.04.1871 ist eine echte rechtsstaatliche deutsche Verfassung, die nicht unter Besatzung durch ausländische Mächte zustandekam. Sie ist die staatliche Verfassung eines souveränen Deutschlands in Form eines Bundes souveräner Staaten (Bayern, Preußen, Sachsen, Württemberg usw.), alles streng nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert.
Nur die Deutsche Reichsverfassung vom 16.04.1871 ermöglicht es dem Deutschen Volke den seit 1914 bestehenden Kriegszustand, der bis heute völkerrechtlich wirksam ist, wiederum völkerrechtlich
wirksam durch Friedensverträge zu beenden, was grundsätzlich niemand anders als Prinz Georg Friedrich Ferdinand von Hohenzollern, der legitime Thronfolger und lebende Abkömmling unseres Kaisers, zu leisten im Stande ist; nur er ist in der Lage, den Kriegszustand von deutscher Seite ausgehend zu beenden, einen Kriegszustand, der es u.a. bis heute ermöglicht, deutsche Soldaten jederzeit in bewaffnete Konflikte in aller Herren Länder zu schicken, um sie danach in Särgen angeliefert wieder in Empfang zu nehmen.
Auch eine Folge des bestehenden Kriegs- und Besatzungszustandes in Bezug auf Deutschland sind sämtliche gegen die vitalen Interessen der Deutschen gerichteten nicht-militärischen Schwächungs-und/oder Dezimierungsstrategieen, die die Besatzungsmächte vereint mit der deutschen Bundesregierung gemeinsam gegen das Deutsche Volk mit hoher Akribie in zerstörerischem Eifer Tag für Tag umsetzen, alles freilich in
wohlklingende Worte gekleidet, die den Ohren schmeicheln (wie z.B. „veränderte Lebenswirklichkeit“, „veraltete Rollenmodelle“, „mehr internationale Verantwortung übernehmen“, „kulturelle Bereicherung“ usw.), gleichwohl jedoch abgrundtief menschenverachtend, absolut niederträchtig und bemerkenswert
feige sind.
Der (Welt-)Frieden kann also von deutscher Seite aus nur hergestellt werden, wenn das Deutsche Volk (das ist der Personenkreis von deutschen Staatsangehörigen gemäß §§1 bis 3 RuStAG i.V.m. Artikel 116 Abs. 2 GG) über die Reorganisation der Gemeinden gemäß Artikel 28 Abs. 1 Satz 4 GG i.V.m. den jeweils vor dem 01.01.1914 gültigen Gemeindeordnungen und über die Aktivierung der deutschen Bundesstaaten wieder die Durchführung der Deutschen Reichsverfassung vom 16.04.1871 ermöglicht, um den Deutschen Kaiser in die Position des Souveräns zu erheben,
hinter dem sich die Deutschen in ihrer Suche nach dem Frieden in Einigkeit und Recht und Freiheit versammeln können, ggf. auch nur für eine völkerrechtliche juristische Sekunde!

Anders geht es nicht.

Und offen gestanden: Lieber lasse ich mich doch von einem gut situierten Deutscher Kaiser Georg Friedrich Ferdinand und seinem Reichskanzler regieren, als mich von irgendeinem Gauckler und einem von alliierten Besatzungsmächten ausgesuchten Bundeskanzler – beide von linksradikalen Lügenmedien
willfährig hoffiert – tagaus, tagein hinter die Fichte führen zu lassen … ☺
Sehen Sie das nicht auch so, Herr Prof. Dr. Schachtschneider?

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2. Prof. Dr. Foschepoth: „Die alliierte Schattenregierung“, S. 17 ff.

Herr Prof. Dr. Foschepoth,
mit ebenfalls hohem Interesse habe ich Ihren o.g. Aufsatz gelesen, dessen Quintessenz – die Konstatierung des Besatzungszustandes in Bezug auf das DKR bzw. das DR durch die Aliierten gemeinsam
mit den Bundesregierungen der BRD bzw. der BRiD bis heute – in aufschlussreicher Weise dargestellt ist.

Wenn ich es recht sehe, fasst Ihr Aufsatz Ihre Forschungsarbeiten in Bezug auf die fragile Situation des Post- und  Fernmeldegeheimnisses in der BRD bzw. BRiD zusammen, kurz: den gesamten Geheimdienst-, NSA- und Abhörthemenkomplex, mit dem Ergebnis: Ja, die USA dürfen heute völkerrechtlich legal jeden „Bewohner des Bundesgebietes“ (auch Mitglieder der deutschen Bundesregierung gehören hier dazu) Rund um die Uhr überwachen.
Aus Ihrem Aufsatz ergibt sich u.a. auch, daß Sie sich auf zahlreiche Quellen stützen, die für Normalbürger (wie mich) nicht ohne weiteres zugänglich sind (z.B. Zusatzvertrag zum NATO-Truppenstatut von 1959/1963 mit diversen Zusatzvereinbarungen, geheime Verwaltungsvereinbarungen, „Verbalnoten“ im Zusammenhang mit dem sog. „G10-Gesetz“ usw.).
Da andererseits jedoch Quellen existieren, die für den Normalbürger problemlos zugänglich sind, namentlich etwa via Internet das Bundesgesetzblatt, möchte ich Ihnen nachstehend einen Auszug aus einem „Bundesgesetz“ vorlegen, der aus meiner Sicht skandalöse politische Sprengkraft aufweist, wenn man in Betracht zieht, inwiefern wir als „Bundesbürger“ insbesondere über die sog. „öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten“ (GEZ-Medien) nicht über den völker- und besatzungsrechtlichen Status unseres Staates aufgeklärt werden, von der Bundesregierung ganz zu schweigen, die ohnehin für westalliierte Interessen und für die Interessen sämtlicher bei der UNO gelisteten Kriegsgegner des
Deutschen Reiches arbeitet und in keiner Weise im vitalen Interesse des Deutschen Volkes.

Ich lege Ihnen das Folgende fragend vor, in der Hoffnung, daß das alles doch nicht wahr sein kann, was im Jahre 2007 im Bundesgestzblatt zu Bonn, der Hauptstadt der Bundesrepublik inDeutschland, veröffentlicht wurde:

Aufhebung

Es handelt sich um das „Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2614 (Nr. 59), mit dem diverse
Aufhebungsgesetze zur Aufhebung von Besatzungsrecht aufgehoben wurden:

Nun, die Aufhebung der Aufhebung von Besatzungsrecht ist meiner Ansicht nach die Wiederinkraftsetzung von Besatzungsrecht, oder sehe ich das falsch?

Schreiben über Besatzung – Justizministerium

Nun zu meinen Fragen, weshalb ich Ihnen dies alles vorlege:
Ist denn nicht mit dem §3 dieses einen Bundesgesetzes über den Besatzungszustand in Bezug auf Deutschland alles ausgesagt und zusammengefasst? – Wir sind nicht souverän!
Ist in dem Moment, in dem wir zu lesen haben: „Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt …“ nicht unmittelbar
klar, daß hier das gesamte Besatzungsrecht, das Mitte 1945 in Kraft trat (SMAD, SHAEF usw.) heute voll in Kraft ist?

