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Die Bedeutung der Staatsangehörigkeitsurkunde – Teil 1 & Leitfaden Reaktivierung einer Gemeinde

Die BRD Verwaltung – seit 1990 im Handelsrecht – und im Auftrag der Alliierten, die sich an die HLKO (nach Völkerrecht) halten müssen, haben seit 1949 die offiziellen Melderegister aus der Zeit von vor 1914 weitergeführt !

Wenn eine reaktivierte Gemeinde die Geschäftsfähigkeit übernimmt, (mehr als 50 % der Bundesstaatsangehörigen – vor 1914) übernimmt sie auch das Melderegister. Ab da können wir selbst die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat bestätigen.

Die Staatsangehörigkeitsurkunde (Gelber Schein) gibt es in drei (3) Ausführungen!

Unterscheidungsmerkmal sind der Vorname und der Familienname. Es kommt auf den richtigen Feststellungsantrag nach RuStAG 1913 gemäß § 4.1 und auf die zu erbende (vom Vorfahren zu dieser Zeit) Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundesstaates an.  Die Alliierten haben angeordnet, daß die Staatsangehörigkeit  nachgewiesen werden muß! Die Ausweise der Verwaltung der BRD bestätigen keine Staatsangehörigkeit. Die BRD und die Alliierten  können es nur anhand der Melderegister bestätigen und für sich selbst feststellen.

Bundesstaatsangehöriger ist nur der, der seinen Stammbaum bis vor das  Jahr 1914 nachweisen kann. Staatsangehöriger oder Apolide ? Wer keinen entsprechenden Vorfahren innerhalb der Grenzen von 1914 nachweisen kann ist aussen vor.

Eintragungsmöglichkeiten im „Gelben Schein“:

a) Max Mustermann  (Bundesstaatsangehöriger mit Staatsangehörigkeit)
b) Max MUSTERMANN (Kolonieangehöriger – Halbsklave)
c) MAX MUSTERMANN (BRD – Angehöriger – Vollsklave)

Siehe auch unsere Ausarbeitung bis zum Jahr 2013.
Deutsche Ansichten: http://workupload.com/file/gExuCxwY

Das Ausländergesetz (AuslG-VwV) sieht vor, dass jeder Bundesbürger der seine Staatsangehörigkeit nicht mit einer Staatsangehörigkeitsurkunde nachweisen kann, wie ein Ausländer zu behandeln ist.

“1.2.1 Ausländer ist jede natürliche Person, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) oder diesen Status durch Abstammung oder – bis 31. März 1953 – durch Eheschließung erworben hat.”

“1.2.3.1 Deutsche, die zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen, sind keine Ausländer i.S.d. Ausländergesetzes (inländischer Mehrstaatler). Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staats- angehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z.B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde).”

Im Personalausweisgesetz wird explizit auf juristische und natürliche Personen (§ 1 BGB von 1896) hingewiesen. De facto besitzt die juristische Person keine Rechte, da seine keine Staatsangehörigkeit besitzt.  § 28 Antrag – Personalausweisgesetz (PAusw.V) – der NRO BRD (1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:

1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen.

http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__28.html

Die gesamte Loslösung vom Verwaltungssystem der BRD, seit 1990 im Handelsrecht (HGB), kann nur mit einer reaktivierten Gemeinde gelingen.

1. Kündigung aller Handelsverträge und Rückgabe des juristischen Person nebst Personalausweis.
2. Abmeldung der juristischen Person im System BRvD bei der Gemeide im Handelsrecht (Melderegister – Umzug ins Ausland).
3. Bestätigung des Wohnsitzes in der aktivierten Gemeinde nach  § 7 des BGB von 1896. Gemeindeaktivierung !

Punkt 1) und Punkt 2) kann man nach Erhalt des Gelben Scheins und EStA-Registerauszugs angehen!

Für Punkt 3) nehme man eine der bereits reaktivierten Gemeinden oder – noch besser – man reaktiviert seine eigene Gemeinde vor Ort.

