Archiv der Kategorie: Gesetze / Justiz

Die Rechtstellung eines RuStAG-Deutschen

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=060706B5C5.05.0

Sehe hierzu die Ziffer 9 !!!

Was sagt uns das? Nun – der Gelbe Schein + die Abstammung ist dann sicher keine „NAZI“-Staatsangehörigkeit!

Im Jahr 1954 kam das Abkommen über Staatenlose! Ein Zufall?

Daher sollte man auch nie behaupten, man sei Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Denn man ist nachgewiesener Deutscher durch Abstammung aus den Bundesstaaten gemäß dem RuStAG von 1913 und Bürger nach GG 116 (1) – vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen!

Denn dieser Deutsche hat Anspruch auf gültiges staatliches Recht und fordert dieses als Grundrechtsträger auch ein!

Ohne einen hoheitlichen Akt gibt es keinen Verwaltungsakt gegen den Bürger. Hier: nicht verwechseln mit dem Bundesbürger oder sonst etwas.

In der Gemeinde gibt es entweder Einwohner oder Bürger. Im GG gibt es entweder Deutsche oder Bewohner.

Man darf gerne auch geltendes Recht in Anspruch nehmen, dann muss aber auch ein Geltungsbereich IM Gesetz selbst drin stehen. Ich kenne jedoch keines – siehe auch die Bereinigungsgesetze!

Im Schröder StAG steht u.a. drin:

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

aktuelle Fassung:
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html

Zu verstehen gilt, es gibt zum einen eine verwaltungstechnische StAG – wie in der z.B. der Türkei. Also die uns aufgedrückte „deutsche Staatsanghörigkeit“. Anderseits auch die gesetzliche StAG, die nur aus RuStAG von 1913 kommen kann!!! Was uns die BRD´ler, nebst ihren mannigfaltigen Trollen vorgauckeln und schreiben ist völlig irrelevant.

Fakt ist, wir werden von der Ausländerbehörde eingebürgert. Geht mal zu denen hin und fordert Akteneinsicht. Dort dann in deine eigene Akte reinschauen zum Gelben Schein (Feststellungsantrag). Da steht dann dein Personenstand und bei vielen Selbstverwalter drin.

Wichtig:

Das Rechtssubjekt Person Deutscher unterliegt nicht der Herrschaftsgewalt und ist recht-und handlungsfähig. Es fordert die gesetzliche, staatliche Rechtsordnung vor 1914 (vorkonstitutionelles Recht) ein.

Der Personenstand wurde bekundet und hinterlegt bei wem? Falls die Bediensteten IM System (zB. ein Richter oder ein Polizist) nicht nachweisen können, dass Sie zum hoheitlichen Handeln befugt sind (hier: durch einen Amtsausweis oder eine SHAEF-Ermächtigung) wird kein Verwaltungsakt gegenüber der Person Deutscher und Bürger rechtmäßig.

Feststellung :

„Sollten Sie nicht innerhalb der Frist von 21 Tagen die notwendigen Befugnisse vorlegen können, gehe ich davon aus, daß hier Täuschung im Rechtsverkehr (§ 339 StGB) begangen wird.

Die Aktivlegitimation, der Personenstand, die Prozessfähigkeit und auch die Staatsangehörigkeit sind VOR einer Verhandlung IM Gericht gemäß Art. 59 Prozessvoraussetzungen zu klären! Wenn das nicht – nach rechtlichem Gehör gemäß GG Art. 103 (1)“ geklärt ist – wird auch keine Verhandlung eröffnet.“
https://www.agmiw.org/?p=1156

§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes

„Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tipp:

Alle Behörden sind ja nicht mal öffentlich, es sei denn man nimmt sich noch insgesamt drei (3) Gelbe Scheine Träger (Volkssouveräne; nachgewiesene Deutsche) mit. Dann ist es auch nicht verboten, dass öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen und zu verwenden!

Wie funktioniert die Täuschung im Rechtsverkehr? V 2.6.

Ergänzend zum Vorschaltbild (s.o.):
fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-ohne-unterschrift-des-richters/

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Die Täuschung im Rechtsverkehr ist nach § 270 StGB strafbewehrt.

Die Bediensteten (i.d.R. weiblich) – als Justizsekretärin soweit korrekt bezeichnet – der Geschäftsstelle am [Amts]gericht und eben nicht im [Amts]gericht, bekommen von ihrem Dienstherren (i.d.R. der/die [Richter/IN] sogenannte „Urkunden“ ausgestellt, um auch „als“ Urkundsbeamtin auftreten zu dürfen.

Siehe hierzu auch den § 153 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Das GVG wurde erstmals in 1950 aufgehoben und erneut mit den Bereinigungsgesetzen außer Kraft gesetzt.

In die „Original“-Akten sollte sich ein Jeder einmal Einblick verschaffen, ob denn der Beschluss (hier: nur eine Willenserklärung des Schein[Richters],  aber jedoch kein Urteil!), Haftbefehl oder Vollstreckungsauftrag auch wirklich formal korrekt unterschrieben wurde. Somit sollte man im Eigeninteresse vor Ort die Akteneinsicht an- bzw. einfordern und dabei sehr hartnäckig bleiben. Viele der Beschlüsse sind selbst im „Original“ nicht unterschrieben oder – ebenso rechtsunwirksam gemäß dem § 126 BGB i.V.m. § 125 BGB und den §§ 34, 37 i.V.m. 44 VwVfG (u.a./etc.) – nur mit einer Paraphe.

Das Wort „Original“ ist nur eine Erfindung. In der ZPO als auch im juristischen Wörterbuch findet man diesen Begriff nicht. Eine weitere Täuschung über die Begrifflichkeiten.
Artikel: Täuschung über die Begrifflichkeiten

Der sogenannte illegale [Richter] (siehe hier die §§ 15 & 16 GVG) erläßt seine Beschlüsse i.d.R. nur an die Geschäftsstelle (innerhalb des Gerichtsgebäudes), also somit erst mal ohne eine Außenwirkung.
brd-ohne-staatsgerichte-beweise/

Achtung:
Mittlerweile geben einige Gerichte bereits zu, dass Sie keine Staatsgerichte sind. Sie argumentieren, dass sie staatliche Gerichte seinen, anstelle von Staatsgerichten. Adjektive haben in der Rechtsprechung keine Relevanz. Für wie dumm halten diese Personen die Menschen?
➡ die-brd-hat-keine-staatsgerichte-brd-dokumente-beweisen-es/
Sie verweisen wiederholt täuschend auf den Artikel 92 des Grundgesetzes (die AGB´s der Firma!): In diesem Artikel steht aber nichts zu dem Thema drin.

Grundgesetz
Hier der Text:
Art. 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Soweit so schlecht!

Dann nehmen sich diese Urkunds[beamtinnen] ein Stück Papier und schreiben ihren „Kunden“ – die jur. Person, im Außenverhältis (außerhalb der Geschäftsstelle) an seiner Wohnhaft-Adresse an.

Auf diesem Schreiben („beglaubigte Abschrift“ oder „Ausfertigung“ genannt) ist dann auch keine Unterschrift des zuständigen [Richters] zu sehen. Dieser wird lediglich nur namentlich erwähnt.
Auch die Urkundsbeamtin unterschreibt – wenn überhaupt– rechtsunwirksam nur mit einer Paraphe. Zuweilen auch ohne eine Paraphe.

Mittlerweile unterschreibt in manchen Amtsgerichten sogar ein Unterschriften-Roboter (dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig).
Na dann ist ja alles in bester Ordnung. 👿

Neuerdings lautet der Passus wie folgt:

„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt. Es ist auch ohne Namenswiedergabe und Unterschrift gültig“.

Jetzt wird nicht nur mehr die erfoderliche Unterschrift verweigert, sonders es werden auch keine Namen und Sachbearbeiter mehr aufgeführt. Da will sich wohl Jemand aus der Verantwortung schleichen. 👿

Man kann insofern kontern, indem man dieser „Maschine“ gemäß dem § 12 BGB untersagt, die Person (hier: der NAME) gemäß dem Art. 10 des EGBGB zu gebrauchen.

Ergänzend sodann einen Schriftsatz an den Verantwortlichen senden, nebst der Unterbreitung einer Schadenersatzforderung.

Als Mensch und, als gesetzlicher Deutscher, im Besitz der Natürlichen Person mit einem Familiennamen, verfüge ich selbst über den Namen. Diese Erklärung nehmen die Bediensteten z.B. analog zum  § 151 BGB konkludent an.

Nebenbei müsste der Ver“urteil“te nach § 317 (2) ZPO selbst diese sogenannte Abschrift / Ausfertigung anfordern, was bislang wohl kaum jemals einer auch tat. Die nächste Täuschung. Essummiert sich…

Hat damit die Bedienstete (Justizangestellte) sich als „Urkunds[beamtin] bezeichnend einen Verwaltungsakt ins Leben gerufen, oder etwa doch nicht? Ich sage: Hat sie NICHT!

Das Probem daran ist, dass die vielen Angestellten in den Geschäftsstellen der Firmen [Amts-  und Landgericht] so geschult werden und denken alles sei in allerbester Ordnung.

Ist es aber nicht….!

Denn:

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für eine korrekte Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), §§ 315 (1), 317 ZPO (2), ZPO, § 275 (2) StPO, § 12 RPflG, 117 (1) § VwGO, §§ 41, 42 BeurkG, § 7 SigG (1) Satz (1) und in den §§ 37 (3) VwVfG und § 44 VwWfg (ius cogens)!

Unterschriften2

Dort selbst in den jeweiligen §§ nachzulesen scheint wohl zuviel Mühe zu bereiten. Und wenn doch, dann auch darüber nachzudenken und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen, bleibt wohl ein Wunschdenken.