Übrigens:
Aus sicherer Quelle ist mir bekannt, daß das vorstehend zitierte Gesetz im Jahre 2007 zwar im Bundesgesetzblatt zu Bonn erschienen ist, allerdings im Abstimmungsprotokoll des Deutschen Bundestages die Protokollierung der Abstimmung fehlt(!). Kann es sein, daß die BRiD nicht nur – wie viele Zeitgenossen dies im Sprachgebrauch zum Teil mit Humor sagen – tatsächlich eine Kolonie der USA ist und der gesamte Deutsche Bundestag nichts weiter ist als eine Theaterbühne, auf der uns seit Jahrzehnten reine Scheindebatten präsentiert werden, während andere uns einfach eben mal so Gesetze in das Bundesgesetzblatt einstellen, über das die Schauspielerinnen und Schauspieler bzw. SchauspielerInnen bzw. Schauspieler_innen niemals abgestimmt haben? Ich befürchte, daß exakt dies der Fall ist, werter Herr Prof. Dr. Foschepoth!
Sollte es sich tatsächlich so verhalten, daß die SHAEF-Militärgesetzgebung der USA derzeit hierzulande voll Kraft ist, so träfe dies automatisch auch auf das SHAEF-Gesetz Nr. 1 „Aufhebung Nationalsozialistischer Gesetze“ zu, demzufolge die Anwendung oder Auslegung deutschen Rechtes (wie z.B.
das gültige RuStAG (1913), von rot-grün völkerrechtswidrig in das StAG (1999) transformiert) nach nationalsozialistischen Grundsätzen verboten ist, denn in Artikel III – allgemeine Auslegungsvorschriften der Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force (SHAEF, d.h. der alliierten Streitkräfte der
USA) vom 20. September 1945, heißt es: „4. Die Anwendung oder Auslegung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“
Hieße das nicht auch, daß der heute in Bundespersonalausweisen und Bundesreisepässen befindliche Eintrag „Staatsangehörigkeit: deutsch“, den die Regierung Adolf Hitler 1934 eingeführt hatte,
nichts anderes als die Anwendung deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen durch die BRD bzw. BRiD darstellt? Sprich: Die BRD bzw. BRiD wendet(e) Nazi-Gesetze an? Kann es sein, daß die BRD bzw. BRiD, die bekanntlich nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches war/ist, in Wahrheit der Rechtsnachfolger des sog. „Dritten Reiches“ war/ist?

Es wäre schön, im Rahmen der 4. Souveränitätskonferenz am 24.10.2015 in Berlin über diese wirklich heiße Thematik mit Ihnen diskutieren zu können, denn: wenn ein Normalbürger wie ich diese Informationen heute besitzt, dann besitzt sie doch in Kürze jeder, oder?
Vielleicht begegnen wir (alle) uns im Oktober in Berlin und können uns ein wenig zu den Inhalten dieses
Schreibens austauschen.

Damit verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen

Rainer Rösl

Anlagen:
A1_Artikel 116 Abs. 1 GG (StAGen)
A2_Staatsenghörigkeitsausweis
A3_EStA-Registerauszug (kommentiert)
A4_Artikel 116 Grundgesetz (Feststellungsverfahren)

/edit Markus

Video ➡ Die Anstalt

https://video-fra3-1.xx.fbcdn.net/hvideo-xtp1/v/t42.1790-2/11728119_1629521090627149_2066792094_n.mp4?efg=eyJybHIiOjMwMCwicmxhIjo1MTJ9&rl=300&vabr=75&oh=0a3a6a39371774d51f40106583186573&oe=55ED9CDA

GG-Compact

Das Spiel des Lebens!

Lesen, darüber nachdenken, verstehen und HANDELN….!

https://torwege.wordpress.com/2015/09/06/fluechtlingstheater-wenn-mitleid-zur-falle-wird-und-mehr/

http://lupocattivoblog.com/2015/01/07/die-menschen-beginnen-aufzustehen-in-deutschland-gegen-luge-und-untergang/

Es liegt an jedem Einzelnen von uns! Den wir sind die, auf die wir gewartet haben…!

Anmerkung zu dem Artikel:

Unser Artikel ist der 116 (1) GG nicht (nur) der 116 (2).
Die Rechtsstellung als Deutscher bekommt man auch nicht, die kann man nur gegenüber der Verwaltung erklären.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist keine Staatsangehörigkeit. E
s ist eine Vereinsmitgliedschaft, wie auch die in der EU. Man hat eine Staatsangehörigkeit IN einem der Bundesstaaten.

Die Willenserklärung über den Gelben Schein = das Feststellungsverfahren (für die Verwaltung) bis zurück vor 1914.

Am besten man beruft sich noch ergänzend auf das BuStAG von 1870. Unsere Vorfahren hatten die Staatsangehörigkeit IN einem Bundesstaat dort geregelt und auch herbekommen.

Wie funktioniert die Täuschung im Rechtsverkehr? V 2.6.

Ergänzend zum Vorschaltbild (s.o.):
fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-ohne-unterschrift-des-richters/

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Die Täuschung im Rechtsverkehr ist nach § 270 StGB strafbewehrt.

Die Bediensteten (i.d.R. weiblich) – als Justizsekretärin soweit korrekt bezeichnet – der Geschäftsstelle am [Amts]gericht und eben nicht im [Amts]gericht, bekommen von ihrem Dienstherren (i.d.R. der/die [Richter/IN] sogenannte „Urkunden“ ausgestellt, um auch „als“ Urkundsbeamtin auftreten zu dürfen.

Siehe hierzu auch den § 153 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Das GVG wurde erstmals in 1950 aufgehoben und erneut mit den Bereinigungsgesetzen außer Kraft gesetzt.

In die „Original“-Akten sollte sich ein Jeder einmal Einblick verschaffen, ob denn der Beschluss (hier: nur eine Willenserklärung des Schein[Richters],  aber jedoch kein Urteil!), Haftbefehl oder Vollstreckungsauftrag auch wirklich formal korrekt unterschrieben wurde. Somit sollte man im Eigeninteresse vor Ort die Akteneinsicht an- bzw. einfordern und dabei sehr hartnäckig bleiben. Viele der Beschlüsse sind selbst im „Original“ nicht unterschrieben oder – ebenso rechtsunwirksam gemäß dem § 126 BGB i.V.m. § 125 BGB und den §§ 34, 37 i.V.m. 44 VwVfG (u.a./etc.) – nur mit einer Paraphe.

Das Wort „Original“ ist nur eine Erfindung. In der ZPO als auch im juristischen Wörterbuch findet man diesen Begriff nicht. Eine weitere Täuschung über die Begrifflichkeiten.
Artikel: Täuschung über die Begrifflichkeiten

Der sogenannte illegale [Richter] (siehe hier die §§ 15 & 16 GVG) erläßt seine Beschlüsse i.d.R. nur an die Geschäftsstelle (innerhalb des Gerichtsgebäudes), also somit erst mal ohne eine Außenwirkung.
brd-ohne-staatsgerichte-beweise/

Achtung:
Mittlerweile geben einige Gerichte bereits zu, dass Sie keine Staatsgerichte sind. Sie argumentieren, dass sie staatliche Gerichte seinen, anstelle von Staatsgerichten. Adjektive haben in der Rechtsprechung keine Relevanz. Für wie dumm halten diese Personen die Menschen?
➡ die-brd-hat-keine-staatsgerichte-brd-dokumente-beweisen-es/
Sie verweisen wiederholt täuschend auf den Artikel 92 des Grundgesetzes (die AGB´s der Firma!): In diesem Artikel steht aber nichts zu dem Thema drin.

Grundgesetz
Hier der Text:
Art. 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Soweit so schlecht!

Dann nehmen sich diese Urkunds[beamtinnen] ein Stück Papier und schreiben ihren „Kunden“ – die jur. Person, im Außenverhältis (außerhalb der Geschäftsstelle) an seiner Wohnhaft-Adresse an.

Auf diesem Schreiben („beglaubigte Abschrift“ oder „Ausfertigung“ genannt) ist dann auch keine Unterschrift des zuständigen [Richters] zu sehen. Dieser wird lediglich nur namentlich erwähnt.
Auch die Urkundsbeamtin unterschreibt – wenn überhaupt– rechtsunwirksam nur mit einer Paraphe. Zuweilen auch ohne eine Paraphe.