Erstinfos zur Reaktivierung und Reorganisation von Gemeinden
Die Gemeinde wird von mindestens 7 Souveränen reorganisiert. Das sind dann die wahlberechtigten Gemeindebürger. Die Gemeindeangehörigen sind die Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder Angehörige der Gemeinde kann Gemeindebürger durch die Erlangung der Souveränität werden. Nur Souveräne können in den Gemeinderat oder zum Bürgermeister gewählt werden. Die Gemeinden (Gebietskörperschaften) werden parallel zu den bestehenden Gemeinden (Körperschaften des privaten Rechts) wieder errichtet bzw. reaktiviert.
Die Amtsgeschäfte und die Steuern gehen auf die Gebietskörperschaften (Succession) über. Die bestehenden Gemeinden bleiben noch so lange bestehen, wie sich Personen dort weiterhin verwalten lassen wollen. Aber wenn sie niemand mehr braucht, benutzt und anerkennt, verschwinden diese Verwaltungen der Alliierten von selbst mangels Einnahmen und Bürgern. Auch deswegen, da die Alliierten nach der HKLO die Gemeinden finanziell unterstützen müssen.
Leitfaden
  1. Zusammenkunft von mindestens 7 souveränen Menschen (Männer über 25 Jahren) mit einer Bundesstaaten-Angehörigkeit (über den Gelben Schein). Diese müssen den Wohnsitz in der zu reaktivierenden Gemeinde nehmen. § 7 BGB. Man  muss nicht dort seinen festen Hauptwohnsitz haben
  2. Annahme der Vorschläge & die Abstimmung über den Gemeindenamen
  3. Es erfolgt die Gemeindegründung mit dem Gründungsprotokoll
  4. Danach die Wahl des Gemeinderats und / oder die Wahl des Bürgermeisters / des Stellvertretenden Bürgermeisters
  5. Amtliche Vereidigung des Gemeinderats / des Bürgermeisters auf die jeweilige Staats- bzw. Landesverfassung
  6.  Aufnahme / Beginn der Gemeindetätigkeit durch die Beauftragten (Reorganisation)
  7. Frauenwahlrecht einführen :-))) Sehr, sehr wichtig!!!
  8. Bei der Aktivierung aber auch daran denken, daß die Gemarkungen aktiviert werden und aus dieser Gemarkung die Gebietskörperschaft entsteht.
Eine solche reaktivierte Gemeinde – siehe auch weiter unten im Text GG Art. 28 (1) – kann:
  • eigene Beamte bestallen (Bestallungsurkunde; seit 1945 gibt es keine Beamten mehr)
  • eigenes (Regional)-Geld auflegen; (Württemberger TALER o.ä.); der erste Schritt zum Grundeinkommen für Alle.
  • eigene Steuern erheben; der Steuersatz für Gewerbetreibende liegt bei 8-12%. Dieser Satz ist völlig ausreichend, da nur regionale Projekte finanziert werden.
    (in Verbindung mit eigenem Geld)
  • eigene Gerichte / Justiz aufbauen
  • Notare, Polizei, Kindereinrichtungen, Schulen
  • Etablierung von Mehrgenerationenhäuser
  • Nchhaltige Landwirtschaft ohne den Zwang Chemie nutzen zu müssen
  • Betriebe und öffentliche Einrichtungen aufbauen
  • KfZ-Kennzeichen
  • Einbürgern nach RuStAG von Menschen ohne Gelben Schein
  • kein Impfzwang, TTIP,  Fracking und vieles mehr
  • etc. ff.
Die Gemeinden sind – nach der Familie – die kleinsten Einheiten. Aus den Gemeinden heraus werden die Entscheidungen eines Rates der Gemeinden (Amtshauptmannschaften) und der Regionen (Kreishauptmannschaften) oder des Staates (Preußen, Sachsen, Hessen, Bayern, Württemberg etc.) entschieden.
Das Subsidiaritätsprinzip findet seit 1871 hier Anwendung, als auch das bis 1990 geltende [Grund-Gesetz=GG], welches dieses Grundrecht aus dem römischen Recht übernahm.
Seit 1990 sind alle freiheitsliebenden Männer und Frauen aufgerufen, sich zu Ihren Staaten mit Ihren Verfassungen vor 1914 zu bekennen, um letztendlich auch einen Friedensvertrag zu machen. [ GG Artikel 146 ]
Bis 1914 war der deutsche Völkerbund mit seinen souveränen Einzelstaaten und ihren Verfassungen vom Volk legitimiert und völkerrechtlich anerkannt. Seit 1914 sind wir immer noch im Kriegszustand ohne einen Friedensvertrag. Verfassungen und gültige Gesetze können nur in Friedenszeiten geändert werden. Erst dann kann das jeweilige Staatsvolk eine zeitgemäße Verfassung in freier Wahl beschließen.
Seit dem 28. Oktober 1918 gab es im Deutschen Kaiserreich – UND auf deutschem Boden – KEINEN legitimen Gesetzgeber mehr.
Alle Statuten (Gesetze, Verordnungen und Satzungen) die nachher entstanden, sind lediglich geltendes Recht der Verwaltung der sogenannten Siegermächte.
Wir dürfen wieder dort anknüpfen, an die Zeit in der jeder Deutsche ein Volkssouverän war. Wir haben seit 1871 das Subsidiaritätsprinzip und seit 1990 ist jeder Deutsche ein Volkssouverän und diese wählen nicht, sie tun selbst was zu tun ist und zwar von unten nach oben.
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gg28
Im Klartext bedeutet dies, dass anstatt der bislang gewählten Körperschaft (BRiD-Politiker), die Gemeindeversammlung treten kann. Diese Versammlung sind die Mitglieder einer Gemeinde, also die dort lebenden Menschen. Diese Menschen können nun SELBST entscheiden, wie die Gemeinde (für alle Menschen) funktioniert, agiert und arbeitet. Dies heisst somit, dass uns die Alliierten in die Freiheit entlassen haben. Nur, die Menschen da draussen im Land verstehen es (noch) nicht. Man kann somit auch aus dem BUND= Bund mit dem Heiligen Stuhl (Vatikan) austreten, sofern man die Begriffsdefinitionen verstanden hat und für sich umsetzt. 😉
GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3
Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), einen Bescheid anzufechten, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird.
BVerwG, Beschluss vom 22. 1. 2001 – 8 B 258. 00; VG Halle
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Der Staat ist der Souverän (z.B. Württemberg, Bayern, Preußen)

Als Bundesstaat ist er Mitglied in einem Verein (Deutsches Kaiserreich).

Der Bundesstaat vergibt keine Staatsangehörigkeit.