Hier sind insbeonders die Polizisten gefragt, welche nach dem Beamtenstatusgesetz der Wahrheit verpflichtet sind und bei einer Rechtsunsicherheit zu remonstrieren haben.

Da kommen dann doch – je nach Fall – so einige Straftatbestände gegen die ausführende (auf Anordnung?) Schreibkraft (den der [Richter] ist da schlauerweise außen vor) zusammen wie z.B.:

  • Amtsanmaßung § 132 StGB
  • Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 (1) StGB
  • Betrug § 263 StGB
  • Diskriminisierung §§ 185/186 StGB
  • Erpressung § 253 StGB
  • Freiheitsberaubung § 239 StGB

Laut Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16. IX. 1963 Art. 1 – hier: das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Siehe hierzu auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 v. 20.11.1973, Artikel Nr. 11:

„Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

  • Hochverrat gegen den Bund oder ein Land / vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Ordnung §§ 81 und 82 StGB
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
  • Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
  • Nötigung / Drohung § 240 und 241 StGB
  • Politische Verfolgung § 241a StBG (für RuStAG-Deutsche! ^^)
  • Rechtsbeugung nach § 339 StGG
  • Rechtswidriger Versuch der Anwendung aufgehobener Grundrechtsnormen – hier: u.a. das GVG, das OWiG und die ZPO!  Siehe hierzu die Bundesbereinigungsgesetze 1-3 der Jahre 2006, 2007 und 2010.
  • Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
  • Verstoß gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO) v. 1907, welche nach wie vor Gültigkeit besitzt. (hier:    Kriegsverbrechen nach den Artikeln 46 und 47) – Siehe hierzu die Grundgesetz Art. 79, 120, 133 und 139.
  • Vorsätzliche Anleitung zu Straftaten § 130a i.V.m. § 126 (4) Satz 1 StGB

Eine lange Liste… 🙄

Nur – was nutzt uns das???

Die Legaldefinition eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus dem § 35 VwVfG, dem § 118 Satz (1) AO und dem § 31 Satz 1 SGB X:

„Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche (aha!) Maßnahme, die eine Behörde (seit wann sind denn Behörden zu hoheitlichen Maßnahmen befugt?) zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach AUSSEN gerichtet ist.“

Denn der [Richter] erlässt nur eine Verfügung nach INNEN. Schlau gemacht! Was dann seine „Sekretärin“  daraus macht steht – sprichwörtlich – auf einem ganz anderen Blatt Papier. 🙂

Somit ist die Sekretärin im Schussfeld. Den [Richter] bekommt man nur dann in die Haftung, wenn er sich selber dazu herablässt persönlich zu antworten. Also werdet kreativ! 🙂

Was die wenigsten Richter und Staatsanwälte tun werden, da sie genau wissen, dass im Jahr 1982 die Staatshaftung aufgehoben wurde. Und Sie somit gemäß den §§ 823 i.v.m. 839 BGB in der persönlichen Haftung sind.

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Auch [Staats]anwälte schreiben gerne tolle Märchen. Da muss man schon sehr genau lesen:

StA Osnabrück

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Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter

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http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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Traurig aber leider wahr:

Richer Leserbrief

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Ergänzende Videos und Links zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?t=475&v=9pXSVq0TME4

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➡ /recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/richter-vergisst-unterschrift-im-urteil
/rechtliche-grundlagen-der-modernen-sklaverei/
➡ https://www.youtube.com/watch?v=8c4dhHpuhf8

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Netzfund:

Ehemalige Urkundsbeamtin berichtet – Warum Beamte und Richter sich nicht an Recht und Gesetz halten müssen

Schockierend, wie eine ehemalige Justizangestellte über die Machenschaften der Justiz berichtet und dabei Dinge aufzählt, die kaum vorstellbar sind. Der Laie wird das nicht verstehen, sagt Angelika Schmidt (Name geändert). Formvorschriften werden aufgezählt und wie diese umgangen werden sollen. Viele Gesetze zählt Schmidt auf und warum diese ohne Strafe umgangen werden können.

Schmidt erklärt:
Der Ursprung liegt bei den juristischen Begriffen. Es gibt eigentlich keine lebendigen Menschen bei Gericht oder sie werden einfach nicht beachtet. Beispiel der Anrede: Frau/Herr Vorsitzende/r; Herr Verteidiger; Herr Staatsanwalt; der die Angeklagte; das Gericht erlässt folgenden Beschluss; Name Richter/in am Amtsgericht; Justizangestellte als Urkundsbeamtin Name usw. Es sind alles nur juristische Begriffe – also Sachen. Keines dieser Begriffe beweist, dass es sich dabei um einen Menschen handelt. Diese Erfahrung werden auch schon alle die gemacht haben, die Briefe von Behörden erhalten. Oft sind auf Bescheide verschiedene Namen oder lediglich Dienstbezeichnungen angegeben. Besser ist natürlich immer der Vermerk: „Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“. Dabei ist gar nichts ohne Unterschrift gültig. Und wenn eine Unterschrift geleistet wird, dann nur noch unlesbar. Man könnte es ja sonst nachverfolgen.

Frage:
Was genau bedeuten die aufgezählten Begriffe dann nun eigentlich?

Schmidt:
Ich erkläre es etwas vereinfacht. Richter, Verteidiger, Staatsanwalt, Urkundsbeamtin usw. sind lediglich Berufsbezeichnungen. Dann taucht ja der Name noch auf. Doch ein Name hat sehr viele Bedeutungen. Schließlich hat alles einen Namen. „Name“ ist aber auch wieder nur eine Bezeichnung für eine juristische Person oder eines Gegenstandes, Vereins, Stiftung oder einer Firma. Und seit wann muss eine Sache NAME / Berufsbezeichnung (juristische Person) Gesetze einhalten?

Frage:
Wie ist das bitte zu verstehen?

Schmidt:
Fast alle Prozesse sind öffentlich. Das beste Beispiel ist ein Strafprozess. Dort werden prinzipiell nur alle Daten des Angeklagten verlesen – mit vollständiger Namensangabe. Und das hat auch seine Gründe. Der Angeklagte wird immer nicken, wenn seine Daten verlesen werden. Also mit Angabe des Vornamens- als natürliche Person. Von einem Richter, Staatsanwalt oder der Protokollantin hingegen wird es keine Vornamen geben. Sonst wäre „Polen offen“. Dann könnte jeder Gesetzesdiener rechtlich belangt werden. Das gilt auch für Zeugen, die in einer Behörde arbeiten. Nehmen wir einen Polizisten an, der als Zeuge vorgeladen wird. Da wird es auch nur eine Dienstbezeichnung und einen NAMEN geben. Als ladungsfähige Adresse wird immer die Dienststelle angegeben. Also nichts mit „wohnhaft“. Fragt dann jemand nach unsere Vornamen, brauchen wir nur „der spielt nicht zur Sache“ zu sagen.

Frage:
Habe ich das richtig verstanden? Wird jemand zu Gericht geladen, dann nur von einer juristischen Person?

Schmidt:
So ist es. Und da wir als juristische Personen im Dienst handeln, müssen wir uns nur an die Dienstvorschriften bzw. an die Geschäftsvorschrift halten. Daher machen auch Dienstaufsichtsbeschwerden wenig Sinn. Was der Dienstherr sagt ist für uns bindend. Daher gibt es auch keine rechtskräftigen Beschlüsse und Urteile mehr. Wir erstellen entweder nur Ausfertigungen, was ja nur Entwürfe sind oder lassen bestimmte Dinge bei der beglaubigten Abschrift einfach weg. Der Laie merkt das nicht, weil er auf seinen Anwalt setzt, der aber auch nur als Begriff / Sache Verteidiger / Rechtsanwalt auftritt und dann natürlich auch keine ordentliche Unterschrift leistet. So schließt sich der Kreis am Ende immer wieder.

Frage:
Was wäre, wenn sich jemand auf die Objektformel beziehen würde? Die Objektformel füllt den Begriff der Menschenwürde von der Verletzung her mit Inhalt. Diese würde dann ja verletzt werden, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.

Schmidt:
Testen Sie es einfach – verlangen Sie bei Gericht, als Mensch mit Vornamen angesprochen zu werden. Der Richter wird alles daran setzen, dass ein Angeklagter stets der Angeklagte Frau/Herr NAME bleibt. Und selbst wenn das Wort Mensch aufkommt. Das wird dann vielleicht im Protokoll aufgenommen, aber erlischt dann wieder bei der Beschluss- oder Urteilsverkündung. Und dann kommen wir als Urkundsbeamten ja wieder ins Spiel und erlassen Entwürfe.

 

Aktiv- und Passivlegitimation v1.1

aktualisiert am 25.07.2016

Beschäftigt Euch mit dem Thema der Aktiv- und Passivlegitimation.

Aktivlegitimation bedeutet:
Wer einen Anspruch hat, ist damit legitimiert diesen auch umgehend aktiv einzufordern.

Derjenige, gegen den sich diese Forderung richtet ist der sogenannte Passivlegitimierte!

Die Aufforderung an die Behörde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit (via der Quittung, dem Gelben Schein) ist ein recht gutes Beispiel für eine Aktivlegitimation!
Aktivlegitimation

Im Detail:

Als Prozessführungsbefugnis wird die Befugnis bezeichnet, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung.