Mittlerweile unterschreibt in manchen Amtsgerichten sogar ein Unterschriften-Roboter (dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig).
Na dann ist ja alles in bester Ordnung. 👿

Neuerdings lautet der Passus wie folgt:

„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt. Es ist auch ohne Namenswiedergabe und Unterschrift gültig“.

Jetzt wird nicht nur mehr die erfoderliche Unterschrift verweigert, sonders es werden auch keine Namen und Sachbearbeiter mehr aufgeführt. Da will sich wohl Jemand aus der Verantwortung schleichen. 👿

Man kann insofern kontern, indem man dieser „Maschine“ gemäß dem § 12 BGB untersagt, die Person (hier: der NAME) gemäß dem Art. 10 des EGBGB zu gebrauchen.

Ergänzend sodann einen Schriftsatz an den Verantwortlichen senden, nebst der Unterbreitung einer Schadenersatzforderung.

Als Mensch und, als gesetzlicher Deutscher, im Besitz der Natürlichen Person mit einem Familiennamen, verfüge ich selbst über den Namen. Diese Erklärung nehmen die Bediensteten z.B. analog zum  § 151 BGB konkludent an.

Nebenbei müsste der Ver“urteil“te nach § 317 (2) ZPO selbst diese sogenannte Abschrift / Ausfertigung anfordern, was bislang wohl kaum jemals einer auch tat. Die nächste Täuschung. Essummiert sich…

Hat damit die Bedienstete (Justizangestellte) sich als „Urkunds[beamtin] bezeichnend einen Verwaltungsakt ins Leben gerufen, oder etwa doch nicht? Ich sage: Hat sie NICHT!

Das Probem daran ist, dass die vielen Angestellten in den Geschäftsstellen der Firmen [Amts-  und Landgericht] so geschult werden und denken alles sei in allerbester Ordnung.

Ist es aber nicht….!

Denn:

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für eine korrekte Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), §§ 315 (1), 317 ZPO (2), ZPO, § 275 (2) StPO, § 12 RPflG, 117 (1) § VwGO, §§ 41, 42 BeurkG, § 7 SigG (1) Satz (1) und in den §§ 37 (3) VwVfG und § 44 VwWfg (ius cogens)!

Unterschriften2

Dort selbst in den jeweiligen §§ nachzulesen scheint wohl zuviel Mühe zu bereiten. Und wenn doch, dann auch darüber nachzudenken und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen, bleibt wohl ein Wunschdenken.

Hier sind insbeonders die Polizisten gefragt, welche nach dem Beamtenstatusgesetz der Wahrheit verpflichtet sind und bei einer Rechtsunsicherheit zu remonstrieren haben.

Da kommen dann doch – je nach Fall – so einige Straftatbestände gegen die ausführende (auf Anordnung?) Schreibkraft (den der [Richter] ist da schlauerweise außen vor) zusammen wie z.B.:

  • Amtsanmaßung § 132 StGB
  • Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 (1) StGB
  • Betrug § 263 StGB
  • Diskriminisierung §§ 185/186 StGB
  • Erpressung § 253 StGB
  • Freiheitsberaubung § 239 StGB

Laut Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16. IX. 1963 Art. 1 – hier: das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Siehe hierzu auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 v. 20.11.1973, Artikel Nr. 11:

„Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

  • Hochverrat gegen den Bund oder ein Land / vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Ordnung §§ 81 und 82 StGB
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
  • Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
  • Nötigung / Drohung § 240 und 241 StGB
  • Politische Verfolgung § 241a StBG (für RuStAG-Deutsche! ^^)
  • Rechtsbeugung nach § 339 StGG
  • Rechtswidriger Versuch der Anwendung aufgehobener Grundrechtsnormen – hier: u.a. das GVG, das OWiG und die ZPO!  Siehe hierzu die Bundesbereinigungsgesetze 1-3 der Jahre 2006, 2007 und 2010.
  • Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
  • Verstoß gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO) v. 1907, welche nach wie vor Gültigkeit besitzt. (hier:    Kriegsverbrechen nach den Artikeln 46 und 47) – Siehe hierzu die Grundgesetz Art. 79, 120, 133 und 139.
  • Vorsätzliche Anleitung zu Straftaten § 130a i.V.m. § 126 (4) Satz 1 StGB

Eine lange Liste… 🙄

Nur – was nutzt uns das???

Die Legaldefinition eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus dem § 35 VwVfG, dem § 118 Satz (1) AO und dem § 31 Satz 1 SGB X:

„Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche (aha!) Maßnahme, die eine Behörde (seit wann sind denn Behörden zu hoheitlichen Maßnahmen befugt?) zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach AUSSEN gerichtet ist.“

Denn der [Richter] erlässt nur eine Verfügung nach INNEN. Schlau gemacht! Was dann seine „Sekretärin“  daraus macht steht – sprichwörtlich – auf einem ganz anderen Blatt Papier. 🙂

Somit ist die Sekretärin im Schussfeld. Den [Richter] bekommt man nur dann in die Haftung, wenn er sich selber dazu herablässt persönlich zu antworten. Also werdet kreativ! 🙂

Was die wenigsten Richter und Staatsanwälte tun werden, da sie genau wissen, dass im Jahr 1982 die Staatshaftung aufgehoben wurde. Und Sie somit gemäß den §§ 823 i.v.m. 839 BGB in der persönlichen Haftung sind.

+++++

Auch [Staats]anwälte schreiben gerne tolle Märchen. Da muss man schon sehr genau lesen:

StA Osnabrück

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Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter

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http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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Traurig aber leider wahr:

Richer Leserbrief

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Ergänzende Videos und Links zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?t=475&v=9pXSVq0TME4

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➡ /recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/richter-vergisst-unterschrift-im-urteil
/rechtliche-grundlagen-der-modernen-sklaverei/
➡ https://www.youtube.com/watch?v=8c4dhHpuhf8

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Netzfund:

Ehemalige Urkundsbeamtin berichtet – Warum Beamte und Richter sich nicht an Recht und Gesetz halten müssen

Schockierend, wie eine ehemalige Justizangestellte über die Machenschaften der Justiz berichtet und dabei Dinge aufzählt, die kaum vorstellbar sind. Der Laie wird das nicht verstehen, sagt Angelika Schmidt (Name geändert). Formvorschriften werden aufgezählt und wie diese umgangen werden sollen. Viele Gesetze zählt Schmidt auf und warum diese ohne Strafe umgangen werden können.

Schmidt erklärt:
Der Ursprung liegt bei den juristischen Begriffen. Es gibt eigentlich keine lebendigen Menschen bei Gericht oder sie werden einfach nicht beachtet. Beispiel der Anrede: Frau/Herr Vorsitzende/r; Herr Verteidiger; Herr Staatsanwalt; der die Angeklagte; das Gericht erlässt folgenden Beschluss; Name Richter/in am Amtsgericht; Justizangestellte als Urkundsbeamtin Name usw. Es sind alles nur juristische Begriffe – also Sachen. Keines dieser Begriffe beweist, dass es sich dabei um einen Menschen handelt. Diese Erfahrung werden auch schon alle die gemacht haben, die Briefe von Behörden erhalten. Oft sind auf Bescheide verschiedene Namen oder lediglich Dienstbezeichnungen angegeben. Besser ist natürlich immer der Vermerk: „Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“. Dabei ist gar nichts ohne Unterschrift gültig. Und wenn eine Unterschrift geleistet wird, dann nur noch unlesbar. Man könnte es ja sonst nachverfolgen.

Frage:
Was genau bedeuten die aufgezählten Begriffe dann nun eigentlich?