Man hat seine Staatsangehörigkeit IN Württemberg, Bayern, Preußen etc.

Die natürliche Person ist nicht Mitglied des Vereins (Deutsches Kaiserreich), sondern sie ist Angehöriger eines Staates (Württemberg, Bayern, Preußen etc.) UND sie ist Zugehöriger einer Gemeinde als Bürger oder Einwohner je nach der Satzung dieser Gemeinde.

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Nachtrag für Inhaber des Gelben Scheins:
Wer die „Urkunde 146“ des Herrn Klaasen unterzeichnet (Willenserklärung) oder sich anderen „demokratischen“ oder sonstigen republikanischen (Reichs)Bewegungen anschliesst und zu deren Gunsten Willenserklärungen abgibt:
a) bewirkt u.U. einen Verlust seiner durch die Abstammung erworbenen Rechte; auch in bezug auf Handlungen seitens der BRvD ihm gegenüber.
Was steht den in Euren Willenerklärungen und Personenstandänderungen drin?
b) begeht Landes- und Hochverrat am deutschen Volk und seinem Bundesstaat (lest die Verfassung von 1871 bzw. die jeweilige Landesverfassung)
Man sollte wissen, warum man sich per Ahnennachweis seine Rechte zurück holt und wie man diese auch für sich selbst und im Sinne des Ganzen richtig nutzt.

Staatenlos im eigenen Land? Wer ist ein Deutscher?

Die deutsche Volkszugehörigkeit kann man – entgegen der landläufig falschen Auffassung nicht aufgrund der Aushändigung eines (Bundes)Personalausweises der 1990 de jure erloschenen Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Gemäß dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 21. Oktober 1987 – hier: 2 BvR 373/83 (BverfGE, Bd. 77, S. 137 ff.) – ist man Deutscher ausschließlich und nur auf Basis des RuStAG 1913. Man kann man nur auf der immer noch GÜLTIGEN Rechtsgrundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 Deutscher werden!

Viele Menschen beginnen nun zu Recht zu (hinter) fragen, was sie von dieser Staatsangehörigkeit haben. Und ob Sie denn überhaupt eine besitzen. Hierbei geht es um die Verdeutlichung, in welchen Rechtskreis man mit einer Staatsangehörigkeit wechselt. Man gelangt vom Handels- und Privatrecht zurück ins Staatsrecht. Wichtig ist die Gegenüberstellung von geltendem BRD-Recht und gültigem deutschem Recht.

Im Video auch um die Frage der Souveränität. Das ist deswegen interessant, weil viele Leute z. B. aus dem „Einheitsvertrag“ und dem 2+4-Abkommen falsche Schlußfolgerungen ziehen, die sie letztlich von weiteren Aktivitäten abhalten.

Es gibt eine Übersicht über die bestehende Rechtslage (Männer und Frauen vs. juristische Personen), die wissenswert ist und darunter fällt auch die Besonderheit des Begriffes „Mensch“, der rechtlich gesehen identisch mit einer juristischen Person ist.

https://youtu.be/OSVBWRcw4r4

https://www.youtube.com/watch?v=7jemmfzjJE4

https://www.youtube.com/watch?v=d5x4JgTaff8

Hier eine schöne Begriffsdefinition zu „deutsch“ / „Deutscher“:

https://sprachwurzel.wordpress.com/2015/05/14/was-bedeutet-das-wort-deutsch/

Man beachte auch, dass es mittlerweile den Menschen immer mehr erschwert wird, den Feststellungsantrag (Gelber Schein)  abzugeben.

Eine Staatsangehörigkeit darf niemandem entzogen werden:

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit:

http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/166.htm

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Man beachte:

Artikel 27
Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

Über­ein­kom­men über die Rechts­stel­lung der Staa­ten­lo­sen vom 28. September 1954

Die Justiz betreibt Geschäfte! :roll:

Anbei die aktuellste Fassung der Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums der Firma „Land Baden-Württemberg“:

Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg) _ Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung

Man lese und staune, wie in dieser Schrift von einer freiwilligen Gerichtsbarkeit gefaselt wird. 😉

Zitat:
bei Beschlüssen des Gerichts erteilt die vollstreckbare Ausfertigung
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Aha! ein BEAMTER (i.d.R. die JustizBESCHÄFTIGTE) der Geschäftsstelle. Von einem Amt oder Gericht wird gar nicht mehr gesprochen. Nebenbei: Eine Ausfertigung muß gemäß § 317 (2) ZPO vom Beklagten selbst angefordert werden.

Zitat:
Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinen Maßnahmen Widerstand
findet, ist er zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen befugt. Dabei kann er zum Zwecke der Überwindung des Widerstandes um Unterstützung durch die Polizei nachsuchen.

Nun, nachdem wir, der Souverän, den privaten Kopfgeldjäger und dessen Erfüllungsgehilfen über die Rechtssitution belehrt haben, gilt für uns: Artikel 20 (4) GG und §113 (3) StGB.

Achtung. Art. 20(4) GG gilt nur für Deutsche gemäß Art 116(1) GG.

