Das Tillessen-Urteil – v.1.1

Tillessen-Urteil zur Entkräftung von BRD-Gesetzen, die bei der Rechtserlangung stören.

Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die im Tillessen-Urteil vom Tribunal Général in Rastatt am 6.1.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, daß das in Bezug genommene BRD-Gesetz unter Umständen zu Stande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das (Gesetz analog zum sogenannten) Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von
Regierung und Gesetzgebung) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen (insbesondere dem Gewaltentrennungsgebot, Art.
20(2)2 GG) entsprechenden Regierung verletzt. Es macht keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob Abgeordnete (Kommunisten), die hineingehören, ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische
Staatssekretäre), die nicht hineingehören, im Parlament als abstimmberechtigte Mitglieder sitzen.

Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden,
Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung
von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig.

Zitat:
„Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“

Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einschränkungen im GG und in den Menschenrechtsverträgen hinausgehen, gegen Rechtsuchende aus.
Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf
die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat
zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert. Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von
sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind z.Z. verfassungswidrig.

Hintergrund Informmation:
Tillessen, Marineoffizier im 1. Weltkrieg, beging 1921 einen Fememord am Zentrumspolitiker Erzberger, entzog sich zunächst seiner Verhaftung durch Flucht, kam dann aber in den Genuß der Straffreiheitsverordnung,
die Reichspräsident von Hindenburg am 21.3.1933 unterschrieb, und diente wieder in der Kriegsmarine bis zum Korvettenkapitän. Nach dem Krieg wurde Tillessen angezeigt, verhört, verhaftet und angeklagt. Das LG Offenburg lehnte die Verfahrenseröffnung ab, das OLG Freiburg sprach ihn frei, beide unter Hinweis auf die Straffreiheitsverordnung von 1933. Nach Haftentlassung entführte der Geheimdienst Tillessen nach Frankreich, und der Richter am OLG, der ihn freigesprochen hatte, wurde entlassen.
Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 6.1.1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassen habende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammengesetzt war. Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber. Tillessen blieb bis 1952 in Haft und erlangte dann Haftverschonung, Strafaussetzung und Begnadigung. Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze des Tillessen-Urteils sind auf die BRD-Parlamente anzuwenden, die auch alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind.
Tillessen15-12-18Analog

 

BRD & Bund – v1.4.

Rechtswissenschaftliche Expertisen der Grundrechtepartei zur Frage:
»IST DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER RECHTSSTAAT DES BONNER GRUNDGESETZES VOM 23. MAI 1949?«
https://rechtsstaatsreport.de/


Eine gute Zusammenfassung über die NGO´s: /bund_eine_ngo.html


Fakten:
1) Die Stadt Berlin gehört nicht zum Gebiet gemäß dem  Artikel 116 (1) GG und ist also nicht die BRD.
2) IN Berlin befindet sich – INNERHALB von „Deutschland“ – das UN-Mitglied Germany (Deutschland).
3) Bonn als Bundesstadt gibt über die Bundesgesetzblätter  (BGBl.) die Bundesgesetze heraus.
4) „Deutschland“ ist als Feindstaat bei der UN gelistet.
5) Germany-Deutschland ist Mitglied der UN.
6) Die BRD & die DDR sind ebenfalls eingetragene Feindstaaten von „Deutschland“ (Deutsche [Kaiser] Reich – German Empire 1871 – 1914/16)

Ich hoffe das DEUTSCH kommt dann noch klar und weiß, wo es hingehört?


Die Bundesrepublik (in) Deutschland ist kein Staat, sondern eine demokratische Wirtschaftsverwaltung, die nicht regiert wird, sondern geschäftsmäßig als Gewahrsamstaat bzw. Wirtschafts- und Verwaltungseinheit unter Besatzung betrieben wird. (Siehe Art. 65, 120, 127, 133, 137, 139 GG).

Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete “Wirtschaftsgebiet” genannt.

Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Art. 133 GG den “Bund” als Treuhandverwaltung (Trust) des “Vereinigten Wirtschaftsgebiets” geschaffen. Das “Vereinigte Wirtschaftsgebiet” haben sie in “Bundesländer” genannte Verwaltungsdistrikte unterteilt.

Gründung der Bundesländer:
Am 9. Juli 1945 verfügte die SMAD durch die Proklamation Nr. 5 die Gründung der Länder bzw. Provinzen Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone.

Am 19. September 1945 verfügte die OMGUS durch die Proklamation Nr. 2 die Bildung der Länder Bayern, (Groß-)Hessen und Württemberg-Baden.
(Geändert durch die Proklamation Nr. 4 vom 1. März 1947)

Auflösung Preußens:
Am 25. Februar 1947 Verfügte die AHK durch das Gesetz Nr. 46 die Auflösung des Staates Preußen.

Grundgesetz Diktat:
siehe: Frankfurter Dokumente 01.07.1948 – (Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der AHK vom 12.05.1949)

Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten laut Art. 43 HLKO.