Schmidt:
Ich erkläre es etwas vereinfacht. Richter, Verteidiger, Staatsanwalt, Urkundsbeamtin usw. sind lediglich Berufsbezeichnungen. Dann taucht ja der Name noch auf. Doch ein Name hat sehr viele Bedeutungen. Schließlich hat alles einen Namen. „Name“ ist aber auch wieder nur eine Bezeichnung für eine juristische Person oder eines Gegenstandes, Vereins, Stiftung oder einer Firma. Und seit wann muss eine Sache NAME / Berufsbezeichnung (juristische Person) Gesetze einhalten?

Frage:
Wie ist das bitte zu verstehen?

Schmidt:
Fast alle Prozesse sind öffentlich. Das beste Beispiel ist ein Strafprozess. Dort werden prinzipiell nur alle Daten des Angeklagten verlesen – mit vollständiger Namensangabe. Und das hat auch seine Gründe. Der Angeklagte wird immer nicken, wenn seine Daten verlesen werden. Also mit Angabe des Vornamens- als natürliche Person. Von einem Richter, Staatsanwalt oder der Protokollantin hingegen wird es keine Vornamen geben. Sonst wäre „Polen offen“. Dann könnte jeder Gesetzesdiener rechtlich belangt werden. Das gilt auch für Zeugen, die in einer Behörde arbeiten. Nehmen wir einen Polizisten an, der als Zeuge vorgeladen wird. Da wird es auch nur eine Dienstbezeichnung und einen NAMEN geben. Als ladungsfähige Adresse wird immer die Dienststelle angegeben. Also nichts mit „wohnhaft“. Fragt dann jemand nach unsere Vornamen, brauchen wir nur „der spielt nicht zur Sache“ zu sagen.

Frage:
Habe ich das richtig verstanden? Wird jemand zu Gericht geladen, dann nur von einer juristischen Person?

Schmidt:
So ist es. Und da wir als juristische Personen im Dienst handeln, müssen wir uns nur an die Dienstvorschriften bzw. an die Geschäftsvorschrift halten. Daher machen auch Dienstaufsichtsbeschwerden wenig Sinn. Was der Dienstherr sagt ist für uns bindend. Daher gibt es auch keine rechtskräftigen Beschlüsse und Urteile mehr. Wir erstellen entweder nur Ausfertigungen, was ja nur Entwürfe sind oder lassen bestimmte Dinge bei der beglaubigten Abschrift einfach weg. Der Laie merkt das nicht, weil er auf seinen Anwalt setzt, der aber auch nur als Begriff / Sache Verteidiger / Rechtsanwalt auftritt und dann natürlich auch keine ordentliche Unterschrift leistet. So schließt sich der Kreis am Ende immer wieder.

Frage:
Was wäre, wenn sich jemand auf die Objektformel beziehen würde? Die Objektformel füllt den Begriff der Menschenwürde von der Verletzung her mit Inhalt. Diese würde dann ja verletzt werden, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.

Schmidt:
Testen Sie es einfach – verlangen Sie bei Gericht, als Mensch mit Vornamen angesprochen zu werden. Der Richter wird alles daran setzen, dass ein Angeklagter stets der Angeklagte Frau/Herr NAME bleibt. Und selbst wenn das Wort Mensch aufkommt. Das wird dann vielleicht im Protokoll aufgenommen, aber erlischt dann wieder bei der Beschluss- oder Urteilsverkündung. Und dann kommen wir als Urkundsbeamten ja wieder ins Spiel und erlassen Entwürfe.

 

Aktiv- und Passivlegitimation v1.1

aktualisiert am 25.07.2016

Beschäftigt Euch mit dem Thema der Aktiv- und Passivlegitimation.

Aktivlegitimation bedeutet:
Wer einen Anspruch hat, ist damit legitimiert diesen auch umgehend aktiv einzufordern.

Derjenige, gegen den sich diese Forderung richtet ist der sogenannte Passivlegitimierte!

Die Aufforderung an die Behörde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit (via der Quittung, dem Gelben Schein) ist ein recht gutes Beispiel für eine Aktivlegitimation!
Aktivlegitimation

Im Detail:

Als Prozessführungsbefugnis wird die Befugnis bezeichnet, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung.

Heißt:
Alle juristischen, bzw. alle nicht Natürliche Personen sind prozessunfähig. Wer prozessunfähig ist, muss im Prozeß durch seinen gesetzlichen Vertreter (ergo ein System-Anwalt) vertreten werden (sie die §§ 51 ZPO, 62 VwGO, 58 (2) FGO, 71 (3) SGG).
Das sind Prozeßhandlungsvoraussetzungen eines jeden Prozeßes.
Eine Prozeßhandlung ist somit eine jede Handlung, die in irgendeiner Form stattfindet.
Die Prozeßhandlung ist damit auch jede Handlung, welche einer Haftung und Versicherung unterliegt. Und somit jede Handlung im täglichen Leben, die auch Schadenersatzsansprüche gegenüber Dritten hervorrufen kann.

Prozeßvoraussetzungen:

1. Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn
a. der Kläger ein eigenes Recht geltend macht
oder
b. der Kläger ein fremdes Recht in Prozessstandschaft (d.h. im eigenen Namen) geltend macht.

2. Rechtsgrundlage
Die Prozessführungsbefugnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Lediglich in einigen Fällen ist eine Prozessstandschaft ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Form der Prozessstandschaft ist die Verbandsklage.

3. Abgrenzungen
Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation zu unterscheiden:
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs. Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs. Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit der Klage.

4. Prozessrecht
Macht der Kläger ein eigenes Recht geltend und ergibt sich im Laufe des Prozesses, dass ihm das Recht nicht zusteht, ist die Klage unbegründet und durch Sachurteil abzuweisen.
Klagt der Kläger in Prozessstandschaft und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.
Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Klagebefugnis, dass der Kläger ein eigenes Recht geltend machen muss. Eine Prozessstandschaft ist weitestgehend ausgeschlossen.

Hier die Zusammenfassung der Prozessvoraussetzungen: 
http://www.rechtslexikon.net/d/prozessvoraussetzungen/prozessvoraussetzungen.htm

Hier gilt dann:
§ 304 StPO – [Zulässigkeit / Beschwerde]

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

Das freut doch einen jeden Deutschen mit der korrekten Rechtstellung. 🙂

304stpo

Die „BRD“ kann alle Normen seit dem November 1918 als ihre AGB´s nutzen. Als Deutscher durch Abstammung bin ich aber selbst aktivlegitimiert und fordere daher IMMER den Nachweis gültiger staatlicher Gesetze ein! Zumindest geltender! Nach der durchgeführten Bereinigung von Gesetzen fordere ich u.a. auch den Nachweis des Geltungsbereich dieser Normen.

Ohne Geltungsbereich keine Geltung! Dies gilt nur für Mitglieder der NGO (hier: Personal-deutsch), aber nicht für Deutsche!

Sollte der Geltungsbereich nicht nachgewiesen werden, stelle ich als Grundrechtsträger – auch die der Deutschengrundrechte – einen Strafantrag mit Strafverfolgung und ebenso Schadenersatz. Und mache somit aus dem Gläubiger einen Schuldner!

Der Beklagte bestimmt das Gericht nach seiner Wahl und nach BGB verjährt nichts, solange keine ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben ist.


inspiriert von P e i f e r, Gerd

Haftbefehl droht nach ZPO?

Einmal abgesehen davon, dass es keine, von einem [Richter] den Formvorschriften entsprechend unterschriebene, Haftbefehle gibt, kommen manche [Gerichts]vollzieher (private Kopfgeldjäger nach dem gestrichenen § 1 GVO) auf den sinnfreien Gedanken, gemäß ZPO § 901 zur Erzwingung einer Vermögensauskunft einen Haftbefehl bei der Firma [Amts]gericht zu beantragen.