Heißt:
Alle juristischen, bzw. alle nicht Natürliche Personen sind prozessunfähig. Wer prozessunfähig ist, muss im Prozeß durch seinen gesetzlichen Vertreter (ergo ein System-Anwalt) vertreten werden (sie die §§ 51 ZPO, 62 VwGO, 58 (2) FGO, 71 (3) SGG).
Das sind Prozeßhandlungsvoraussetzungen eines jeden Prozeßes.
Eine Prozeßhandlung ist somit eine jede Handlung, die in irgendeiner Form stattfindet.
Die Prozeßhandlung ist damit auch jede Handlung, welche einer Haftung und Versicherung unterliegt. Und somit jede Handlung im täglichen Leben, die auch Schadenersatzsansprüche gegenüber Dritten hervorrufen kann.

Prozeßvoraussetzungen:

1. Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn
a. der Kläger ein eigenes Recht geltend macht
oder
b. der Kläger ein fremdes Recht in Prozessstandschaft (d.h. im eigenen Namen) geltend macht.

2. Rechtsgrundlage
Die Prozessführungsbefugnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Lediglich in einigen Fällen ist eine Prozessstandschaft ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Form der Prozessstandschaft ist die Verbandsklage.

3. Abgrenzungen
Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation zu unterscheiden:
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs. Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs. Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit der Klage.

4. Prozessrecht
Macht der Kläger ein eigenes Recht geltend und ergibt sich im Laufe des Prozesses, dass ihm das Recht nicht zusteht, ist die Klage unbegründet und durch Sachurteil abzuweisen.
Klagt der Kläger in Prozessstandschaft und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.
Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Klagebefugnis, dass der Kläger ein eigenes Recht geltend machen muss. Eine Prozessstandschaft ist weitestgehend ausgeschlossen.

Hier die Zusammenfassung der Prozessvoraussetzungen: 
http://www.rechtslexikon.net/d/prozessvoraussetzungen/prozessvoraussetzungen.htm

Hier gilt dann:
§ 304 StPO – [Zulässigkeit / Beschwerde]

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

Das freut doch einen jeden Deutschen mit der korrekten Rechtstellung. 🙂

304stpo

Die „BRD“ kann alle Normen seit dem November 1918 als ihre AGB´s nutzen. Als Deutscher durch Abstammung bin ich aber selbst aktivlegitimiert und fordere daher IMMER den Nachweis gültiger staatlicher Gesetze ein! Zumindest geltender! Nach der durchgeführten Bereinigung von Gesetzen fordere ich u.a. auch den Nachweis des Geltungsbereich dieser Normen.

Ohne Geltungsbereich keine Geltung! Dies gilt nur für Mitglieder der NGO (hier: Personal-deutsch), aber nicht für Deutsche!

Sollte der Geltungsbereich nicht nachgewiesen werden, stelle ich als Grundrechtsträger – auch die der Deutschengrundrechte – einen Strafantrag mit Strafverfolgung und ebenso Schadenersatz. Und mache somit aus dem Gläubiger einen Schuldner!

Der Beklagte bestimmt das Gericht nach seiner Wahl und nach BGB verjährt nichts, solange keine ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben ist.


inspiriert von P e i f e r, Gerd

Haftbefehl droht nach ZPO?

Einmal abgesehen davon, dass es keine, von einem [Richter] den Formvorschriften entsprechend unterschriebene, Haftbefehle gibt, kommen manche [Gerichts]vollzieher (private Kopfgeldjäger nach dem gestrichenen § 1 GVO) auf den sinnfreien Gedanken, gemäß ZPO § 901 zur Erzwingung einer Vermögensauskunft einen Haftbefehl bei der Firma [Amts]gericht zu beantragen.

Neu: § 901 findet man jetzt in § 802g Abs. 1 ZPO

Manch oberschlaue [Gerichts]vollzieher, welche dann doch einmal in die aktuelle GVO(Gerichtsvollzieherordnung) geschaut haben, berufen sich dann gerne auf den § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Zu dumm nur, dass das GVG im Rahmen der Bereinigungsgesetze seit Ende April 2006 (!) ebenfalls erneut (den das GVG wurde bereits im Jahr 1950 gelöscht ^^) gestrichen wurde. 🙄

Selbst wenn dem nicht so wäre, dann sieht man unter dem § 15 GVG, dass es keine staatlichen [Gerichte] mehr in der gibt. Nun, wer signiert dann dort diese Haftbefehle? Ein Unterschriften-Cyborg oder etwa eine sich selbständg gemachte Beglaubigungsvermerkmaschine? Seltsame Dinge geschehen dort… Harry Potter lässt grüssen! 😉

ZPO § 901:

  • 901 ZPO a.F. (alte Fassung) – in der bis zum 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 aF

§ 901 ZPO n.F. (neue Fassung) – in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 nF
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
➡  Gesetzestext


BVerfG, 19.10.1982 – 1 BvL 34/80
Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO).

Orientierungssatz:

  1. Bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners ist ZPO § 901 nicht anwendbar.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht gemäß dem Art. 2 Abs. (1) GG) zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 45 <60 f.>

Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen.
BVerfGE 63, 380 <390 f.>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>

BGBL Haft wegen geldNach dem  Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16 IX. 1963 Art. 1
Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Niemand darf die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Die Erzwingungshaft in der BRvD-Verwaltung für Deutschland fußt auf altem Nationalsozialistischen Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO i.V.m. § 291 ZPO i.V.m. § 138 StGB gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (hier: Verstoß GG Art. 139).

In diesem Zusammenhang wird auf den derzeit für alle durch das 2. Bundesbereinigungsgesetz Art. 4, § 3 im Jahr 2007 weiterhin geltenden Überleitungsvertrag Art. 2 und der dadurch bedingten rechtswirksamen SHAEF Gesetze, Gesetz Nr. 1, Kontrollratsgesetze Gesetz Nr. 1, SMAD Befehle Befehl Nr. 2, sowie auf das Urteil des Tillesen Prozesses verwiesen, in welchem das Verbot der Anwendung jedweder nationalsozialistischer Gesetze rechtswirksam erlassen ist.

Zuwiderhandlung gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, gegen die deutschen Rechtsnormen wegen Verletzung der für sie geltenden SHAEF und SMAD Gesetzgebung, gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (siehe GG Art. 139).

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Die grundsätzliche Nichtigkeit wird durch die Angabe der CELEX Nr. ersichtlich. Seit dem Jahre 2010 wurde die ZPO auf die EG-Richtlinie (EGRL) umgestellt. Das heißt, das EU-Recht muß seitdem im Landesrecht umgesetzt werden. An der CELEX-Nr. kann man sehen, welches EU-Gesetz dahintersteht.

Sucht man jedoch die jeweilige CELEX-Nr., so landet man im Nirvana. Es steht kein Gesetz hinter allen CELEX-Nummern. Und was heißt das?

Keine Strafe ohne Gesetz!

StGB § 1

 Hier kann man nach den jeweiligen CELEX-Nummern das entsprechende Gesetz suchen:

 

Wo ist mein gesetzlicher Richter? v.1.2.

aktualisiert am 28.04.2017

Meine Rechtsunsicherheit

Werter Herr [Richter] xxxxx,

ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.yy.zz habe ich nach rechtlicher Würdigung als Angebot erkannt und weise dieses hiermit umfänglich zurück. Die darin beinhalteten „Vorwüfe“ werden hiermit vollumfänglich bestritten!

Darf ich Sie an ihren geleisteten [Richter]eid erinnern?

richtereid

Beachten Sie auch:

In den Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung heißt es unter:

Punkt 15

„Alle Mitteilungen müssen mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners muss deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.“

Punkt 23

„Alle Botschaften müssen so unterschrieben werden, dass der Absender klar zu identifizieren ist. Wenn der Aufgeber im Namen einer Einzelperson, Firma oder Organisation handelt, müssen die Identität und Adresse des Auftraggebers auf dem Formular angegeben werden.“

Punkt 24

„Vor- und Nachname müssen beide angegeben werden.“

Ja, werter Herr [Richter], die SHAEF-Gesetze sind in diesem Land immer noch gültig…! SehenSie hierzu auch u.a. die Artikel 79, 120 & 133 GG.

Sehen Sie auch hier noch einmal nach:

Deutsches Richtergesetz: § 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

Zitat:

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer:
(1) Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG ist, …

Dies stellt jedoch die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar, da die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler in seiner Gleichschaltungsverordnung vom Jahre 05.02.1934 überhaupt erst geschaffen wurde.

Selbst unter der rechtirrtümlichen Annahme, dass eine Zuständigkeit durch Sie für meine PERSON gegeben ist, bleibt festzustellen, dass es „Staats“gerichte in der sogenannten „BRD“ nicht gibt.
Vgl. Sie hierzu den § 15 GVG i.V.m. §§ 16, 18-21 GVG, welcher durch die Besatzungsmächte bereits in 1950 aufgehoben wurde! Und ergänzend hierzu mit den Bundesbereinigigungsgesetzen:
Das ist ihnen sicher entfallen, oder?
https://www.agmiw.org/?page_id=637

GVG15

Es handelt sich somit offenbar bei jedem [Gericht] in der sogenannten „BRD“ um ein Ausnahme-, bzw. Sondergericht. Diese sind nach § 16 GVG unstatthaft. Aber das wissen Sie ja selber am besten, oder?

GVG16

Andernfalls weisen Sie mir bitte gemäß dem § 99 VwGO, den §§ 138, 139 ZPO sowie dem §§ 16, 21 GVG und dem Artikel 97 (1) GG nach, dass Sie der für mich zuständige staatliche und gesetzliche Richter sind! Gerne auch gemäß den BRD-AGB´s in Form des Art. 101 Abs. (1) GG.

GG 97

GG101

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten, vgl. Sie hierzu Art. 92 und 97 GG, für den grundsätzlich gewährleisteten Rechtsschutz des [Bürgers], vgl. Sie hierzu Art. 19 Abs. (4) GG, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

 Siehe: BVerfGe 10/200

„Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden können, ist jedem Rechtssuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.“

In Bezug auf die Formvorschriften einer Zustellung von Dokumenten darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt formal korrekte Kenntnis von einer Ladung zu einer sog. „Verhandlung“ (Handelsgeschäft?) genommen habe.