In Bezug genommen wird zudem auf die StPO (Strafprozeßordnung) und ZPO (Zivile Prozeßordnung),  welche durch die Bereinigungsgesetze gestrichen wurden. Aber das ist ja unerheblich. 🙄

Ergänzend hierzu ein passender Artikel / Link:
http://de.sott.net/article/17948-Heimliche-Abschaffung-der-Grundrechte-zur-Ebnung-der-Diktatur-Strafprozessordnung-und-Gerichtsverfassungsgesetz-seit-dem-25-042006-auer-Kraft

Und ganz wichtig. Hier ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahre 2011, in dem  die Bereinigungsgesetze als voll wirksam bestätigt werden.

BEREINIGUNGSGESETZ-SCHREIBEN_JUSTIZMINIST

Mit den Bereinigungsgesetzen wurden u.a. die Gesetze an sich bzw. deren Geltungsbereiche gelöscht. Dies betrifft u.a. das GVG, die StPO, die OWiG, die ZPO etc. ff.

Links hierzu auf: http://www.dphw.net/Gesetze.html

https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be

https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4

 

Begrifflichkeiten Deutschland & Was ist der BUND?

Exkurs: Ja, wo leb(t)en Sie denn?

  • D e u t s c h e s R e i c h
    (GERMAN EMPIRE), Berlin (alliiert besetzt)
  • Deutsches Kaiserreich i.d. Grenzen v. 31.12.1913
    =>
    Deutscher Staatenbund mit 26 (25+1) deutschen Bundesstaaten
    =>
    seit dem 27.10.1918 operativ außer Betrieb (handlungsunfähig)
  • D e u t s c h l a n d
    (GERMANY), Berlin (alliiert besetzt bis 1991)
    Der Begriff Deutschland wird bereits im Kaisserreich benutzt.
    Aber: Es ist eine Definition und kennzeichnet nur das Gebiet innerhalb des Deutschen Reichs, denn das Kaiserreich war ein (Staaten)Bund, ein Verein, eine Ideologie. Der Begriff Deutschland wird sogar schon 1815 beim Wiener Kongress verwendet und zur Gründung des Deutschen Bundes, und meint wie 1871 das Territorium der deutschen Völker.
  • Deutsches Reich (Grossdeutschland) i.d. Grenzen v. 31.12.1937
    =>
    Deutschland gemäss dem SHAEF-Militärgesetz und den SMAD-Befehlen („Ost“sektor).
    =>
    Souveräner Staat seit 1991 gemäß dem Schreiben der britischen Botschaft aus dem Jahr 2011.
    =>
    Die Bevölkerung wird seit 25 Jahren von den illegalen „deutschen Bundesregierungen“ und den deutschen (abhängigen / bezahlten) Medien darüber n i c h t aufgeklärt.
  • B u n d e s r e p u b l i k  D e u t s c h l a n d
    (FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY), Berlin (alliiert besetzt) Westalliiertes Besatzungskonstrukt für einen Teil von Deutschland bis 1990/91- danach Abmeldung von H.-D. Genscher bei der UNO.
  • D e u t s c h e  D e m o k r a t i s c h e  R e p u b l i k
    (GERMAN DEMOCRATIC REPUBLIC), Berlin (alliiert besetzt) Ostalliiertes Besatzungskonstrukt für einen Teil von Deutschland bis 1990/91
  • B u n d e s r e p u b l i k  d e s  v e r e i n i g t e n D e u t s c h l a n d (REUNITED GERMANY), Berlin (seit 1991 von der BRiD-Geschäftsführung illegal besetzt). Als Nichtregierungsorganisation (NGO / private company) durch H.-D. Genscher bei der UNO eingetragen. Geschäftsführer derzeit: Joachim Gauck
  • Die Aussage, die BRvD ist kein Staat ist  so ncht nicht ganz richtig! Die BRD ist EIN sozialer und demokratischer BUNDES-STAAT. Siehe GG Art. 20 und gegliedert in Glied-STAATEN (daher auch der Rundfunk-Gebührenstaatsvertrag). Siehe auch die Verordnungen der Alliierten. Je nach dem Bundes~Land, kann man alles finden, wenn man denn will. Im Außenverhältnis ist die BRD LEGAL (siehe die Trikotfarben der NATIONAL-Mannschaft bei dem Finalspiel 2014 in Brasilien)!
  • Nach den Staatenlehren besitzt die BRvD weder ein Staats-gebiet, noch ein Staatsvolk und auch keine Verfassung. Dafür aber eine willfährige „Staats“gewalt und ein obrigkeitshöriges Volk.
  • Die BRvD kann KEINE Staatsangehörigkeit vergeben. Sie nutzt immer noch das Adjektiv „deutsch„, um die Menschen zu täuschen.
  • Die BRvD ist AUCH ein Verwaltungskonstrukt. Sie ist ein Gewahrsamstaat für staatenlose Zwangs/Zivilinternierte (hier: Personalausweisträger).

Man sehe den Artikel 27:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html

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Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?
http://rechtsstaatsreport.de/tribunal-general/

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upik-brd

brd1

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Wenn interessierts? Den „Gesetzgeber“ in Berlin, ähem Bonn jedenfalls nicht wirklich:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Lug und Betrug am deutschen Volk seit über einem halben Jahrhundert! Laut Urteil ist die BRD als angeblicher Rechtsstaat schon seit 1956 erloschen, sowohl das neue Wahlgesetz als auch das alte Wahlgesetz sind nichtig. Demzufolge hat von 1956 bis heute keine einzige gültige Wahl in der BRD stattgefunden. Gleiches gilt für fast alle Gesetze und Verordnungen die seit 1956 erlassen worden. Mitglieder im Bundestag und im Bundesrat in Ermangelung eines gültigen Wahlgesetzes seit 1956 ohne Legitimation für eine Gesetzgebung!