Neu: § 901 findet man jetzt in § 802g Abs. 1 ZPO

Manch oberschlaue [Gerichts]vollzieher, welche dann doch einmal in die aktuelle GVO(Gerichtsvollzieherordnung) geschaut haben, berufen sich dann gerne auf den § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Zu dumm nur, dass das GVG im Rahmen der Bereinigungsgesetze seit Ende April 2006 (!) ebenfalls erneut (den das GVG wurde bereits im Jahr 1950 gelöscht ^^) gestrichen wurde. 🙄

Selbst wenn dem nicht so wäre, dann sieht man unter dem § 15 GVG, dass es keine staatlichen [Gerichte] mehr in der gibt. Nun, wer signiert dann dort diese Haftbefehle? Ein Unterschriften-Cyborg oder etwa eine sich selbständg gemachte Beglaubigungsvermerkmaschine? Seltsame Dinge geschehen dort… Harry Potter lässt grüssen! 😉

ZPO § 901:

  • 901 ZPO a.F. (alte Fassung) – in der bis zum 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 aF

§ 901 ZPO n.F. (neue Fassung) – in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 nF
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
➡  Gesetzestext


BVerfG, 19.10.1982 – 1 BvL 34/80
Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO).

Orientierungssatz:

  1. Bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners ist ZPO § 901 nicht anwendbar.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht gemäß dem Art. 2 Abs. (1) GG) zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 45 <60 f.>

Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen.
BVerfGE 63, 380 <390 f.>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>

BGBL Haft wegen geldNach dem  Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16 IX. 1963 Art. 1
Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Niemand darf die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Die Erzwingungshaft in der BRvD-Verwaltung für Deutschland fußt auf altem Nationalsozialistischen Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO i.V.m. § 291 ZPO i.V.m. § 138 StGB gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (hier: Verstoß GG Art. 139).

In diesem Zusammenhang wird auf den derzeit für alle durch das 2. Bundesbereinigungsgesetz Art. 4, § 3 im Jahr 2007 weiterhin geltenden Überleitungsvertrag Art. 2 und der dadurch bedingten rechtswirksamen SHAEF Gesetze, Gesetz Nr. 1, Kontrollratsgesetze Gesetz Nr. 1, SMAD Befehle Befehl Nr. 2, sowie auf das Urteil des Tillesen Prozesses verwiesen, in welchem das Verbot der Anwendung jedweder nationalsozialistischer Gesetze rechtswirksam erlassen ist.

Zuwiderhandlung gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, gegen die deutschen Rechtsnormen wegen Verletzung der für sie geltenden SHAEF und SMAD Gesetzgebung, gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (siehe GG Art. 139).

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Die grundsätzliche Nichtigkeit wird durch die Angabe der CELEX Nr. ersichtlich. Seit dem Jahre 2010 wurde die ZPO auf die EG-Richtlinie (EGRL) umgestellt. Das heißt, das EU-Recht muß seitdem im Landesrecht umgesetzt werden. An der CELEX-Nr. kann man sehen, welches EU-Gesetz dahintersteht.

Sucht man jedoch die jeweilige CELEX-Nr., so landet man im Nirvana. Es steht kein Gesetz hinter allen CELEX-Nummern. Und was heißt das?

Keine Strafe ohne Gesetz!

StGB § 1

 Hier kann man nach den jeweiligen CELEX-Nummern das entsprechende Gesetz suchen:

 

Wo ist mein gesetzlicher Richter? v.1.2.

aktualisiert am 28.04.2017

Meine Rechtsunsicherheit

Werter Herr [Richter] xxxxx,

ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.yy.zz habe ich nach rechtlicher Würdigung als Angebot erkannt und weise dieses hiermit umfänglich zurück. Die darin beinhalteten „Vorwüfe“ werden hiermit vollumfänglich bestritten!

Darf ich Sie an ihren geleisteten [Richter]eid erinnern?

richtereid

Beachten Sie auch:

In den Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung heißt es unter:

Punkt 15

„Alle Mitteilungen müssen mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners muss deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.“

Punkt 23

„Alle Botschaften müssen so unterschrieben werden, dass der Absender klar zu identifizieren ist. Wenn der Aufgeber im Namen einer Einzelperson, Firma oder Organisation handelt, müssen die Identität und Adresse des Auftraggebers auf dem Formular angegeben werden.“

Punkt 24

„Vor- und Nachname müssen beide angegeben werden.“

Ja, werter Herr [Richter], die SHAEF-Gesetze sind in diesem Land immer noch gültig…! SehenSie hierzu auch u.a. die Artikel 79, 120 & 133 GG.

Sehen Sie auch hier noch einmal nach:

Deutsches Richtergesetz: § 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

Zitat:

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer:
(1) Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG ist, …

Dies stellt jedoch die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar, da die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler in seiner Gleichschaltungsverordnung vom Jahre 05.02.1934 überhaupt erst geschaffen wurde.

Selbst unter der rechtirrtümlichen Annahme, dass eine Zuständigkeit durch Sie für meine PERSON gegeben ist, bleibt festzustellen, dass es „Staats“gerichte in der sogenannten „BRD“ nicht gibt.
Vgl. Sie hierzu den § 15 GVG i.V.m. §§ 16, 18-21 GVG, welcher durch die Besatzungsmächte bereits in 1950 aufgehoben wurde! Und ergänzend hierzu mit den Bundesbereinigigungsgesetzen:
Das ist ihnen sicher entfallen, oder?
https://www.agmiw.org/?page_id=637

GVG15

Es handelt sich somit offenbar bei jedem [Gericht] in der sogenannten „BRD“ um ein Ausnahme-, bzw. Sondergericht. Diese sind nach § 16 GVG unstatthaft. Aber das wissen Sie ja selber am besten, oder?

GVG16

Andernfalls weisen Sie mir bitte gemäß dem § 99 VwGO, den §§ 138, 139 ZPO sowie dem §§ 16, 21 GVG und dem Artikel 97 (1) GG nach, dass Sie der für mich zuständige staatliche und gesetzliche Richter sind! Gerne auch gemäß den BRD-AGB´s in Form des Art. 101 Abs. (1) GG.

GG 97

GG101

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten, vgl. Sie hierzu Art. 92 und 97 GG, für den grundsätzlich gewährleisteten Rechtsschutz des [Bürgers], vgl. Sie hierzu Art. 19 Abs. (4) GG, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

 Siehe: BVerfGe 10/200

„Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden können, ist jedem Rechtssuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.“

In Bezug auf die Formvorschriften einer Zustellung von Dokumenten darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt formal korrekte Kenntnis von einer Ladung zu einer sog. „Verhandlung“ (Handelsgeschäft?) genommen habe.

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schriftstück (hier: Förmliche Zustellung, der sogenannte „Gelbe Brief“) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG und deren Mitarbeiter erfüllt/erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Für Fragen oder Einwendungen haben Sie die Möglichkeit, diese unter unbegrenzter kommerzieller Haftung unter Vorlage belegender Dokumente, bis zum xx.yy.zz Punkt für Punkt und ausschließlich unter Bezugnahme auf gültiges und substanzielles deutschen Recht zu widerlegen. Nach Ablauf der Frist, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung.

Von weiteren Bettelbriefen an meine PERSON bitte ich abzusehen.

Mit zunehmend schwindender Achtung

Ihr

Mustermann, Max

++++

Ein jeder, welcher sich mit einem [Gericht] – ist das was zum essen? – herum schlagen darf, möge auch beim jeweiligen [Gericht] vorstellig werden und sich die aktuellen Gerichtsverteilungspläne anschauen. Dort kann man nachlesen, welcher [Richter] in welcher Position/Stellung tätig ist.

Denn siehe auch hier:

Rechtsfrage:
Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Tenor:
Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.