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schriftstück (hier: Förmliche Zustellung, der sogenannte „Gelbe Brief“) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG und deren Mitarbeiter erfüllt/erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Für Fragen oder Einwendungen haben Sie die Möglichkeit, diese unter unbegrenzter kommerzieller Haftung unter Vorlage belegender Dokumente, bis zum xx.yy.zz Punkt für Punkt und ausschließlich unter Bezugnahme auf gültiges und substanzielles deutschen Recht zu widerlegen. Nach Ablauf der Frist, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung.

Von weiteren Bettelbriefen an meine PERSON bitte ich abzusehen.

Mit zunehmend schwindender Achtung

Ihr

Mustermann, Max

++++

Ein jeder, welcher sich mit einem [Gericht] – ist das was zum essen? – herum schlagen darf, möge auch beim jeweiligen [Gericht] vorstellig werden und sich die aktuellen Gerichtsverteilungspläne anschauen. Dort kann man nachlesen, welcher [Richter] in welcher Position/Stellung tätig ist.

Denn siehe auch hier:

Rechtsfrage:
Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Tenor:
Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.

In manchen [Gericht]en werden keine Geschäftverteilungspläne erstellt und öffentlich gemacht. Warum wohl…?
https://www.tz.de/muenchen/stadt/wegen-justizpanne-muessen-zahlreiche-prozesse-neu-aufgerollt-werden-8224642.html

++++

http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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https://www.youtube.com/watch?v=9xcahvVQPaM&app=desktop

polizei1

++++

https://www.youtube.com/watch?v=o6DENfZETCg

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRiD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.B. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

Nur bei Vorliegen einer Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen generell, bzw. grundsätzlicher Art „Hoheitliche Verwaltungsakte“ gegen den Bürger ausgelöst werden.

 Ämter (staatliche Institutionen):

sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

Behörden:

sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

++++

                Körperschaftsteuergesetz

Erster Teil – Steuerpflicht (§§ 16)
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) m.W.v. 25.12.2008.

 

 

 

 

 

Was ist denn ein Reichsbürger oder Reichsdeutscher? Was ein Bürger oder Einwohner?

Der Begriff des Reichsbürgers steht für:

• einen mit vollen politischen Rechten ausgestatteten deutschen Staatsangehörigen (Staatsbürger) in der NS-Zeit nach dem Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935, siehe Reichsbürgergesetz

• umgangssprachlich einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe auch Reichsbürgerbewegung.

Der Begriff des Reichsdeutschen steht für:

• Dieser Begriff kam mit der Reichsgründung 1871 („kleindeutsche Lösung”) in Gebrauch, als sich die Mehrheit der deutschen Fürstenstaaten, die etwa zwei Drittel des (damaligen) deutschen Sprachgebietes umfassten, zusammengeschlossen hatten. Die Belange seiner Bewohner wurden auch mit dem Wort „reichsdeutsch“ umschrieben, parallel zu der weiterhin geltenden Staatsbezeichnung als Preußen, Bayern, Württemberg etc.

Die im Reich wohnenden Deutschen blieben Staatsangehörige der einzelnen Bundesglieder wie etwa der Königreiche und Fürstentümer.

Erst 1913 wurde ein gemeinsames Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich geschaffen. Dieses wurde jedoch in derZeit von 1935–1945 noch durch den Begriff des Reichsbürgers überlagert, was allerdings als nationalsozialistische Unrechtskategorie (er diente vor allem der Vorbereitung und Durchführung des Völkermordes an den Juden) bereits 1945 wieder eliminiert wurde.

• Der Begriff „Reichsdeutsche” wurde insbesondere von der deutschsprachigen Bevölkerung verwendet, die nach der Reichsgründung 1871 die Staaten außerhalb des Reiches bewohnte (z. B. das Saargebiet 1920–1935), um so zwischen den Deutschen innerhalb und außerhalb des Reiches zu unterscheiden.

Während des Nationalsozialismus wurde das Kürzel RD verwendet.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (siehe RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung ein in

a)Reichsbürger
b) „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“
c)  und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits.

Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen:

Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.

Hier: Gelber Schein (Staatsangehörigkeitsausweis + Abstammung) kann ergo niemals ein Reichsbürger sein!!!

Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:

• Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
• Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen
Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“.Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.

Noch geltende Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/ wurde erworben durch:

• Abstammung vom deutschen Vater
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

  • Abstammung von der deutschen Mutter
    o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
    o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975BVA Köln

Gemeindeordnungen der Länder:

Die Unterschiede der Verfassungstypen in den Ländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben.
In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb hingegen weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) in Kraft, welche die Durchsetzung des Führerprinzips auf Gemeindeebene vorsah.
Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Ländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Nun stellt sich die Frage, wer ein Reichsbürger nach eigenen Definitionen der BR Deutschland ist.

Nach eigenen Definitionen der BRiD bezüglich der Vorgaben an Bedienstete (hier: Handlungsanweisungen) hinsichtlich „Reichsbürger“.
Denn sie wissen nicht, was sie schreiben. Interessant auch, wonach die Gemeinden gegründet wurden in 1935… waren das etwa auch Reichsbürger??

Quelle: Gerd Pfeifer /edit markus

++++

Mittlerweile wehrt sich das System gegen diese sogenannte „Reichsbürgerbewegung“.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klagen sog. Reichsbürger

Siehe ab Punkt 63 ff:
Wer derart dämlich argumentiert, der muss damit rechnen, dass das System die große Keule aus dem Sack läßt.

Man beachte in dem Zusammenhang auch den § 241a StGB:

241a stgb


Würde ein RuStAG-Deutscher mit der korrekten Ableitung bis vor 1914 mit einer derartigen Verdächtigung, ein „Reichsbürger“ zu sein, belegt, würde dies eine eindeutige Straftat nach §241a StGB darstellen.

➡ 241a StGB

Darauf stünde eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe, da man damit ein Verfahren mit politischer Verdächtigung zu beeinflussen versucht. Der Versuch ist bereits strafbar.

Es ist also nicht damit zu rechnen, daß sich ein BRiD-Schiedsrichter derart offenkundig ins Bein schießen wird…

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Und wie schaut heute so aus?

Einwohner oder Bürger?

Anbei ein Musterschreiben:

Sehr geehrte Frau „Bürgerservice ihre Stadt“,

sicher wissen Sie, daß die deutsche Sprache sehr präzise ist. In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich erhebliche Unterschiede aufweisen. Daher kann man oftmals von einer vorsätzlichen Täuschung sprechen. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ihnen die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?

1. Bürger / Einwohner
2. Wohnsitz / Wohnhaft
3. Bundesstaat Hessen / Land Hessen

Zu 1.

Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört.

In meinem Fall ist dies die Deutsche Verfassung von 1871 und die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Hessen, wie dies aus meiner Staatsangehörigkeitsurkunde zu entnehmen ist.

Zu 2.

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter § 7:

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das BGB ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913.

Von „Wohnhaft“ wir im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „Wohn-haft“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:

Capitis Diminutio Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Petra Mustermann) – Geringste Einschränkung von Rechten

Capitis Diminutio Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) – Bürgerrechte verloren aber in Freiheit

Capitis Diminutio Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren

Im Personalausweis der BRiD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRiD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der Bund“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet.

Mit dem Verzicht auf seine „Bürgerlichen Rechte“ verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die „Staatenlosigkeit“ eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“

Zu 3.

Bundesstaat Hessen

Der Bundesstaat Hessen ist de jure das Großherzogtum Hessen und ist bis heute ein souveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches, allerdings mangels Organe seit der Fremdherrschaft 1918 nicht mehr handlungsfähig. Hessen besteht aus den Provinzen Oberhessen, Rheinhessen Starkenburg sowie aus den Exklaven Eimelrod, Höringhausen, Bad Wimpfen. Hauptstadt ist die Residenzstadt Darmstadt.

Land Hessen

Das „Land Hessen“ (Ein Konzern) ist eine Verwaltungseinheit gemäß Proklamation Nr. 2 der Alliierte Militärregierung GROSS HESSEN mit den Gebieten Kurhessen (Hessen Kassel), Nassau (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen. Am 30. August 1946 wurde Rheinhessen Rheinlandpfalz zugeordnet.

Die Verwaltungsgebiete wurden von nun an als Staaten bezeichnet und erhielten eine Staatsregierung.

Mit der Proklamation Nr. 2 wurden nicht neue Staaten gegründet, die sich konstituiert haben, sondern die gewerblich tätigen Verwaltungsgebiete wurden fortan lediglich als Staaten bezeichneten ohne dies zu sein (Täuschung im Rechtsverkehr). Verwaltungsgebiete sind keine Völkerrechtssubjekte. Dies ist Staaten vorbehalten. Verwaltungsgebiete gelten daher als Körperschaften des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht wie fälschlicher weise behauptet „Öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, da sie über kein räumliches Territorium verfügen.

Verwaltungssitz des „Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

Fazit:

Der Unterzeichner ist Bürger von Hessen, freie Person Capitis Diminution Minima und mit bürgerlichen Rechten versehen und ohne Personalausweis.

In Art. 7 BGBEG heißt es: Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person angehört.

Die Meldebehörden haben nur die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, also solche Personen, die Ausländer sind oder als staatenlos gelten bzw. alle Personen, die sich durch Antrag und den Besitz eines Personalausweise der BRiD in die temporäre Formen der Sklaverei begeben haben und vom „Bund“ als Treuhandgesellschaft verwaltet werden.

