aktualisiert am 19.12.2016
http://bewusst.tv/bodenrecht-privat/
Beachten: Es geht bei dieser Aktion nicht um die Bodenrechte, denn diese sind und (ver)bleiben unveräußlich. Im Grundsatz kann jeder gesetzliche, nachgewiesene DeutschE diese in Anspruch nehmen.
Daraus kann jedoch kein Anspruch für ein x-beliebiges Flurstück (vertickt u.a. durch einen BRvD-Notar) abgeleitet werden.
Mit der im obigen Video dargestellten Aktion haben die Rechteträger / Souveräne der handelsrechtlichen Übung zur Aufgabe der Gebietskörperschaften zugunsten von Körperschaften d.ö.R. seitens der BRvD-Verwaltung widersprochen.
BeispieL: Man siehe hierzu auch die Anordnungs-Nr. 55 seitens der britischen Militarregierung vom 08. November 1946.
➡ http://kulturerbe.niedersachsen.de/viewer/objekt/isil_DE-1811-HA_HSTAH_Dienstbibliothek_Vb_2_15/8/
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Der D E U T S C H E K A I S E R hat die Bodenrechte weder verleast, geschweige den an Dritte verschachert.
Hierfür gab es weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit!
Es gilt immer noch der Einheitswert, der Versicherungswert, der Wertindex aus dem Jahre 1914…!
Das Jahr 1914 dient deswegen als Grundlage, da dies das letzte Jahr in Deutschland war, in dem vier wichtige Faktoren gegeben waren:
a. Stabile (und damit auch aussagekräftige) Baupreise.
b. Die Währung – die Mark – war goldgedeckt.
c. Außergewöhnliche Baupreissteigerungen lagen nicht vor.
d. Frieden (bis zum Beginn des WK I.)
(28.07.) 1914 ist völkerrechtlich der Zeitpunkt des letzten voll souveränen Friedens. Dies der letzte gültige Rechtstand „Status Quo Ante Bellum“. Somit 2 Tage vor der Mobilmachung am 01.08.1914.
Deutscher Grund und Boden gehör(t)en bereits zu diesem Zeitpunkt – bis auf den letzten Quadratzentimeter – aufgrund gültigem Stadt- und Landrecht in subsidiärer Selbstverwaltung – den souveränen Gebietskörperschaften (Gemeinden), die zu diesem Zeitpunkt über ihre (rein politischen) Bundesstaaten gesetzgebend im Deutschen Reich konstituiert sind / waren.
Daraus folgt:
Weder das Deutsche (Kaiser)Reich, noch die Bundesstaaten haben / hatten das Grund- und Bodenrecht.
Sondern dieses hatten ausschliesslich die originären Gemeinden.
Das bedeutet:
Verfassungsgemäß sind diese originären Gemeinden de jure als auch de facto nicht ein Teil von einem III. Reich (deswegen auch gemäß SHAEF Artikel No. 52 von der Beschlagnahme der Alliierten des WK II. ausgeschlossen), und ebenso nicht von einer Treuhandverwaltung „Bundesrepublik v. Deutschland“ oder ähnlichen Nachfolgekonstrukten.
Sondern werden aufgrund Ermangelung der handlungsfähigen Organe des Deutschen (Kaiser)Reichs lediglich von diesen Konstrukten mehr schlecht als recht „verwaltet“.
Hier wird völkerrechtlich – entgegen der von Fürst Otto v. Bismarck bewusst und über die Reichstags- bzw. Bundesratsprotokolle nachweislich gelegten Basis per reiner Sprachregelung – den bis zum November 1918 freien Menschen jegliche Möglichkeit zur Konstitution vorenthalten.
Während heute international das Deutsche Reich im Rechtsstand von Mai 1945 (an)gesehen wird, behauptet die „BRvD“ mit der sogenanten „Wiedervereinigung“ die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches aufgehoben zu haben. 🙄
Hierzu existiert kein völkerrechtlicher Akt, der diese Aussage in irgend einer Art und Weise auch nur ansatzweise belegen könnte.
Basis allen Handelns ist bis heute das Gewohnheitsrecht.