In manchen [Gericht]en werden keine Geschäftverteilungspläne erstellt und öffentlich gemacht. Warum wohl…?
https://www.tz.de/muenchen/stadt/wegen-justizpanne-muessen-zahlreiche-prozesse-neu-aufgerollt-werden-8224642.html

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http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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https://www.youtube.com/watch?v=9xcahvVQPaM&app=desktop

polizei1

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https://www.youtube.com/watch?v=o6DENfZETCg

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRiD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.B. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

Nur bei Vorliegen einer Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen generell, bzw. grundsätzlicher Art „Hoheitliche Verwaltungsakte“ gegen den Bürger ausgelöst werden.

 Ämter (staatliche Institutionen):

sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

Behörden:

sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

++++

                Körperschaftsteuergesetz

Erster Teil – Steuerpflicht (§§ 16)
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) m.W.v. 25.12.2008.

 

 

 

 

 

Was ist denn ein Reichsbürger oder Reichsdeutscher? Was ein Bürger oder Einwohner?

Der Begriff des Reichsbürgers steht für:

• einen mit vollen politischen Rechten ausgestatteten deutschen Staatsangehörigen (Staatsbürger) in der NS-Zeit nach dem Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935, siehe Reichsbürgergesetz

• umgangssprachlich einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe auch Reichsbürgerbewegung.

Der Begriff des Reichsdeutschen steht für:

• Dieser Begriff kam mit der Reichsgründung 1871 („kleindeutsche Lösung”) in Gebrauch, als sich die Mehrheit der deutschen Fürstenstaaten, die etwa zwei Drittel des (damaligen) deutschen Sprachgebietes umfassten, zusammengeschlossen hatten. Die Belange seiner Bewohner wurden auch mit dem Wort „reichsdeutsch“ umschrieben, parallel zu der weiterhin geltenden Staatsbezeichnung als Preußen, Bayern, Württemberg etc.

Die im Reich wohnenden Deutschen blieben Staatsangehörige der einzelnen Bundesglieder wie etwa der Königreiche und Fürstentümer.

Erst 1913 wurde ein gemeinsames Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich geschaffen. Dieses wurde jedoch in derZeit von 1935–1945 noch durch den Begriff des Reichsbürgers überlagert, was allerdings als nationalsozialistische Unrechtskategorie (er diente vor allem der Vorbereitung und Durchführung des Völkermordes an den Juden) bereits 1945 wieder eliminiert wurde.

• Der Begriff „Reichsdeutsche” wurde insbesondere von der deutschsprachigen Bevölkerung verwendet, die nach der Reichsgründung 1871 die Staaten außerhalb des Reiches bewohnte (z. B. das Saargebiet 1920–1935), um so zwischen den Deutschen innerhalb und außerhalb des Reiches zu unterscheiden.

Während des Nationalsozialismus wurde das Kürzel RD verwendet.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (siehe RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung ein in

a)Reichsbürger
b) „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“
c)  und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits.

Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen:

Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.

Hier: Gelber Schein (Staatsangehörigkeitsausweis + Abstammung) kann ergo niemals ein Reichsbürger sein!!!

Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:

• Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
• Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen
Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“.Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.

Noch geltende Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/ wurde erworben durch:

• Abstammung vom deutschen Vater
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

  • Abstammung von der deutschen Mutter
    o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
    o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975BVA Köln

Gemeindeordnungen der Länder:

Die Unterschiede der Verfassungstypen in den Ländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben.
In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb hingegen weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) in Kraft, welche die Durchsetzung des Führerprinzips auf Gemeindeebene vorsah.
Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Ländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Nun stellt sich die Frage, wer ein Reichsbürger nach eigenen Definitionen der BR Deutschland ist.

Nach eigenen Definitionen der BRiD bezüglich der Vorgaben an Bedienstete (hier: Handlungsanweisungen) hinsichtlich „Reichsbürger“.
Denn sie wissen nicht, was sie schreiben. Interessant auch, wonach die Gemeinden gegründet wurden in 1935… waren das etwa auch Reichsbürger??

Quelle: Gerd Pfeifer /edit markus

++++

Mittlerweile wehrt sich das System gegen diese sogenannte „Reichsbürgerbewegung“.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klagen sog. Reichsbürger

Siehe ab Punkt 63 ff:
Wer derart dämlich argumentiert, der muss damit rechnen, dass das System die große Keule aus dem Sack läßt.

Man beachte in dem Zusammenhang auch den § 241a StGB:

241a stgb


Würde ein RuStAG-Deutscher mit der korrekten Ableitung bis vor 1914 mit einer derartigen Verdächtigung, ein „Reichsbürger“ zu sein, belegt, würde dies eine eindeutige Straftat nach §241a StGB darstellen.

➡ 241a StGB

Darauf stünde eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe, da man damit ein Verfahren mit politischer Verdächtigung zu beeinflussen versucht. Der Versuch ist bereits strafbar.

Es ist also nicht damit zu rechnen, daß sich ein BRiD-Schiedsrichter derart offenkundig ins Bein schießen wird…

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Und wie schaut heute so aus?

Einwohner oder Bürger?

Anbei ein Musterschreiben:

Sehr geehrte Frau „Bürgerservice ihre Stadt“,

sicher wissen Sie, daß die deutsche Sprache sehr präzise ist. In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich erhebliche Unterschiede aufweisen. Daher kann man oftmals von einer vorsätzlichen Täuschung sprechen. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ihnen die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?

1. Bürger / Einwohner
2. Wohnsitz / Wohnhaft
3. Bundesstaat Hessen / Land Hessen

Zu 1.

Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört.

In meinem Fall ist dies die Deutsche Verfassung von 1871 und die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Hessen, wie dies aus meiner Staatsangehörigkeitsurkunde zu entnehmen ist.

Zu 2.

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter § 7:

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das BGB ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913.

Von „Wohnhaft“ wir im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „Wohn-haft“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:

Capitis Diminutio Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Petra Mustermann) – Geringste Einschränkung von Rechten

Capitis Diminutio Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) – Bürgerrechte verloren aber in Freiheit

Capitis Diminutio Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren

Im Personalausweis der BRiD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRiD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der Bund“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet.

Mit dem Verzicht auf seine „Bürgerlichen Rechte“ verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die „Staatenlosigkeit“ eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“

Zu 3.

Bundesstaat Hessen

Der Bundesstaat Hessen ist de jure das Großherzogtum Hessen und ist bis heute ein souveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches, allerdings mangels Organe seit der Fremdherrschaft 1918 nicht mehr handlungsfähig. Hessen besteht aus den Provinzen Oberhessen, Rheinhessen Starkenburg sowie aus den Exklaven Eimelrod, Höringhausen, Bad Wimpfen. Hauptstadt ist die Residenzstadt Darmstadt.

Land Hessen

Das „Land Hessen“ (Ein Konzern) ist eine Verwaltungseinheit gemäß Proklamation Nr. 2 der Alliierte Militärregierung GROSS HESSEN mit den Gebieten Kurhessen (Hessen Kassel), Nassau (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen. Am 30. August 1946 wurde Rheinhessen Rheinlandpfalz zugeordnet.

Die Verwaltungsgebiete wurden von nun an als Staaten bezeichnet und erhielten eine Staatsregierung.

Mit der Proklamation Nr. 2 wurden nicht neue Staaten gegründet, die sich konstituiert haben, sondern die gewerblich tätigen Verwaltungsgebiete wurden fortan lediglich als Staaten bezeichneten ohne dies zu sein (Täuschung im Rechtsverkehr). Verwaltungsgebiete sind keine Völkerrechtssubjekte. Dies ist Staaten vorbehalten. Verwaltungsgebiete gelten daher als Körperschaften des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht wie fälschlicher weise behauptet „Öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, da sie über kein räumliches Territorium verfügen.

Verwaltungssitz des „Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

Fazit:

Der Unterzeichner ist Bürger von Hessen, freie Person Capitis Diminution Minima und mit bürgerlichen Rechten versehen und ohne Personalausweis.

In Art. 7 BGBEG heißt es: Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person angehört.