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider – Ordinarius für Öffentliches Recht – hat als Verfahrensbevollmächtigter für das „Mitglied des Deutschen Bundestages“, Bayer. Staatsminister a.D., Dr. Peter Gauweiler eine Organklage, eine Verfassungsbeschwerde, einen Antrag auf andere Abhilfe, sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem „Bundesverfassungsgericht“ – betreffend das neue Wahlrecht – eingereicht.

Nach einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 steht nunmehr endgültig fest[1], dass unter der “Geltung” des Bundeswahlgesetzes – Ausfertigungsdatum von 07.05.1956 – noch nie “ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber” am Werk war und somit insbesondere alle erlassenen „Gesetze“ und „Verordnungen“ seit 1959 nichtig sind.

So zum Beispiel sind das Richtergesetz[2], das Beurkundungsgesetz[3], das OWiG[4] und viele andere “Schein-Normen” nichtig, da in Ermangelung eines “verfassungskonformen” Wahlrechts in der BRD seit 1956, Politiker nicht gewählt werden durften und somit nicht in Bundesrat und Bundestag hätten einziehen und schon gar nicht Gesetze und andere Normen hätten erlassen dürfen, da die hierfür notwendige Legitimation nicht bestand !

Hinweis: Die Rechtsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht (das Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) wurde im Jahre 1951 veröffentlicht. Das Bundeswahlgesetz im Jahre 1956!

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Der BUND – nun was verbirgt sich denn dahinter?

Je nach Notwenigkeit reden die Politikermarionetten von Deutschland, vom vereinten Wirtschaftsgebiet oder gar vom BUND! Ab und an auch von den „Vereinten Europäichen Staaten (aber das gehört woanderst hin ^^).

Nun  – Auch Gebietskörperschaften wie der BUND sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ‪‎Unternehmen i. S. d. § 15 AktG anzusehen!!!  Echt jetzt??? 🙄
Für die  Unternehmensbeteiligungen des Bundes gelten daher grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen.

Hier eine Auflistung wer sich den hinter oder unter dem BUND verbirgt: Auflistung BUND

OK, wenn das alles Unternehmen sind, zumal man diese auch auf www.upik.de finden kann… wie verhält sich das dann mit dem § 81 StGB? http://dejure.org/gesetze/StGB/81.html

stgb81

In diesem § wird nun von der BRD gesprochen. OK soweit. Nur: Hat nicht ein Herr Genscher 1990 bei der UNO die BRD abgemeldet und dafür eine NGO names „GERMANY“ eingetragen?

Rätsel über Rätsel…! 🙂

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“Die Bundesrepublik Deutschland (alt) und die DDR waren Wirtschaftsgebiete, das eine der Westmächte nach kapitalistischer, das andere nach Sozialistischer Prägung unter dem Einfluß kommunistischer Sowjets. Es waren auch Besatzungszonen.
Im Rahmen des Grundgesetzes wird die “Bundesrepublik Deutschland” kaum genannt, sondern nur vom “Bund” gesprochen. Warum? Die Bundesrepublik Deutschland will ein Staat sein, ein “Bund” ist ein Verbund von Staaten oder Ländern.

Wie kann man etwas vereinigen, was gar nicht existiert?

Der Neue Bund soll nach diesem Artikel zufolge in die Rechten und Pflichten des vereinten Wirtschaftsgebietes – aus BRD (alt) und DDR (neu) eintreten.

Daß die Vereinigung gar nicht stattfinden konnte, weil die BRD und DDR nur Staatsfragmente eines größeren Teiles waren, wird jedem klar, der die Koblenzer Beschlüsse kennt, und sich Karten Deutschland aus früheren Jahren anschaut.”

Quelle:
https://deinerechte.wordpress.com/2012/02/13/grundgesetz-artikel/

DR-z

Das Deutsche Kaiserreich (1871-1918).

Das war der letzte Stand, an dem ein deutscher Staat tatsächlich noch souverän war. In diesem Staat, der ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt hatte, wurden noch echte Gesetze gemacht. Dieses Deutsche Reich bestand aus Einzelstaaten, 25 (+1 hier: Elsaß-Lothringen) Bundesstaaten, die sich zusammengeschlossen hatten zu einem Völkerbund. Das Deutsche Reich war der Bund, aber nach außen auftretend als Staat, als Deutsches Reich, und alle in ihm Wohnenden waren Deutsche, egal ob sie Preussen, Sachsen, Badener, Bayern oder was auch immer waren. Es waren Deutsche in ihren souveränen Einzelstaaten, die sich zusammengeschlossen hatten zu einem Völkerbund, dem Deutschen Reich. “Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem der Bundesstaaten hat, oder wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit hat.” Letzteres betraf alle Bewohner der Kolonien. Es gab die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat, z. B. die Staatsangehörigkeit in Preussen.

DR-x

“Das Deutsche Reich ist nie untergegangen. Es liegt unter diesen Grenzen der Weimarer Verfassung.”