➡ https://www.agmiw.org/?p=2904
Die Bürgermeister sind nur die Verwalter. Das wissen die meisten von denen im ursprünglichem Sinne eher nicht. Da diesen Personen diese Zusammenhänge (auch) nicht vermittelt werden. Was damit einher gehend der Hintergrund dafür ist, dass sie ihre Gemeinden mit der Anmeldung in dem globalen Geschäftsregister (e-governance; ukip.de) im Status auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft reduzieren!
Der mögliche Zugriff über die Verwaltungsebene (BRvD seit 1972) hat sich nach außen hin auch über das installierte Doppik verändert.
➡ http://www.olev.de/d/doppik.htm
Dies im Rechtskreis der drei Mächte. Es fehlt jedoch die Zustimmung der 4. Macht. Haben denn die gesetzlichen Deutschen nach RuStAG v. 1913 diesem Vorgehen zugestimmt?
Echte Hoheitsrechte kann nur der vergeben, der sie diese auch inne hat. Wer diese verwalten lässt, der verliert. Wer sie behält, muss diese auch verteidigen können.Daran hapert es derzeit noch…
Frage:
Kann ich da nicht dem Bürgermeister meine Willenserklärung bekanntgeben, das ich seine Art der Verwaltung nicht respektiere? Dies unter Berufung auf meine Rechte auf den Boden? Denn, wenn das alle machen würden >51%, dann wäre doch die Sache geritzt oder sehe ich das falsch?
Antwort:
Ja, das sollte man tun. Woher soll er sonst wissen, was du von ihm willst?
Das können jedoch ausschliesslich nur nachgewiesene, gesetzliche Deutsche im vorkonstitutionellen Rechtsstand vor 1914 machen.
Da die Behörden immer mehr den Feststellungsantrag nach RuStAG 1913 „Gelben Schein“ verweigern, ist dies für mich ein klares Signal, dass das System die im Grundgesetz noch offene Tür endgültig schliessen will.
➡ https://www.agmiw.org/?p=2037
Somit:
Reines Gewohnheitsrecht und die damit verbundene Umwandlung in öffentlich-rechtliche Körperschaften anstelle der origiginären Gebietskörperschaften.
Klärt das mal mit eurem Bürgermeister!
Der Verlust der Bodenrechte aufgrund einer longa consuetudo (Übung):
Die BRvD veranstaltet seit 2007 eine „Übung“.
Nämlich die Umwandlung der bisherigen Gebietskörperschaften in Firmen nach dem Gewohnheitsrecht.
Nach dem Ablauf von 10 Jahren wird diese Übung zu positiven Recht. Und das ist bekanntlich im Jahr 2017.
Die Unperson Claudia Roth erwähnte bereits, dass nach den Bundestagswahlen im Herbst 2017 die deutsche Staatsangehörigkeit abgeschafft wird.
➡ http://unser-mitteleuropa.com/2016/08/19/11337/
Damit sollte jedem klar sein, dass in 2017 die Gebietskörperschaften endgültig zu Handelsgesellschaften geworden sind. Und ohne ein Staatsgebiet auch ein Staatsvolk obsolet wird. Wie praktisch aber auch…!
Die Staatsgewalt wurde bereits im Jahr 1950 durch die Streichung des § 15 GVG (Alle Gerichte sind Staatsgerichte) beseitigt. Ebenso über die Bundesbereinigungsgesetze der Jahre 2006, 2007 & 2010. Beides ist in den Bundesgesetzblättern nachzulesen!
Unternehmen, die auf einer Parteienstruktur aufgebaut sind, welche allesamt juristische Personen sind, können auch nie Gesetze oder Verfassungen initiieren.
Aus diesem Grund stehen die Gemeinden, die von nachgewiesen, lebenden Wahlberechtigten mit Ahnennachweis vor 1914 wieder aktiviert werden, immer im höchsten Rechtskreis!
Dies in der Subsidiaritiät der Gemarkung und deren wahlberechtigten Einwohner.
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Für alle Juristischen Personen im öffentlichen Recht ist geltend:
Niemand ist Eigentümer in der BRvD von irgendetwas. Er ist und bleibt nur ein Verwalter.
Grund und Boden des Deutschen Kaiserreiches ist staatliches Hoheitsgebiet.
Die Eigentumsrechte liegen bei den 26 deutschen Heimatstaaten. Nur diese könn(t)en euch rechtmäßig Eigentum übertragen und / oder einen Dritten als Eigentümer legitimieren.