Die Meldebehörden haben nur die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, also solche Personen, die Ausländer sind oder als staatenlos gelten bzw. alle Personen, die sich durch Antrag und den Besitz eines Personalausweise der BRiD in die temporäre Formen der Sklaverei begeben haben und vom „Bund“ als Treuhandgesellschaft verwaltet werden.

Liebe Frau „Bürgerservice ihre Stadt“, Sie als Personalausweisträgerin unterliegen selbstredend den Verwaltungsvorschriften Ihres Herrn und Arbeitgebers. Für mich als Bürger gelten jedoch andere Gesetze- deutsches Recht.

Quelle: Gerd Pfeifer

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Verschenkst Du gerne „Steuern“? v2.8.

aktualisiert am 19.12.2019

https://www.youtube.com/watch?v=UZvEgBA4O2o


Es gibt keine Steuerpflicht – Nur die meisten wissen es nicht!


(nur für DeutschE!)

Meine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Steuerpflicht!

Werte Bediensteten der Firma „Finanz[amt] meine Stadt“,

nach der höchsten Norm der BRD, dem (Militär-)Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, erlassen am 23.05.1949, gibt es keine Steuerpflicht und damit einhergehend auch keine Rechtsgrundlage zur Abgabe von Steuererklärungen.

Ohne ein in Kraft getretenes Grundsteuergesetz (GrStG) gibt es keine steuerlichen Verpflichtungen des Unterzeichners oder auch nur eines Deutschen, der sich innerhalb der Verwaltung der vereinigten Deutschen Wirtschaftsgebiete aufhält und / oder seinen WohnSITZ genommen hat.
Die Abgabenordnung (AO) benennt keinen nachprüfbaren Geltungsbereich. Es wird lediglich Rechtswirksamkeit vortäuschend fahrig von einem Anwendungsbereich gesprochen. 🙄

Darüber hinaus verstoßen u.a. die Anwendung des:

  • Einkommensteuergesetz, in kraft getreten am 18./25.10.1934
  • Gewerbesteuergesetz, in kraft getreten am 01.04.1937
  • Bewertungsgesetz, in kraft getreten am 01.01.1935

gegen den Art. 139 GG i. V. m. dem Art. II des SHAEF-Militärgesetz Nr. 1 von 1945 (hier: Aufhebung Nationalsozialistischer Gesetze).

Es ist eine offenkundige Tatsache, dass nach vielfachen Entscheidungen des sogenannten „Bundesverfassungsgerichts“, wie z. B.: 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:

Leitsatz: „Für eine Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. (1) Satz (2) GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitier-Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung erhält.“

Es ist ebenso eine offenkundige Tatsache, dass das GG keine Steuerdefinition und somit konkret klar und deutlich keine(n) Steuerpflichtigen benennt und diese daher nur stillschweigend vorausgeFA-Schorndorfsetzt werden. Und insoweit auch keine Einschränkung des Art. 14 GG durch die Zitierpflicht nach Art. 19 Abs. (1) Satz (2) in diesem selbst oder nach Art. 105 GG und Art. 123 GG oder sonst wo enthält.

Ergänzend wird verwiesen auf die Artikel 46 und 47 der Haager Landkriegsordnung (HLKO). Auch die HLKO ist in diesem Land nach wie vor gültig! Sehen Sie u. a. hierzu auch die Art. 120, 133 GG.

Ebenso verwundert mich, dass von ihrer Firma „Finanz[amt] meine Stadt“, mit welcher ich keine Verträge geschlossen habe und auch nicht gedenke Verträge abzuschließen, grundsätzlich nach den §§ 37 VwVfG i.V.m. 44 VwWfG und  §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB rechtsunwirksame, da nicht unterschriebene, nur „vorläufige“ Bescheide, an meine Juristische Person adressiert werden.

Für mich stellt dies u. a. eine strafbewehrte Täuschung nach § 339 StGB im Rechtsverkehr dar.

Ebenso sehe ich davon ab, meine mir als Deutschen zustehenden Grundrechte des EGBGB, gemäß ihrem § 12 des ELSTER-Vertrages, aberkennen zu lassen. Sofern dies bereits irrtümlich oder ohne mein Wissen z. B. seitens meines Steuerberaters erfolgte, fechte ich diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB an.
https://www.elster.de/elfo_upd2_lizenz.php [da wurde mittlerweile „nachgebessert…. ^^]

§ 12 Deutsches Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des EGBGB anwendbar.

… diesen Passus scheint das System bei den aktuellen AGBs gestrichen zu haben… warum das wohl nur..? 🙂 [… auch der §6 wurde überarbeitet.]

§ 6 Haftung
(1) Die Haftung ist ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht für

  • die Haftung für die Verletzung von Amtspflichten (§ 839 BGB, Artikel 34 GG)

Daher ersuche ich sie dringend meine Rechtsunsicherheit zu beheben.

Hierzu gebe ich Ihnen die Frist bis zum xx.yy.2020 (21 Tage). Bis zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts sehe ich von weiteren Schenkungen an die Firma Finanz[amt] „meine Stadt“ ab, da ich mich in Bezug auf die gültigen SHAEF-Gesetze nicht strafbar machen möchte.

Beachten Sie bitte, dass ich grundsätzlich zahlungswillig bin – die Anwendung gültiger deutscher Gesetze vorausgesetzt. Die von Ihnen veranschlagten Beträge überweise ich bis zur Klärung meiner Rechtssicherheit auf ein Treuhandkonto meines Rechtsanwaltes.

Bei Maßnahmen ihrerseits gegenüber meiner Natürlichen Person werde ich umgehend Strafanzeige, Strafantrag mit Strafverfolgung bei außereuropäischen Institutionen stellen.

Von weiteren Bettelbriefen und strafbewehrten Drohungen ihrer Firma „Finanzamt meine Stadt“ bitte ich abzusehen.

Mit nachdenklichem Gruß, Ihr ehemaliges Steueropfer

P.S. Laut dem Finanzamt IV Stuttgart  ist gemäß dem Az.: D 97175/50002 eine Steuerpfändung nicht rechtens.
Damit wurde folgender Antrag bestätigt:
Es gilt immer noch die Haager Landkriegsordnung (HLKO), eben weil wir – immer noch – Besatzungsrecht ( siehe Grundgesetz etc.) haben. Und gemäß HLKO ist gemäß Art 46 die Beschlagnahme von Privatvermögen verboten.


:arrow12381140_230483610631260_1584129314_o: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Bundesvermoegen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Beteiligungspolitik/Beteiligungsberichte/liste-mit-bund-verbundene-unternehmen.html

Die G12782077_230479523965002_967151257_nesetze der Militärregierung für die Bundesrepublik Deutschland gelten und dies steht für alle sichtbar auf den Internetseiten des Landesamtes für Finanzen des Freistaat Bayern.

Um genau zu sein, lautet der Text wie folgt:

„Daneben bestehen noch folgende Sonderzuständigkeiten:

• Die Dienststelle Ansbach ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung und Wiedergutmachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

• Die Dienststelle München ist zuständig für die Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen, dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947.“

http://www.lff.bayern.de/das_landesamt/aufgaben/


https://youtu.be/skTlWtVLDVs


[Wichtig: Im § 415 der AO steht zu lesen, dass die AO nicht in kraft getreten ist. Dies wird lediglich im BGBl. erwähnt.]
http://BGBl.-AO

Die im BGBl. veröffentlichte AO weicht von der angewendeten AO im Wortlaut ab!

Es gibt keine AO. Die wurde 1976 vom Bundesverfassungsgericht einkassiert und da es seit 1956 keine legal gewählte Regierungen mehr gibt (auch das Wahlgesetz wurde 1956 vom Bundesverfassungsgericht einkassiert) gibt es keine legale Regierung mehr, die legale Verordnungen erlassen könnte.