DR-y

Quelle: Reiner Oberüber www.gelberschein.info

Wir bekommen nun die zweite Verwaltung in Form der BRD wieder oben draufgepackt auf das Deutsche Reich, denn da ist ja nichts passiert. Nicht der Erste Weltkrieg ist formal durch einen Friedensvertrag beendet, nicht der Zweite Weltkrieg, der 1945 endet, ist durch einen Friedensvertrag beendet. In dieser Hinsicht ist nichts passiert. Völkerrechtlich haben wir immer noch den Status wie vor dem Ersten Weltkrieg. Und das Ganze, d. h. die Weimarer Republik/ Das Dritte Reich als auch das, was jetzt kommt, die Fünfteilung in Deutschland, die Aufteilung Deutschland in Verwaltungszonen, ist keine staatliche Lösung. Wir kriegen wieder eine Treuhandverwaltung, die schlauerweise Bund heißt. Hier wieder der Trick, der uns so häufig begegnet, Wir haben einfach zweimal das gleiche parallel. Der Bund ist eine Stiftung. Diese Stiftung heißt Bund. Das ist das, wovon Merkel und Schäuble sprechen, wenn sie vom Bund reden. Der wirkliche Bund ist zwei Stufen darunter, das D E U T S C H E R E I C H (Kaiserreich).

DR1

Abgabe des Personalausweises durch den Gerichtsvollzieher :-)

Ein von mir sehr geschätzter Mitstreiter hat einen willigen Gerichtsvollzieher gefunden, welcher dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm per „Gelben Brief“ die Personenstandänderung nebst Rückgabe des PERSOS übermittelt hat! 😉

Hier das Anschreiben an den Oberbürgermeister:
GerVollz Personalausweis

Der Zustellungsnachweis:

GV-RR

Daraus folgt damit einhergehend die Ableitung des Personenstands gemäß GG Art. 116 (1) UND (2). Denn beide Absätze treffen nun zu!

Genau lesen! 😉
Artikel 116 Grundgesetz RR

 

 

 

Haben Deutsche Eigentum?

Ein delikates Thema – etwas zum nachforschen….

https://www.youtube.com/watch?v=lhRDqhdWR2o&feature=youtu.be

Einige Gedanken hierzu:

http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html

Zur Verfassung von 1871 wurde das Kirchenlehen aufgelöst und die dementsprechende Landvergabe durch Kirchen und Adel an das Volk festgehalten. Jeder Quadratzentimeter war vergeben. Neu bei Adolf Hitler war dann eher die Besteuerung selbst bewohnter Immobilien, während vorher nur der Gewinn aus Vermietung u. Verpachtung steuerpflichtig war.

Demnach ist das Grundbuch (doch) ein Beleg, dass der Mensch (jedoch nur) durch seine „natürliche Person“ (!) die Eigentumsrechte am Grund/Flurstück inne hat. Wenn im Notarvertrag die Schreibweise des FAMILIENNAMENS korrekt ist. (Sperrschrift).

Es stellt sich auch die Frage, ob ein BRD-Notar dies überhaupt beurkunden darf!

Eine weitere Frage ist nun, ob die „juristische Person“ auch das Grundstück ersitzen kann nach § 900 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/900.html

Derzeit eher nicht, da die Grundbücher in den Gemeinden lagen. Denn der Erwerb durch Einigung und Eintragung sagt ja noch nichts zur entsprechenden Land- oder Stadtgemeindeordnung aus. Denn, in welchem Rechtsstand befinden wir uns denn nun. In 1914 oder in 2002?

Weil zum Erwerb die Rechte vom Ortsvorsteher notwendig waren. Die jur. Person schließt also einen Vertrag mit der Gemeinde und damit im Gesetz. Die natürliche Person hat im Kaiserreich nichts im Gesetz zu suchen.

Siehe auch die „juristsche  Person“ – hier:  GemeindeBÜRGER
BGB §§ 873 – 902

Wenn im Kaufvertrag die natürliche Person Vertragspartner ist, der Eintrag im Katasteramt auch korrekt durch das Grundbuchamt erfolgt ist (Familienname, Vorname(n)), im Grundbuch selber offensichtlich nur die juristische Person (Vorname(n) Familienname) – wer ist dann der Eigentümer? Und ändert die Ersitzung (der, der im Grundbuch 30 Jahre ohne Widerspruch drin steht, an den geht das Eigentumsrecht) daran etwas.

Eigentümer an der reinen Immobilie ist man höchstens bei Erbpacht-Verträgen, und wenn der Vertrag beendet ist, geht die Immobilie ins Eigentum des Grundstückeigentümers über (In Wahrheit war man also nur Besitzer auf Zeit).
Eigentümer ist man immer an dem jeweiligen Grundstück, da die Immobilie „fest-verbunden“ mit dem Grund ist, und somit zum Bestandteil dessen wird. 🙂

Man erwirbt also juristisch gesehen IMMER das Grundstück, die darauf stehende Immobilie ist quasi nur eine Eigenschaft (von vielen) welche das Grundstück hat.

Frage: Ist eine Immobilie wenn man den Gelben Schein hat- oder eben EStA 4.1- das Eigentum der natürlichen Person? Und ist die Immobilie / Grundstück wenn man keine Natürliche Person ist vielleicht nur das Eigentum der Juristischen Person ( Personalausweis) welche ja wiederum der BRD gehört?

Als Eigentümer ist ein Unternehmen der BRD eingetragen.
Das Grundstück gehört damit der BRD.