Besatzung:
BGBl. 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990, Seite 1275
“Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin.”
Auszug Art. 3 (4)
[…] Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.

D.h. die BRD / der Bund ist die Vertretung (Verwaltung) der Besatzungsbehörden.

Hier kann eindeutig festgestellt werden, das die BRD / Bund nicht die Vertretung des deutschen Volkes ist, sondern die Vertretung der Behörden der drei Staaten.

Zudem besagt das Potsdamer Abkommen das die drei Mächte die Verwaltung eingesetzt haben (Art. 133 GG). BRD / Bund / Bundesländer etc. sind deshalb, nicht staatlich-hoheitlich oder öffentlich-rechtlich legitimiert und legalisiert.

Besatzungsrecht:
Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der angeblichen “Wiedervereinigung Deutschlands”, dem 3. Oktober 1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Immer noch gültig sind:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

BVerfG Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999 – Dort ist ein Verstoß gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom Landgericht Berlin verankert.

Die Besatzungsmächte haben einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.

Der internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die “BRD” in “Deutschland” kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006).

Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der “BRD” mittels dem 1. &  2. BMJBBG als gesetzliche Aufgabe der “BRD” entzogen.

Damit hat man dem gesamten “BRD” Justizwesen (Art. 92-104 GG der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen entzogen.

Mit dem 2. BMJBBG vom 23.11.2007 mit Geltung ab dem 30.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren “Rechten und Pflichten” bekannt.

Im 2. BMJBBG vom 23.11.2007 steht in Artikel 4, §1, Abs (2) geschrieben, daß von der Aufhebung von Besatzungsrecht das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über „Ausgleichs und Schiedsverfahren“ AUSGENOMMEN ist!.

In §2 ist definiert, daß das 1 bis 4 Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht wieder in Kraft getreten ist.

Das Grundgesetz der BRD wurde per Bundesgesetzblatt BGBl. Teil I Nr. 59, S. 2614 im Jahr 2007 aufgehoben. Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuch gültig.

Es gilt bereinigtes Besatzungsrecht, das GG ist bis auf Art. 1-20 (Ewigkeitsklausel) und die Art. 73 und 74 aufgehoben. Die “Rechte und Pflichten” der Besatzungsbehörden bestehen fort.

Artikel: /souveraenitaet-deutschlands

Keine “Staats”gerichte der BRD:
Solange §15 GVG aufgehoben ist, handelt es sich bei den Gerichten nicht um “Staatsgerichte, sondern um Schiedsgerichte.

Das alte GVG verankerte einst den §15: “alle Gerichte sind Staatsgerichte” die aktuelle Version des §15 GVG lautet: “weggefallen”.

§16 GVG: “Ausnahmegerichte”

Gemäß Art. 101 GG und §16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen Richters.

Art. 101 GG: “
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden”.

§16 GVG:
“Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”

Dies stellt einen Verstoß dar gegen:
Art. 6 EMRK „Recht auf faires Verfahren“
Art. 13 EMRK „Recht auf wirksame Beschwerde“

Durch die Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).

Als Beispiel sei die Frage gestellt, weshalb nach AHK Gesetz Nr. 1, Art. 7 (1) die Öffentlichkeit hierüber nicht informiert wird und man die Veröffentlichungen nicht zur Kenntnisnahme erhält?

AUSZUG:
AHK (Alliierte Hohe Kommission) 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat:

„Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“.

Im AHK Gesetz Nr. 13 ist die von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichtes eine Genehmigung erforderlich für alle judikativen Entscheidungen.

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat:

„Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: …. (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“

Seitdem ist alles juristischer Trickbetrug mit arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen!

Es ist eine Offenkundigkeit, daß die entscheidenden “BRD” Gesetze in “Deutschland”, wie Grundgesetz (GG), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Strafprozessordnung (StPO), Zivilprozessordnung (ZPO) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) keine gültigen “Staats”gesetze sind und das GG, das GVG, die StPO, die ZPO und das OWIG auch über keinen Geltungsbereich mehr verfügen.

Es ist eine offenkundig, daß die Gerichte der “BRD” in “Deutschland” keine “Staats”gerichte sind.

Es ist offenkundig, daß die Richter der “BRD” in “Deutschland” keine gesetzliche Richter mehr sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) eingesetzt werden können.

“[…] denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.(BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)

“Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.” (BVerwG 17, 192 = DVBl 1964, 147)

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (§43, §44 VwVfG) und Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) ungültig und nichtig sind!

Die “BRD” ist kein “Staat” sondern eine von der Besatzung geführte Verwaltung und somit sind “staat”liche Aufgaben und Hoheiten nicht gegeben!

Ämter
sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit.

Behörden
sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Daraus schliesst sich auch, dass keine Ämter oder Beamte vorhanden sind, die“staat”liche Aufgaben und Hoheiten ausüben oder inne haben!