Die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer wurde von den Alliierten einkassiert, weil das Ausfertigungsdatum von 1934 ist.

Auch dazu gibt es keine legale Verordnung. Eine Verordnung ist kein Gesetz!

ABER:

Bei dieser Aussage handelt es sich um die allseits bekannte Version des Inkrafttretens der AO, welche seinerzeit vom damaligen Bundespräsidenten Scheel unterzeichnet wurde.

Aus mehreren Gründen wurde jedoch diese Zustimmung des Bundespräsidenten W. Scheel stets in Zweifel gezogen und auch vielseitig nicht anerkannt:

  1. Die angeblich geltende AO vom 01.01.1977 findet keine Übereinstimmung mit dem Zitiergebot des Grundgesetzes. Danach war dieser Anlaß rechtsunwirksam.
  1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2011 (zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012

– 2 BvF 3/11 –
– 2 BvR 2670/11 –
– 2 BvE 9/11 – )

besagt eindeutig, dass seit 1956 das Bundeswahlgesetz ausnahmslos rechtsunwirksam war, dieses also weder dem rechtsstaatlichen Anspruch genügt noch einer demokratischen Grundordnung entspricht.

Im Jahre 2013 wurde vom Bundesverfassungsgericht abermals das 2011er Urteil bestätigt.

Danach sind s ä m t l i  c h e  Gesetze und Rechtsverordnungen etc. seit dem Jahr 1956 bis heute rechtsunwirksam, da das Bundeswahlgesetz rechtsunwirksam ist.

Insoweit konnte auch die AO vom 01.01.1977 keine Rechtswirksamkeit entfalten.

  1. Im Zuge der Novellierung der AO (diese müßte im Jahr 2002 erfolgt sein) wurde die AO neu gefasst, d. h. sie wurde auf der Basis des vorangegangenen Bestandes neu gefasst.

Danach wurde die AO vom 01.01.1977 ebenfalls unwirksam, ungeachtet aller anderen Gründe. Da der § 415 AO keinen Hinweis darauf gibt, wann diese in Kraft getreten sein soll, und dazu existiert k e i n BGBl. (Bundesgesetzblatt), ist diese ebenfalls rechtsunwirksam, zumal auch noch der benötigte Geltungsbereich fehlt.

Es gibt zwar eine Regelung nach welcher Gesetze auch dann in Kraft treten können, wenn kein Bundesgesetzblatt vorhanden ist, wonach dann nach der Beschließung in einer bestimmten Zeit das Gesetz dann auch ohne Bundesgesetzblatt wirksam wird, doch ist die Abgabenordnung (AO) kein Gesetz, sondern lediglich eine „Verfahrensvorschrift“ (ähnlich wie die ZPO, StPO usw.).

  1. Die Abgabenordnung enthält keinen Geltungsbereich und ist nicht nach den gesetzlichen. Bestimmungen des GG (Zitiergebot) definiert.

Danach ist die AO ebenfalls rechtsunwirksam!

  1. Nach den Bestimmungen der HLKO (Haager Landkriegsordnung) sind Steuerverfahren in besetzten Gebieten ebenfalls unzulässig, sondern es dürfen lediglich Gelder erhoben werden, um die Besatzer zu entlohnen! Dies gilt nur für im System festgestellte DeutschE!
  1. Die Bundesrepublik Deutschland wurde ausweislich der UN-Liste von Genscher mit der DDR im Jahr 1990 gelöscht! – Es wurde  daraufhin lediglich die NGO „Deutschland“ (GERMANY) eingetragen.

Gemäß der Eintragung der UN handelt es sich bei „GERMANY“ lediglich um eine NGO, also um keinen Staat.

Demnach dürfen nur Staaten Steuern erheben und keine Privatunternehmen wie die „Bundesrepublik Deutschland“, welche aus der UN-Liste ausgetragen wurde.

Achtung: Wer sich IM System freiwillig mit einem Gewerbe anmeldet, darf sodann nach deren Firmen  AGB´s auch Steuern entrichten! Es lebe die Willkür!


Die Erhebung von Steuern  ist und bleibt kriminell,

1) da die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger vom Grundgesetz nur stillschweigend voraus gesetzt wird BVerfGE (Bundesverfassungsgericht). 55, 274/301

2) da die Abgabenordnung von 1977 immer noch nicht in Kraft getreten ist. Siehe § 415 AO.

3) da die Abgabenordnung gegen das Grundgesetz verstößt – Art. 19 Abs. 1 GG

4) da die Abgabenordnung gegen das Zitiergebot verstößt – Art. 19 Abs. 1 GG

5) da die Abgabenordnung nicht hinreichend bestimmt ist – siehe hierzu BVerwGE = eigentlich Bundesverwaltungsgericht (Bundesverfassungsgericht) 17, 192 = DVBl (Deutsches Verwaltungsblatt) 1964, 147. BverfGE (Bundesverfassungsgericht) Band 65, § 1 und 165

6) da die Abgabenordnung keinen räumlichen Geltungsbereich hat – siehe hierzu BverwGE = (Bundesverwaltungsgericht). 17, 192 = DVBl (Deutsches Verwaltungsblatt) 1964, 147

7) da auf Steuern selbst keine Steuern verlangt werden dürfen – MwSt. auf Mineralölsteuer, Ökosteuer etc. siehe hierzu § 353 StGB (Strafgesetzbuch)

8) da mit Steuern Besatzungskosten finanziert werden. Art. – 120 GG

9) Weil mit Steuern Kriege & Kriegsverbrechen finanziert werden!

Aus diesen Gründen sind alle Steuerbescheide unrechtmäßig und nichtig.


Bereits am 3. August 2012 schrieb RA Lutz Schäfer:

»Liebe Leser, liebe Wutbürger, nur soviel:

Googeln Sie unter “ Günter Plath, Richter i.R., Cuxhaven“, aber nicht nur googeln, sondern ausdrucken, lesen, jeweils prüfen und ggf. umsetzen!!

Plath macht Expertisen zu verschiedenen Rechtsthemen, u.a. zum ‚gesetzlichen Richter‘ mit erstaunlichen Resultaten.

Weiterhin habe ich einen Musterschriftsatz an das Finanzamt gefunden, in dem u.a. die Nichtigkeit des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen wird.
Dieses Gesetz stammt von 1934 und wurde von den Alliierten 1947 vom Tribunal General in Rastatt ‚entnazifiziert‘ und ging rettungslos unter.
Es spricht daher vieles dafür, daß der Löwenanteil des Steueraufkommens auf rein freiwilligem Schenkungsrecht beruht, wobei diese ‚Schenkungen‘ allerdings mit dem Knüppel beigetrieben werden so lange wie es keiner merkt.…«

Die Geschichte später, zu einem anderen Fall, den dieser Richter als Prozeßbevollmächtigter annahm und ihm angelastet wurde, findet man hier.
Über den Inhalt, die Konsequenz und deren Gehalt darf man sich informieren:

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=2145
Finanzamt1 (Musterschreiben v. RA Lutz Schäfer)


Rückforderung von Schenkungen:
* Man muss zuerst bislang ergangenen Bescheide (es waren nur „vorläufige“ und ohne Unterschrift) ab 1990 bündeln.
*Sodann diese via A4V bestätigen und entsprechend markiert als Natürliche Person (wer hat diese N.P. IM System?) in nach UCC und DOPPIK zurück senden. Danach ist das sog. Finanz[amt] verpflichtet, alle bisher bezahlten „Steuern“ zurück zu zahlen.
* Es ist gegenüber dem Finanz[amt] zu erwähnen, das alle bislang konkludent erfolgten Schenkungen zurück verlangt werden und als auf die DOPPIK verwiesen werden muss.


Man lese auch die Ausführungen zur DIN 5007.
www.creaplan.org