Ein Unternehmen der BRD erkennt man an Straße, Postleitzahl, Ort und Land.
Ein Wohnsitz, also die Niederlassung einer nat. Person, besitzt diese Angaben nicht.

Man schaue hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift

“… oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße…”

In o.a. Bescheinigung ist die Geschäftsadresse einer Firma eingetragen, die der BRD gehört.

Will man das ändern, muß man eine eigene Firma (Personengesellschaft) gründen, deren Inhaber nicht die BRD, sondern die eigene nat. Person ist.

Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.

Die Geschäftsadresse einer Firma ( wir als Juristische Person) die der BRD gehört!

Die Unterschrift! – 1.3.

aktualisiert am 27.06.2018

Jede AG MitteBehörde (als auch Banken etc.) möchte unbedingt von Euch eine lesbare Unterschrift, möglichst mit dem Vor- und Zunamen (Nachnamen, Familiename). Denn ohne Unterschrfit kommt kein Vertrag zustande.

WARUM unterschreiben dann ALLE [Richter] und sonstiges [Ämter]klientel nicht korrekt? Wenn, dann maximal mit einer Paraphe? Wissen die warum? 🙂

Zumindest wissen die Damen und Herren dort wohl genau Bescheid:

Eine schmaschinellöne Variante anstelle einer eigenen Unterschrift wäre auch diese:

🙂
„Dieser Smilie wurde mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt und erinnert Sie daran, dass hier die §§ 37 VwVfG, §§ 126 BGB und daraus schlussfolgernd §§ 44 VwVfG in Frage kommen. Und darum ist DIESES Schreiben ebenfalls ohne eine Unterschrift gültig.“

Oder auch gerne so mit einem eigenen Stempel:

Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.1993 – Az.: 11 W 44/92)

Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. […]

Nun stellt sich die Frage, ob an der Begrifflichkeit gedreht wurde. Personen haben immer freiwillig den Vor- und den Zunamen gesetzt, während sie von der anderen Seite mit Namenszügen und Paraphen bedient wurden.

Somit überlegt Euch, wie Ihr künftig unterschreibt.
Ach ja – worin besteht der Unterschied zwischen einer Paraphe und der Unterzeichnung mit Donald Duck? Ist Schizophrenie strafbar? :-)

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), 315 (1) ZPO, 275 (2) StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 (3) VwVfG (ius cogens)!

Unter ius cogens versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Der Gegenbegriff ist das „ius dispositivum“.

https://wissenschaft3000.wordpress.com/2015/03/21/ladung-ohne-gultige-unterschrift-ist-hinfallig/

Und noch ein Gedicht:

Ein Beschluss (Willenserklärung), ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
§ 129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452

Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31.

Namensabkürzungen (Paraphe):
§ 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).

Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
➡ (Düss Rfz. 89,276)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.
➡ vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87

Laut §117 VwGO i.V.m. § 275 STPO i.V.m. § 317 ZPO darf eine Kopie oder eine Abschrift vom Original nicht abweichen! Sind keine Originalunterschriften auf der Kopie oder einer Abschrift vorhanden, handelt es sich allenfalls um ein Muster eines Urteils, Beschluss etc…

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist ➡ (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Die Unterschrift muss in einer beglaubigten Kopie vorliegen, ferner beglaubigt sodann der Urkundsbeamte/Rechtspfleger, die Urschrift bzw. dem Original gegenzeichnet. Als es noch keine Kopierer gab, gab es Entscheidungs-/Urteilsbeurkundungen mit mehreren Durchschlägen.Zur Erinnerung und Bekräftigung aber noch einmal: diese Beglaubigung gilt nur nach § 34 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz zwischen Behörden. Zwischen Bürger und Behörde gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem § 126 (Gesetzliche Schriftform), welche Unterschriften von Spruchkörpern bzw. Richtern und Staatsanwälten mit Vor- und Zuname vorgeschrieben ist.

Außerdem darf eine Justizangestellte nicht beglaubigen, sondern nur ein URKUNDSBEAMTER der Geschäftsstelle. Denn eine Justizangestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz.

Unterschrift im Auftrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam. Die „Unterzeichnung“ mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.

ACHTUNG – Für eure Akten!

Der Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt, weil die notwendige Unterschrift auf dem Haftbefehlsantrag fehlt. Eine Faksimileunterzeichnung genügt nicht.
AG München 1536 M 6461 02 vom 14.2.2002 .

Originalunterschrift Vollstreckungsantrag (hier: eingescannte Unterschrift) – Der schriftlich erteilte Vollstreckungsantrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters, eine eingescannte Unterschrift genügt hierbei nicht.
➡ LG Ingolstadt 3.5.2001 in DGVZ 03/2003 S. 39

Faksimile Vollstreckungsanträge bedürfen der Originalunterschrift
LG Weiden 2 T 169.85, 3 T 681.84, AG Weiden 1M 1808.03 v. 23.7.03 AG Weiden 1 M 1809.03 v. 23.7.03 (RB Giebel AZ 15501346

Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar; StPO § 275, § 338 Nr. 7
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345


Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin ➡ (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250,– Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden:
vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358).
Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

Quelle: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin


Für die „Beamten“:

Aufklärung über Pflichten und Haftung im Amt:
➡ §42 Abs.2 BLV Fortbildungspflicht
➡ §56 Abs.1 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen
➡ §58 Abs.1 BBG Diensteid
➡ §61 BBG Verpflichtung an dienstlichen Qualifizierungen zum Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

➡ §62 BBG Folgepflicht
➡ §63 BBG Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Remonstrationspflicht!