Liebe Frau „Bürgerservice ihre Stadt“, Sie als Personalausweisträgerin unterliegen selbstredend den Verwaltungsvorschriften Ihres Herrn und Arbeitgebers. Für mich als Bürger gelten jedoch andere Gesetze- deutsches Recht.

Quelle: Gerd Pfeifer

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Aufruf an alle BEAMTEN…!

Aufruf an alle ehrbaren „Beamten“ in diesem Land!
Ins besonders an die PPK Walter- und Sig Sauer-Träger!

Die Wahrheit ist unerwünscht und wird ihrerseits wegduckend durch willfähriges, fahrlässiges Handeln – zu Lasten der Menschen in diesem Land – weiterhin unter den Tisch gekehrt!

Was Juristen und Politiker Ihnen allen verschweigen!

Das unser Regierungskonstrukt nicht das, ist was es verspricht, weiß jeder Sensible und Geschröpfte dieses Landes aus eigener, leidiger Erfahrung!
Auch die Exekutive im Land, welche sich mit immer größer werdendem Widerstand seitens der Bevölkerung gegenüber sieht.

Liebe Polizisten (Bedienstete einer Behörde) und „Gerichts“vollzieher (diese seit 2012 ohne den § 1 in der GVO nur noch als private Kopfgeldjäger unterwegs!):
Sind das alles nur Spinner??? Können Sie morgens selbst noch in ihren Spiegel sehen??? Agieren Sie nur noch nach Dienstanweisung ohne Prüfung der Recht- und Gesetzmäßigkeiten???

Es stellt sich die Frage, wer die Fäden hier eigentlich führt. Da entstehen öfters heikle Diskussionen und Vermutungen. So sollen es die Illuminaten, Außerirdische, der Vatikan, die Juden oder einfach nur wenige Bankerfamilien mit böser Absicht sein, die hier die Fäden ziehen.

Und während über die Schuld und die Verantwortung für die zunehmende Verarmung und Einschränkung der Rechte in diesem Land recherchiert wird, rollen die neuen Seehandelsrechte mit einer Sicherheit durch den „Bundestag“, dass einem Angst und Bange wird. In den Kreisen der Entscheider ist man sich sicher, dass ein volkloses Land hier keinen Einspruch wagt!? Wir werden sehen!

Siehe auch hier als eines von vielen Bsp:

stag-vermutung

So scheint für die Regierenden (wer immer das auch sein mag!) die einzige akute Gefahr gegeben durch die gesetzestreuen, noch belächelten „Reichsdeutschen“ , die sich nach GG Art. 116 (1) und (2) ihre echte Wahlberechtigung und die einzig verbliebene Staatlichkeit zurück geholt haben und friedlich und geduldig seit Jahrzehnten versuchen diese Täuschung aufzudecken.

http://dejure.org/gesetze/GG/116.html
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
die-bedeutung-des-uns-vorenthaltenen-wissens-vom-recht

Nicht nur in den Bürgermeisterstuben (nunmehr BürgerSERVICE genannt), sondern auch in den „Land- und Bundestagen“, ist die unbequeme Wahrheit unerwünscht!

Kaum zu begreifen sind sonst die Ressentiments und die alltägliche Pressehetze gegen die „Reichsdeutschen“, welche offensichtlich (oder gar gewollt?) ohne jede vorherige historische Recherche durch die Amtsstuben und juristischen Kanzleien rollt. Diese Menschen werden – von den Behördenmitarbeitern die Wahrheit negierend – per internen „Handlungsanweisungen“ als „Reichsbürger diffamiert. Wohlwissend (?), dass dies ein Begriff aus dem Jahre 1934 ist und mit dieser Bevölkerungsgruppe absolut NICHTS zu tun hat!  Dies ist strafbewehrt z.B. nach § 186 StGB ff.

Nun ist aktuell bestätigt worden, dass das „Deutsche Reich“ noch existiert und jeder Selbstdenker wird stutzig, liest er doch aktuell auf der Seite des Bundestages das Ergebnis einer Kleinen Anfrage der Linken:

bundestag2

Was passiert nun danach? Ist denn die Wahrheit unerwünscht? Oder wollen Juristen und Politiker uns verschweigen, dass wir in einer Scheinwelt leben? Wer profitiert hiervon? Cui bono?

Unsere „Politiker“ haben sich darauf vorbereitet. Siehe:

§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

Dann ist ja alles gut, oder?!?

Was bitte passiert mit einem ehrlichen Juristen, der in seinen eigenen Einführungsgesetzen zum BGB im Art. 50 lesen kann:

„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. …“?
Dies ist der Stand des EGBGB vom Jahr 2014 !!

Und weiß ein Präsident eines Landesgerichtes, dass der § 15 GVG: Die Gerichte sind Staatsgerichte.“ bereits im Jahre 1950 aufgehoben wurde?

Siehe auch in dem Zusammenhang den § 16 GVG: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
Das passiert aber tagtäglich rechtsbeugend (strafbewehrt nach § 339 StGB) gegenüber den nachgewiesenen Deutschen nach GG Art.116 (1) und (2) !!!

Ergo:
Es besteht der Stillstand der Rechtspflege. Man bekommt nur ein Urteil eines Handelsgerichts (den verhandelt wird nur in der „SACHE“), dem man sich freiwillig unterwirft – jedoch keine Gerechtigkeit! Wann bekommen wir „Nürnberg 2.0“ ???

Selbst im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR steht: Aktenzeichen: 2 BvF 1/73 Orientierungssatz:

Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“. Siehe § 31 (1) BverfGG.

Was heißt das? Wenn es keine staatlichen Gerichte mehr gibt, dann urteilen auch keine staatlichen Richter mehr? Deshalb unterschreiben Sie die Urteile nicht mehr, weil sie im Seehandelsrecht gültig sind?

Seit Löschung des GVG § 15 haben die Richter und Beamten, Polizisten, Gerichtsvollzieher, Vollzugsbemate und Finanzbeamte keinen Amtsausweis mehr. Nun soll ein Dienstausweis gegenüber dem treudoofen Bürger Staatlichkeit simulieren, dabei ist er das, was der Name schon sagt, der Ausweis eines Unternehmens.

Jedes Gericht, Finanz[amt] oder „POLIZEI“ (Wortmarke!) kann man landauf, landab als Unternehmen finden. Einige Beispiele:

polizeidirektion Aalen

StA Stuttgart

polzei

Genau wie der Personalausweis kein Personenausweis ist und nur die Mitarbeit in einer Firma bestätigt. Den „Beamten“ wird suggeriert sie wären echte staatliche Beamte (ok, und wie heisst den der Staat, für den ihr tätig sind, liebe Beamte?). Jedoch wird ihnen mit der Ernennungsurkunde lediglich „die Eigenschaften“ eines Beamten verliehen. Täuschung im Rechtsverkehr nennt man sowas.

beamter

Der Bundesgerichtshofs selbst hat am 17.12.1953 alle Beamtenverhältnisse für erloschen erklärt (1 BvR 147/52).

Auch das Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden. Seitdem haften alle Schein-„Beamte“ der „BRD“ privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen.
Aus der Nummer kommt keiner von Euch raus, liebe Beamte!

Dies wissen die „Reichsdeutschen“ und schreiben den willfährigen Unternehmensrichtern, Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern entsprechend aus konkludenten Verträgen, Rechnungen streng nach dem Kaufmannsrecht von 1955. Da ziehen seit Januar 2015 ausländische Notare schon mal Haus und Hof dieser verdutzen Scheinbeamten ein. Glaubt ihr nicht…? Dann macht ruhig so weiter!

denn …der Krug geht solange zum Brunnen bis er bricht…
Interessierte „Beamte“ lesen hier:
➡ Beamtenwegweiser 2015
RO-Beamtenstatus

Geschätzte Erfüllungsgehilfen der Firma „POLIZEI“. Was denkt ihr wohl, warum kein Haftbefehl im Original von dem zuständigen Richter unterschrieben ist?

BGBL Haft wegen geld

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den:
§§ 126 BGB (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.  ( Es gibt KEIN einziger Originalbeschluss oder Urteil, welches rechtskräftig unterschrieben ist!)
i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!),
315 (1) ZPO: (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
275 (2) StPO: Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
12 RPflG, Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
117 (1) VwGO: Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes“. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
37 (3) VwVfG: …. Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.i.V.m. 44 VwWfg (ius cogens)!
Zum Thema Ausfertigung siehe § 317 (2) ZPO:
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
Auch interessant zu wissen:
Die privaten politischen Gemeinden und Privatfirmen, sich als Land (Deutschland) ausgebend,(siehe dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Land_%28Deutschland%29 ) und Bundeseinrichtungen – namentlich Bundesverfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesrechnungshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesnachrichtendienst und andere, als Privatbetriebe im Auftrag der Länder und des Bundes – haben nicht das Recht sich über Bundesrecht, das Grundgesetz und Völkervertragsrecht hinwegzusetzen. Ausweislich der Ermittlungen gegen diese vorweg genannten Bundeseinrichtungen, wurde – entgegen der Behauptung der Mitarbeiter/Angestellten „Bundesbeamte“ zu sein – festgestellt, daß es sich grundsätzlich um Bedienstete/Angestellte, gemäß
Artikel 33 GG handelt, die gemäß Artikel 30 GG für die Angelegenheiten der Länder handeln dürfen.
Beweis :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Dienstausweis vom 7. Mai 2008
➡  http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08042008_O113123412.htm10. Pflichten der Dienstausweisinhaber/innen, Verlust und Kontrolle von Dienstausweisen(1) Der elektronische Dienstausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.(3) Legitimation und Berechtigung
Der Dienstausweis weist den Inhaber/die Inhaberin als Angehörige/n einer Dienststelle des Bundes aus und berechtigt grundsätzlich zum Zutritt zu Liegenschaften und Gebäuden der Bundesverwaltung.Die Entscheidung über den genauen Umfang der Berechtigung obliegt – vorbehaltlich ressortinterner Regelungen – zum einen der ausstellenden Dienststelle und zum anderen der Dienststelle, die besucht wird.Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2008
O 1 – 131 234-1/2Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

OK, soweit….