Seit 1919 sind diese unsere Heimatstaaten handlungsunfähig und werden durch Verwaltungsrichtlinien von Treuhandverwaltungen überlagert. Wie z.B. die „Weimarer Republik, Polen, das 3. Reich / Großdeutschland, die DDR und die BRD“.
Treuhandverwaltungen sind nicht berechtigt, fremdes Eigentum zu veräußern. Was sie jedoch verkaufen können, ist das Eigentum am Verwaltungsrecht!
Jeder, der ein Grundstück käuflich erwirbt, wird lediglich Besitzer des selbigen und nur Eigentümer am Recht über die Verwaltung des Flurstücks!
Dieser Vorgang ist soweit richtig, andernfalls würde sich die BRvD wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei strafbar machen.
Die BRvD regelt das mit einem einfachen Satz:
„Grundsteuergesetz (GrStG) – § 12 Dingliche Haftung
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.“
In dem die BRvD das Grundstück mit einer öffentlichen Last belegt, bleibt es immer öffentlich. Lediglich die Verwaltung darüber kann privater Natur sein.
Die dingliche Last wird nicht auf eine Person, sondern auf das Grundstück selbst gelegt. Eine Person kann sich in einen anderen Rechtskreis begeben, das Grundstück jedoch nicht.
Aufgrund ausstehender dinglicher Lasten (=Grundsteuern) kann das Grundstück jederzeit durch Zwangsversteigerung an einen anderen Verwalter übergeben werden.
Wäre es Privateigentum eines Deutschen, ginge das nicht.
Ein Privatgrundstück ist also kein Grundstück, welches einen privaten Eigentümer hat, sondern ein Grundstück, dessen Verwaltung privat betrieben wird.
Dieses Verfahren wird solange legitim fortgesetzt, bis der rechtmäßige Eigentümer, der jeweils hoheitliche Nationalstaat, wieder in der Lage ist, Teile des staatlichen Hoheitsgebietes an durch ihn legitmierte und anerkannte Dritte eigentumsrechtlich zu übertragen.
Auf dem staatlichen Hoheitsgebiet der deutschen Nationalstaaten können und dürfen nur die Nationalstaaten souverän sein.
Ob nun irgendeine Verwaltung souverän oder besetzt verwaltet, ist völlig bedeutungslos und jede Diskussion darüber absurd.
Denn eine Verwaltung bleibt eben einfach nur Verwaltung!
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In diesen höchsten Rechtskreis gelangt ihr nur über die Aktivierung der originären Gemeinde…!
Ergo weder über das Handelsrecht des Deutschen (Kaiser)Reichs, weder über das Kirchenrecht und schon gar nicht unter dem Ausschluss der Susidiarität (hier z.B.: die Reorganisation von kompletten Bundesstaaten, dem Ausrufen von Verfassungsgebenden Versammlungen etc. ff.).
Auch die Religionsgemeinschaften haben die Bodenrechte verloren. Denn die Rechte am Boden sind mit der Unternehmensanmeldung der Glaubensgemeinschaften Evangelische Kirche oder Bischöflicher Stuhl und spätestens mit dem Motu Propia verloren gegangen.
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➡ http://creaplan.org/arne_hinkelbein/bodenrechte.html
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Ergänzend:
Herr Hans Georg Maaßen, der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, rechnet damit, dass Terrorwarnungen wie in Hannover oder München am Silvesterabend zunehmend Teil unseres Alltags werden:
„Wir müssen davon ausgehen, dass wir in Zukunft derartige Hinweise häufiger bekommen werden. Der IS hat uns, Deutschland und dem Westen, den Krieg erklärt, und er will Terroranschläge durchführen“,
sagte Maßen in einem Interview mit dem rbb-Inforadio.
Eines scheint Herr Maßen nicht realisiert zu haben:
In einem Krieg gibt es keine Terroranschläge sondern reguläre Methoden eines Krieges nach Kriegsrecht:
hier: Mord, Vergewaltigung, Plünderung und Raub!
Der Islamische Staat (IS, Daesh, al Nusra…) hat gemäß der UN-Charta (hier: Artikel 4) in seinem Gebiet ein Kalifat, einen eigenen Staat ausgerufen.
Und dieser Staat hat die Genfer Konvention und die Haager Landkriegsordnung nicht ratifiziert!
Damit gibt es keine Tabus – alle Methoden eines Krieges sind erlaubt, ohne Einschränkung!