§36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB
Achtung sie trifft: § 13 StGB, 17 StGB, § 23 StGB, § 32 StGB, § 49 StGB, § 81 StGB, § 263 StGB, § 339 StGB, zum nachschlagen verpflichtet nach § 42 BLV und § 56 BBG!

Ausweg: unverzüglich § 83a StGB Tätige Reue


https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be


Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe – Einladung für PROZESSBEOBACHTER am 30.06.2015 in München!

➡ https://justitiasnews.wordpress.com/prozesbeobachter/ein-papa-will-es-wissen-stichwort-richterunterschriftparaphe-einladung-fur-prozessbeobachter-am-30-06-2015-in-munchen/

Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“


Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter


 

 

Deutsche Gerichtsvollzieher – Private Kopfgeldjäger!

Was man über die Stellung der Gerichtsvollzieher wissen sollte!

http://du-bist-kein-personal.blog.de/2014/11/13/willkommen-blog-19703899/

https://www.youtube.com/watch?v=cF37taS5WAM

Wer die Sorge um eine Pfändung des Bankkontos geht dem bleiben folgende Möglichkeiten:

a. Einrichtigung eines Pfändungsschutzkontos. Dieses wird allerdings in der SCHUFA- gelistet und mindert die Reputation. Ebenso ist nur der pfändungsfreie Betrag abgesichert.

b. Einrichtung eines „UND“-Kontos. Dann sind 2 oder mehrere Personen (auch juristische) nur gemeinsam in der Lage darüber zu verfügen. In diesem Fall benötigt der Kopfgeldjäger einen Beschluss für ALLE Inhaber des „UND“-Kontos.

c. Errichtung eine STIFTUNG. Bei Fragen hierzu helfe ich gerne weiter!

Unabhängig davon, dass ein GV ohne hoheitliche Rechte willkürlich handelnd vorgeht, kann man im Vorfeld auch selbst prüfen, ob der GV auch einen Vollstreckungsauftrag als auch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt. Die GEZ umgeht i.d.R. das örtliche [Amts]gericht. Somit liegt dort auch kein entsprechender Auftrag vor. Siehe: §§ 724, 754 ZPO.

Sofern der GV einen SCHUFA-Eintrag aus den Körbchen gezaubert hat,  kann man beim [Amts]gericht eine Beschwerde über den GV einzureichen. Solange die Schuld nicht anerkannt wurde, ist der Eintrag zu löschen.

http://www.kvlegal.de/ecommerce-onlinehandel/bgh-drohung-mit-schufa-eintrag-rechtswidrig-bgh-urteil-vom-19-maerz-2015-az-i-zr-15713-schufa-hinweis/

Gerne möchte der GV auch gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GV kein Richter ist und auch nicht sein kann (Gewaltenteilung Exekutive und Judikative) , kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html

Sofern dieses Maßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erfüllungsgehilfen seitens der Firma „POLIZEI“ zugunsten des GV unterstützt wird, kann man unterschreiben „unter Zwang“ wie folgt:

c.f. (coactus feci) und mit einer Paraphe (jedoch maximal nur mit dem Familiennamen).

Es gibt auch die Möglichkeit der legalen Gegenwehr. Dies ist gedeckt durch den § 113 StGB Abs. (3). Wenn sogenannte Vollstreckungsbeamte trotz vorhehriger Belehrung und in Kenntnissetzung weiterhin illegal ihrer räuberischen Erpressung nachgehen wollen, ist der Tatbestand vollumfänglich erfüllt. Ich rufe hiermit NICHT zu tätlicher Gewalt auf und verweise lediglich auf geltendes „BRD“-Recht!§ 113 StGB

In diesem Zusammenhang beachte man auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 20 November 1973: BGBL. Nr. 60 vom 20.11.1973

Den darin steht folgendes:

BGBL. Haft

Ein sehr nachdenklicher Gerichtsvollzieher:

https://youtu.be/CRuGe0hLXAI

https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4

 

„Reichsbürger“ vs. Amtsschimmel

Hier die Handlungsanweisung an die Bediensteten in den Finanzämtern:
➡ FA-Handlungsanweisung

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Guter Artikel zur Schulung dienstbeflissener Behörden-Mitarbeiter:
➡ Handlungsanweisung-Schulung

Anmerkung: Der Begriff Reichsbürger kommt aus der NS-Zeit. Und hat nichts mit den ehemaligen Kolonien des Kaiserreichs zu tun. Ansonsten ein guter Artikel.

Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen: Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.

Deutsche (mit Feststellungsantrag und Ahnennachweisen) nach dem RuStAG vom 22. Juli 1913 beziehen sich auf die Verfassung von 1871 und haben ihre Staatsangehörigkeit IN einem der damaligen Bundesstaaten und sind somit KEINE „Reichsbürger“.

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Die gemeinsame Identität beginnt bei der Sprache!!!
Sprachwurzel „Deutsch“

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https://youtu.be/b-jH6YJ9A1g

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Interne Dienstanweisung “Sachsen” – Umgang mit “Reichsbürgern” ➡ Umgang mit Reichsbürgern-Sachsen