Somit ist es offenkundig und gerichtsverwertbar dokumentiert, daß die Bundesbeamten – entgegen ihrer Behauptung als Angehörige/er einer Dienststelle des Bundes nicht unter Bundesrecht gemäß Artikel 133 GG fallen, sondern – in Wahrheit auch nur Angestellte gemäß der Artikel 30 GG und 33 GG sind, da die Beamtenausweise des Bundes gemäß Artikel 133 GG durch die Alliierten auszustellen sind, siehe SHAEF Gesetz Nr. 52.

Eine gültige erforderliche Bevollmächtigung der Alliierten konnte deshalb auch von keinem der behaupteten Bundesbeamten bislang vorgelegt werden.

Wenn diese sich jedoch als Bundesbeamte ausgeben, ohne die tatsächlich dafür notwendige Bevollmächtigung zu besitzen, handelt es sich nicht nur um Falschaussagen im öffentlichen Dienst, sondern ausweislich ihrer Dienstausweise der Verwaltung der Firma Bundesrepublik Deutschland, um Urkundenfälschung, da es sich bei den Dienstausweisen um Personalausweise einer privaten Firma handelt, deren Geschäftsführer offenkundig ein Herr Gauck ist!

upik-brd

Dies steht deutlich im Widerspruch zum Art. 55 GG, denn demnach ist es dem Bundespräsidenten ausdrücklich verboten, einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen anzugehören:Abb-27-Art-55-GGUnd warum halten sich den Beamten nicht an ihren Eid und negieren die Rechte eines Deutschen? Wie war das noch mit dem GG 101 (1)? Kein Richter sieht sich im stande seine Legitimaion vorzuweisen! 🙄Beamte-RichterVerbleibt die Hoffnung, dass sich ins besonders die Exekutive in diesem Land eines Tages für die Menschen in diesem Land entscheidet und nicht (mehr) gegen Sie arbeitet. Bekommen wir das hin?

Einige Polizei-Behörden-Mitarbeiter haben dies bereits erkannt und gehandelt:

https://www.youtube.com/watch?v=TfcJ-nWX_Vw

https://www.youtube.com/watch?v=11SABJjxibI

https://www.youtube.com/watch?v=DCF49UixjOE

+++++

Andere „Beamte“ verhalten sich so – tag ein tag aus….:
https://www.youtube.com/watch?v=1y1AoHHlbf0
Wir machen das halt so… ach ja? Was wird den heutzutage auf den Polizeischulen gelernt?

+++++

https://www.youtube.com/watch?list=PL_bdz7yrgzxF8z3IvFXtW-_Vb-bGyD_Ul&v=uBVe8x-UL6g

 

 

Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises – Teil 2 (Vorteile) v.1.5.

aktualisiert am 04.08.2017

Warum und wofür der Staatsangehörigkeitsausweis „Gelber Schein“ gut ist, liest Du hier:
https://www.agmiw.org/?p=1499

Der Feststellungsantrag zur Staatsangehörigkeit wird ab Ende 2017 nicht mehr möglich sein. Mittlerweile – Stand Sommer 2016 – verweigern immer mehr Behörden, unter Beugung der geltenden Gesetze, die Ausstellung dieses Dokuments.

Ins besonders das Feststellungsverfahren nach RuStAG v. 1913 mit den Ahnennachweisen wird erschwert oder gleich abgelehnt.
https://www.agmiw.org/?p=2037

Was weit wichtiger ist in bezug auf die Staatsangehörigkeit IN einem der 25+1 Bundesstaaten (Deutsches Kaiserreich).

Immer mehr Standesämter verweigern ebenso die Aushändigung einer Abschrift aus dem Geburtenbuch.
Diese Abschrift (Kopie) aus dem Geburtenbuch ist NICHT dasselbe wie eine maschinell erstellte Geburtsurkunde! Die ersten Ämter versuchen mittlerweile auch den Feststellungsantrag F selbst abzublocken.
https://www.agmiw.org/?p=2037

Der Plan sieht vor die Staatenlosen (Apoliden), hier die Personal-DEUTSCH,  sang- und klanglos in die EU zu verfrachten!

Es liegt nun an jedem selbst, ob er den Weg – via dem Feststellungsantrag F des BVA (Bundesverwaltungsamts  (Quittung des Verwaltungsakts ist der „Gelbe Schein – gehen möchte oder nicht.

Noch einmal in aller Deutlichkeit:

Wer sich (nur) als Mensch definiert (ohne eine Natürliche Person) oder im Rechtskreis der BR(D) verbleibt ist ohne Rechte und ohne eine IM System nachgewiesene Staatsangehörigkeit! Selbst die nicht gewollte und de facto nicht gültige deutsche (Verwaltungs)STAG (nach 1934) ist immer noch besser als ein staatenloser Zwangsinternierter zu sein. Und für den – und nur für den – ist diese „Verwaltung“ zuständig!
https://www.agmiw.org/?p=2598

Jeder Eingebürgerte (Türke, Grieche, Italiener, Ukrainer etc.) mit dem „Grünen Schein“ (hier: Einbürgerungsurkunde) hat mehr Rechte als jeder Bundespersonalausweisträger!

Einbürgerungsurkunde_Deutschland

Dieser Mensch (Eingebürgerte) hat zum Zeitpunkt der Ausstellung „die deutsche Staatsangehörigkeit“ erworben. Sehr schön formuliert! Die Tragweite des Ganzen ist klar soweit?

STAG-Ausweis-nn

Menschen mit dem „Gelben Schein“ wird bescheinigt: „Ist deutscher Staatsangehöriger“

Hier eine Definition zum Thema GG Artikel 116 (1) UND (2): ➡ Artikel 116 Grundgesetz_anonym

Wichtig ist auch die Klärung der Begrifflichkeit des Begriffs „Rechtssubjekt Person“.

Die „Menschen“ sind zwar alle rechtsfähig aber NICHT handlungsfähig und damit auch nicht geschäftsfähig. Um im täglichen Miteinander agieren zu können, bedarf es jedoch der Natürlichen oder auch der Juristischen Person. Die Menschen unterliegen der Herrschaftsgewalt.  Nur der RuStAG-Deutsche der BRiD-Verwaltung eben nicht!

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Einige Gedanken zum Antrag F (Feststellungsantrag) für den „Gelben Schein„:

Wer den Gelben Schein ohne die Abstammung nach RuStAG v. 1913 macht, hat eben keinen Nachweis der Abstammung IM System. Und hat damit nur die „deutsche Staatsangehörigkeit“ erworben ohne im Besitz der Staatsangehörigkeit IN einem der 26 Bundesstaaten zu sein.
Das Thema ist so verwirrend, dass man es wirklich nur schwer begreifen kann, was da wo stattfindet.
Viele stören sich daran, dass dieser Wisch von der BRiD ausgestellt wird… Hierzu steht im Beitrag „Der Gelbe Schein – Sein oder Schein“ genügend… hoffe es wird mal verstanden… 😉
https://www.agmiw.org/?p=1499

Das StAG der „Bundesrepublik Deutschand“ von Gerhard Schröder wurde x-mal geändert. Hier mal den § 40a StAG lesen:

StAG § 40a

„Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.“

Wie werde ich diese wieder los?
Ich brauche noch eine andere Staatsangehörigkeit, um mich dann aus dieser „deutschen Staatsangehörigkeit“ selbst als der Souverän zu entlassen.

Hierzu folgender Ansatz:

a) Vernichtung des Persos über den ausgelösten Verwaltungsakt;
b) Kündigung des j.P.-Personalkontos;
c) Auftrag zur Entlassung aus der dt. StAG nach §§ 20, 21 RuStAG;
d) Auftrag zur Berichtigung des Geburtenregisters beim Geburtsort-Standes[amt];
e) Zustellung der seitens eines BRiD-Notars beglaubigten PSE/WEK an den Stabschef (hier Bgm.) & AG/FA;
f) Man ist Einwohner einer originären aktivierten und in der Reorga befindlichen Gemeinde;
g) Ausstellung eines Heimatscheins seitens der Landgemeinde;
h) ID sofern nötig via dem Auszug aus dem Geburtenbuch, nebst Gelben Schein und Heimatschein;
i) Abmeldung der j.P. aus der Wohnhaft;
j) Keine Nutzung der BRiD-Annehmlichkeiten wie z.B. ALG II;
k) Kein Angestelltenverhältnis, keine Gewerbeanmeldung ff.;
l) zzgl. Rückrat und Nutzung des gesammelten Wissens (hier: z.B. die konsequente „Nutzung“ der N.P.) sofern nötig …
https://www.agmiw.org/der-finale-akt-v1-0/


ACHTUNG:
Auf dem Gelben Schein steht NICHT „hat die deutsche Staatsangehörigkeit erworben“, denn das ginge ja gar nicht. Diese Formulierung finden wir nur bei den Grünen Einbürgerungsurkunden.


Sondern da steht:  Ist deutsche(r) Staatsangehörige(r).

Im Deutschen Recht, sind Adjektive wegen ihrer Rechtsunsicherheit gegenstandslos und so steht da nur: ist Staatsangehörige(r).

Viele lesen es immer so wie es ihnen passt, da muß man dann schon wirklich selbst entscheiden.

Wenn man also alle Urkunden zusammen hat und im Feststellungsantrag bei Punkt 4.2 ein Kreuz gemacht hat und 4.3 seine RICHTIGE Staatsangehörigkeit geschrieben hat, folgt nach der positiven Entscheidung der Einbügerungsbehörde der Auftrag – via der einseitigen Willenserklärung (Verwaltungsakt als Souverän) – zur Entlassung aus der „deutschen Staatsangehörigkeit“ mit der Option die Staatsangehörigkeit die man per Abstammung hat zu behalten.

antrag f

Als Deutsche nach RuStAG v. 1913 können und müssen wir die Gesetze im Stand von 1914 verwenden, wie es  im EGBGB Artikel 5 Abs. (1) letzter Satz steht, „Ist die Person auch Deutscher so geht diese Rechtsstellung vor“.
EGBGB
Wir berufen uns auf die 1871er Verfassung, die Verfassung des jeweiligen Stadtstaats oder Staates und fordern die Einhaltung des vorkonstitutionelllen Rechts vor 1914 ein.

Seit 1896 unterscheidet das Deutsche Recht zwischen der Natürlichen Person und der juristischen Person (unbedingt die Natürliche am Anfang groß schreiben).
Die Natürliche Person ist der Mensch, so wird er zum Rechtssubjekt und vertritt sich selbst, sonst ist man ja kein Souverän und kein Gesetzgeber. Der Mensch kann am Recht nicht teilhaben, ja noch schlimmer er kann nirgendwo „Rechtliches Gehör“ finden.


So wie sich die Behörden gegen den echten Nachweis drücken wollen und alles versuchen die falschen Anträge heraus zu geben und dann noch dummere Erklärungen unterzeichnen zu lassen, denke ich mal, dass es die Entlassung aus dem Gewahrsamsstaat wird. Ja ich bin mir sogar sehr sicher. Aber da zum Ende die Personenstandserklärung (PSE) und Willenserklärung (WEK) folgt, kann man sich ruhig auch Fehler leisten. Wichtig ist der Eintrag im EStA-Register, denn der stellt die Weiche für das Recht um.
https://www.agmiw.org/esta-gelber-schein/

In dem Feststellungsantragsformular unter Punkt 4.3 sollte immer der Staat und nicht der Bundesstaat stehen, also muß Königreich Preußen da rein und nicht nur Preußen und schon gar nicht „Freistaat Preußen“. 👿

Das ist, das was wir bestätigt bekommen. Denn wenn der Nachweis falsch wäre oder die weitere Staatsangehörigkeit nicht stimmen würde, gäbe es keinen Gelben Schein! Das sollte plausibel sein. Leider hört der Kampf (der Weg in die Freiheit!) nach dem Erhalt des Gelben Scheins nicht auf, man könnte sagen jetzt geht es erst richtig los.

Man macht diesen Verwaltungsakt nicht wegen dem Gelben Schein. Der ist durchaus in einer gewissen Weise sinnfrei und beeindruckt niemanden. Er ist aber wichtig, weil das System uns selbst bestätigen muss,  dass man Staatsangehörige(r) eines Königreich, Großherzogtums, Herzogtums oder Fürstentums ist und das man Familien hat.

+++++

Die Grundrechtsberechtigung

I. Inhaber der Grundrechtsberechtigung

1. Jedermannsrechte

• So genannte Jedermannsrechte sehen keinerlei Einschränkung des persönlichen Schutzbereiches vor; auf sie kann sich daher jeder Mensch berufen.

• Beispiele: Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 17 GG.

2. Deutschenrechte (vgl. ursprüngliche staatsbürgerliche Rechte)

a) Allgemein:

• Diese Grundrechte stehen nur Deutschen zu. Der Begriff der Deutschen ist in Art. 116 Abs. 1 GG definiert.

• Beispiele: GG Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 9 Abs. 1 (Koalitionsfreiheit), Art. 11 (Freizügigkeit), Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit), Art. 16 (Ausbürgerung), 20 Abs. 4 (Widerstandsrecht und Art. 33 Abs. 1 bis 3 (öffentich. Ämter)

Da die Frage hierzu immer wieder aufkommt:

Vorteile Gelber Schein:

1. Erwerb der Staatsangehörigkeit IN einem Bundesstaat (Kaiserreich 1871 – 1914/18), ergänzend zu der glaubhaft gemachten „Staatsbürgerschaft DEUTSCH„, der BRD-Verwaltung. (Nimm zwei.)

2. Verfassungsgebende Stimme. / Wahlrecht (aktiv und passiv – Aktivlegitimation)
Somit sind de facto alle bisherigen Bundestagswahlen UNGÜLTIG! Siehe hierzu auch das GG Art. 146.
Die BRD-Verwaltungsangehörigkeit „deutsche Staatsangehörigkeit“ führt zu einem Wahlrecht gemäß § 12 Bundeswahlgesetz, da Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG generiert werden.
Das gilt auch für „eingebürgerte“ Migranten, die unbedingt DEUTSCH werden wollen.

3. Keine Auslieferung durch Europäischen Haftbefehl gemäß
EGBGB Artikel 5 (1) – Die Rechtstellung als Deutscher geht vor.

  1. Recht auf staatliche Gerichte – GG Art. 101. Siehe auch GVG §§ 18-20.

5. Das Recht auf Klage am EMRK Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte und IGH Internationalen Gerichtshof für
Menschenrechte. Dies funktioniert am besten mit einer Eingabe über eine originäre Gemeinde.

6. Eigentum anstelle von Besitz gemäß dem Artikel 52 der geltenden SHAEF-Gesetzgebung.

7. Das Recht auf einen Auszug beim Katasteramt, das den Erwerber (Grundbuchamt) einer Immobilie vom Besitzer zum Eigentümer
macht.

8. Rechtskreis des Bundes, damit sind Klagen im Ausland möglich.

9. Das Recht zur Neuorganisation der Gemeinden im Bundesstaat gemäß §28 (1) GG und der 1871er Verfassung. Jeder Deutsche ist der legitime Erbfolger & Rechteträger.

  1. Staatsangehöriger eines schuldenfreien Staates.
  1. Art. 20 GG (4)
    (Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.) i.V.m. § 113 (Abs. 3) StBG
  1. Schutz der Genfer Konventionen 
  2. Qualifikation für das BGB / EGBGB (als Natürliche Person). Das Recht, deutsche Gesetze einzufordern.
    Wer kann das BGB nutzen? Nur ein Bürger aber kein Einwohner. Der Deutsche ist Deutscher und auch zugleich Bürger und KEIN Einwohner. 
  3. Recht auf die Umsetzung der HLKO (Haager Landkriegsordnung) – hier: §§ 46 & 47 Pfändungen, Eigentum 
  4. Kein Anwaltszwang vor Gericht 
  5. Steuer: keine Abgabenordnung (AO)- Ich bin Deutscher und beanspruche daher Nationales Steuerrecht als im Ausland lebender nach der Steuersprechhoheit. Das gilt auch für Gemeinden.Der Bund und die Länder sind durch das GG Art 1 & 3 an die Grundrechte in der Ausübung ihrer Steuergesetzgebung, Steuerverwaltungs-und Steuerrechtsprechungshoheit gebunden.Siehe: BFHE 108, 393 ff 430.
    Dem Deutschen durch Abstammung steht das nationale Steuerrecht zu. Als Staatsangehöriger (RuSTAG 1913) durch Abstammung in einem der Bundesstaaten ist das der Staat dem man angehört.
    Die BRD kann nachweislich keine Staatsangehörigkeit vergeben, lediglich eine verwaltungstechnische Staatsangehörigkeit und keine gesetzliche, einem zustehende Staatsangehörigkeit.Als nachweislich Deutscher durch Abstammung stehen mir die Deutschenrechte und nicht die Jedermannsrechte zu, woraus sich auch klar das Recht der nationalen Steuergesetzgebung ergibt. 
  6. Wohnsitz nach § 7 BGB anstelle von WohnHAFT http://daddelfit.de/cms/bverwg-5-b-87-12-vom-19-06-2013-zum-wohnsitz-und-domizilrecht/
  7. SGB XII  🙂
    SGB XII ist Teil eines staatlichen Systems und steht BÜRGERN zu. Leistungsträger der Sozialhilfe sind Körperschaften, Behörden und Anstalten. Da eröffnen sich nach deren eigenen Definitionen schon direkt 3 Ansatzpunkte. Bürgerrechte – siehe GG Art. 116 – der „Leistungsträger“ ist sicher kein „JobCenter“. 
  8. Ein Staatsangehörigkeitsausweis in Verbindung mit einem abgelaufenen Reisedokument in Form von Pass oder Personalausweis ist immer gültig ist. Denn der Staatsangehörigkeitsausweis ist das höherwertigere Dokument und ist/bleibt unendlich gültig. 
  9. Mit dem Gelben Schein geht im internationalen Kollisionsrecht deine Rechtsstellung als Deutscher nach EGBGB §5 definitiv vor jeder anderen Rechtsauffassung. 
  10. Ein Deutscher ist grundrechtfähig und aktivlegitimiert! 
  11. Erhalt der Naturlichen Person ergänzend zur j.P. 
  12. Eine Bewusstseinserweiterung! 🙂

➡ Hier eine gute Zusammenfassung zum Verteilen:
Staatsangho rigkeitsausweis + EStA-Registerauszug
In dem Artikel wird die Genfer Konvetion erwähnt. Die Info zum IV/142 ist nicht stimmig.

 

Die Justiz betreibt Geschäfte! :roll:

Anbei die aktuellste Fassung der Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums der Firma „Land Baden-Württemberg“:

Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg) _ Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung

Man lese und staune, wie in dieser Schrift von einer freiwilligen Gerichtsbarkeit gefaselt wird. 😉

Zitat:
bei Beschlüssen des Gerichts erteilt die vollstreckbare Ausfertigung
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Aha! ein BEAMTER (i.d.R. die JustizBESCHÄFTIGTE) der Geschäftsstelle. Von einem Amt oder Gericht wird gar nicht mehr gesprochen. Nebenbei: Eine Ausfertigung muß gemäß § 317 (2) ZPO vom Beklagten selbst angefordert werden.

Zitat:
Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinen Maßnahmen Widerstand
findet, ist er zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen befugt. Dabei kann er zum Zwecke der Überwindung des Widerstandes um Unterstützung durch die Polizei nachsuchen.

Nun, nachdem wir, der Souverän, den privaten Kopfgeldjäger und dessen Erfüllungsgehilfen über die Rechtssitution belehrt haben, gilt für uns: Artikel 20 (4) GG und §113 (3) StGB.

Achtung. Art. 20(4) GG gilt nur für Deutsche gemäß Art 116(1) GG.

In Bezug genommen wird zudem auf die StPO (Strafprozeßordnung) und ZPO (Zivile Prozeßordnung),  welche durch die Bereinigungsgesetze gestrichen wurden. Aber das ist ja unerheblich. 🙄

Ergänzend hierzu ein passender Artikel / Link:
http://de.sott.net/article/17948-Heimliche-Abschaffung-der-Grundrechte-zur-Ebnung-der-Diktatur-Strafprozessordnung-und-Gerichtsverfassungsgesetz-seit-dem-25-042006-auer-Kraft

Und ganz wichtig. Hier ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahre 2011, in dem  die Bereinigungsgesetze als voll wirksam bestätigt werden.

BEREINIGUNGSGESETZ-SCHREIBEN_JUSTIZMINIST

Mit den Bereinigungsgesetzen wurden u.a. die Gesetze an sich bzw. deren Geltungsbereiche gelöscht. Dies betrifft u.a. das GVG, die StPO, die OWiG, die ZPO etc. ff.

Links hierzu auf: http://www.dphw.net/Gesetze.html

https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be

https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4

 

Was DU über die BR(i)D wissen solltest!

Teil 1 von 3:

37 Punkte zum besseren Verständnis:
Etwas älterer Text – zu 99% Stimmig – aber sehr viel Inhalt zum nachdenken und selber nachforschen.
Legitimation der BRiD

Teil 2 von 3:

Was ist die BRD und wem dient sie?

Die BRD ist KEIN Staatsgebilde Deutscher Herkunft. Sie ist nur ein Verwalter im Namen der Alliierten Kriegsgegner Deutschlands. Sie ist kein Souveräner Staat.

Nach dem Krieg wurde das Deutsche Reich geteilt in Besatzungszonen, Namens BRD und der ehem. DDR. 1990 wurde die ehem. DDR durch die BRD annektiert. Man sprach von der sogenannten Wiedervereinigung. Vereint wurden aber lediglich nur die Besatzerzonen! Was ist die BRD somit? Ein von den Alliierten Besatzern kontrollierter Bezirk, die BRD Obrigkeit nichts anderes als ihre Angestellten, sprich Dienstleistende Aufsichtspersonen.

Jeder einzelne, der den BRD PERSONALausweis besitzt ist nur ein Angestellter des BRD Systems, sprich Angestellter der Alliierten entgegen Deutschlands. Sie sagen das ergibt keinen Sinn? Doch, es ergibt einen, nur nicht für uns Deutsche. Welches wäre der Sinn? Die Zerschlagung Deutschlands, zugunsten der US- Hochfinanz. Denn solange Deutschland ein Kriegs- besetztes Gebiet ist, hat der Besatzer die Möglichkeit unser Land auszubeuten und die Menschen des Landes welches er besetzt hält, für sich arbeiten zu lassen. Was im Grunde aber gegen die Menschenrechte verstößt. Um diese aber zu umgehen, hat man aus uns Menschen ein Personal erschaffen. Durch den PERSONALausweis. Stimmt nicht? DOCH! Denn im selbigen steht: Staatsangehörigkeit: deutsch. Welcher Staat heißt deutsch? Es gibt keinen! Staatsangehörigkeit, was bedeutet dieses? Es bedeutet das man einem Staat angehört. Angehörig bedeutet aber NICHT das man dieser selbst ist, bzw. dessen Volk, weil würde man das Volk sein wäre man nicht Angehörig sondern Zugehörig. Daher redet man auch im Sinne der BRD nicht vom Staatsbürgern oder vom Volk, sondern von Bundesbürgern bzw. Personen. Personen sind aber wiederum nur eine Sache ein Gegenstand, KEIN Mensch. Somit solange man im Besitz des BRD PERSONALausweises ist, ist man im Juristischen Sinne nur ein Gegenstand, KEIN Mensch. Weitere Beispiele für die gewollte Vernichtung Deutschlands um es weiterhin als profitable Einnahmequelle zu sichern ist die Masseneinwanderung. Warum diese auch wichtig ist für die Hochfinanz, erkläre ich später unter dem RuStaG1913.

Die Masseneinwanderung, verkauft man uns unter dem Aspekt, wir brauchen fähige Fachkräfte! Brauchen wir diese wirklich? Schauen wir uns die Arbeitslosen Zahlen mal genauer an. Wir selbst haben unter der eigenen Deutschen Bevölkerung, Millionen Arbeitslose aber holen uns Tag für Tag immer mehr rein. Wir schaffen es nicht die eigenen Bürger in Lohn zu stellen aber brauchen Zuwanderung? Was für einen Sinn ergibt dieses? Keinen, jedenfalls nicht für uns. Aber für die Alliierte Verwaltung Namens BRD einen sehr grossen. Für Einwanderer der hier her kommt bzw. hier geboren wird, bekommt das BRD System einen Kredit. Denn eine jede Person bedeutet Arbeitskraft, somit Kreditfähigkeit. Weitere Gründe für die Einwanderung ist die Ethnische Zersetzung unserer Wurzeln, sprich die des ursprünglich Deutschen Volkes. Warum Ursprünglich Deutsches Volk? Weil NIEMAND von uns heutzutage DEUTSCHE/ R ist. Alle die im Besitz des BRD PERSONALausweises sind, sind nur wie schon festgestellt Angehörige des Deutschen Volkes aber NICHT DAS DEUTSCHE VOLK!

Jetzt werden sie sagen: BLÖDSINN! Das geht gar nicht! Aber: DOCH! dieses ist wahr! Denn wie auch schon festgestellt wurden alle Personen die nach dem Krieg geboren oder im Besitz des BRD Perso sind, automatisch in die BRD eingegliedert. Was ist die BRD? Eine Alliierte Verwaltung, somit ist jeder innerhalb der BRD VerwaltungsPERSONAL. Was wiederum bedeutet es gibt offiziell KEIN Deutsches Volk, sondern nur das PERSONAL der Alliierten Besatzung sprich die BRD. Es gibt aber NOCH die Möglichkeit auf Feststellung der Deutschen Staatsbürgerschaft, somit einen Austritt aus der BRD Verwaltungseinheit. Diese nennt sich RuStaG1913.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für das Deutsche Reich „RuStAG-1913“ vom 22. Juli 1913

Durch dieses Gesetz können WIR wieder zu Deutschen werden, durch dieses können wir uns unsere Rechte als MENSCH und als Deutsche/ r wieder holen. Durch dieses können wir einen Friedensvertrag für Deutschland und Freiheit für uns, das Deutsche Volk fordern. Was müssen wir dafür tun? Wir müssen unsere Blutslinie bis 1913 oder wenn möglich sogar noch bis davor nachweisen. Für ehelich geborene Kinder muss dieses über die Blutslinie des Vaters nachgewiesen werden. Im Falle der unehelichen Geburt anhand der Mutter, und von dieser aus dann über den Vater. Und jetzt kommt der Punkt, WARUM die Masseneinwanderung gewollt ist und WARUM nur MÄNNLICHE Asylanten eingeführt werden. Nach RuStaG1913 gilt der Väterliche Nachweis. Sollte sich also eine Deutsche Frau mit einem Einwanderer ehelichen, würde dem Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft untersagt bleiben. Somit ein Deutscher weniger der einen Friedensvertrag und Freiheit für Deutschland fordern könnte. Was wäre jetzt der Nutzen an selbigen? Solange es keine Deutschen gibt die ihr Land einfordern können, BLEIBT die Alliierte Besatzung und somit die Ausbeutung Deutschlands. Das WARUM wird beantwortet durch den Westlichen Finanz- und Wirtschaftsmarkt. Allein dieser zieht seinen Nutzen aus der Knebelung Deutschlands und der Zerstörung des Deutschen Volkes. Von daher liebe Mitmenschen deutscher Herkunft, nutzt die Chance solange wir sie noch haben, beantragt eure Feststellung auf Deutsche Staatsbürgerschaft und Herkunft. Nur wenn ihr dieses tut, haben unser Land und unsere Kinder noch eine Zukunft. Alles zum RuStaG1913 findet ihr im Anhang. In diesem Sinne: Gemeinsam für Deutschland!

Quelle: www.gelberschein.info

Teil 3 von 3:

Dieses Schriftstück ist der BRD-Verwaltung bekannt und kann nicht widerlegt werden. Das sind die Fakten!

Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück!

Bitte vervielfältigen und verteilen, damit die Deutschen Völker endlich aufwachen! Zu Gedenken an Frau Marina Pflock!

 

 

 

 

 

 

Die Langfassung findet ihr hier:
https://derhonigmannsagt.wordpress.com/tag/martina-pflock/
21 nicht widerlegbare Punkte!
Den Punkt 17 sehe ich etwas anders, aber das ist nebensächlich. 🙂

kommunalabgabe