Das heißt aber auch, dass es keine Remonstrationspflicht geben kann, da es diese “Spezies” nicht gibt.

Dienstausweis = Bediensteter
Amtsausweis = Beamter

Seht ergänzend hierzu den § 4 KStG, hier die Fußnote (2):
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Art. 6 PAG Ausweispflicht für Polizeibeamte (Je nach Bundesland unterschiedlich):
“Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.”

§ 113 Abs. (3) StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte:
Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.” Für DeutschE ist gültig der Abs. (3) & (4) 🙂

§ 114 Abs. (1) StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen:
“Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 StGB stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.”

Amtsträger:
Nach §11 StGB (“BRD” Recht) ist Amtsträger, wer nach “deutschem” Recht Richter oder Beamter ist. (Fragt sich welches “Deutsche” Recht gemeint ist?!)

Unterscheidung:
Amtsträger dürfen einen “staat”lichen hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidung zu treffen, sie sind also entscheidungsbefugt!.

Dienstträger sind weisungsgebunden und nicht unabhängig!.

Richter oder Beamte der “BRD” haben nicht einen Amtsausweis oder Amtssiegel, sondern einen Dienstausweis bzw. Dienstsiegel.

Die Straftat der Amtsanmaßung liegt vor, weil demnach schwören Privatpersonen als sog. “BRD” Beamte (§58 BBG) und “BRD” Richter (DRIG) den Eid auf das GG, -“ein Militärgesetz”-, wie wir wissen für die sog. “BRD”, deren Führung (Politische Parteien, etc… und Gründung nie vom “deutschem” Volk in “freien Wahlen” gewählt oder bestätigt wurden konnte wegen der anhaltenden Besatzung bis heute, somit auch nicht vom deutschem Volk genehmigt sein kann.)

Die Rechtswirksamkeit von Urteilen und Anordnungen muss vom ausführenden “Beamten” der “BRD” in “Deutschland” geprüft werden, dafür bürgt nicht mehr die “BRD”, sondern er selbst. Die “BRD” hat seit 1982 für “Beamte” keine Staatshaftung mehr. Es gilt stattdessen die Privathaftung nach §839 BGB und §823 BGB.

Sie sind nach eigenen Gesetz gem. §179 BGB ohne Legitimation tätig.
(Nicht im BGB in der “Palandt” Version nachschauen, sondern im richtigen BGB! )

Auch hier sei wiederum die Frage gestellt, in wie weit die BRD-deutschen Richter, Staatsanwälte rechtskräftige Urteile erstellen können?

OHNE ZULASSUNG DER MILITÄRREGIERUNG. GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VON VERLETZUNGEN NACH INTERNATIONALEM RECHT ( EMRK und IP66 ) FESTGELEGTEN VERFAHRENSGRUNDSÄTZEN SIND LÄNGST GEGEBEN.

Es bedarf nicht mal eines Beweises. Diese juristischen Tatsachen in der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland sind für jedermann nachvollziehbar. Man braucht hierfür keine juristische Ausbildung!.

Daher fordere ich jeden “Beamten” der BRD auf mir sein Amtsnachweis/Legitimation nach SHAEF oder AHK Gesetzgebung nachzuweissen.

Legitimation mit Dienst- oder Behördennummer des SHAEF Gesetzgebers oder der AHK gemäß Ihrer Vorlagepflicht nach (ggf. sind einige Gesetze nicht mehr rechtsgültig!):
Art. 1, 25, 101, 140 GG,
§§ 359, 206 StPO,
§§ 1, 11, 132, 221, 357, 267, 348 StGB,
§§ 25, 99, 117 VwGO,
§§ 41, 138, 139, 415, 444, 579, 560 ZPO,
§§ 117, 119, 125-129, 134-135, 179, 307, 415, 444 BGB
Art. 29 EGBGB
§§ 1, 15, 16, 21 GVG,
§§ 33, 34, 43, 44, 48 VwVfG

Der Gedanke fairer Gerichtsverfahren und wirksamer Gewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist der deutschen Justiz sowie der deutschen Bevölkerung bis heute weitgehend fremd geblieben. Neutralität der Judikative ist in der BRD-Verwaltung nicht mehr gegeben.

1.) Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet
(vgl. §185 BBG (alte Fassung bis 11.02.2009)

2.) Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk (vgl. StAG)

3.) Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit
(vgl. z.B. das Schreiben vom 01.03.2006 Az.: 33.30.20 – des Landkreises Demmin/ Land Mecklenburg-Vorpommern)

4.) Die BRD hat keine Verfassung
(vgl. Art. 146 GG)

5.) Der „Staat“ „Deutsche Reich“ besteht fort in den Grenzen von 1937
(vgl. Urteil 2 BvF 1/1973) (Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 / es gilt bis Heute!!) Gemeint ist jedoch der Staatenbund „Deutsche Reich“ 1871-1914/16

6.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat ein Staatsgebiet
(vgl. §185 BBG (alte Fassung bis 11.02.2009)

7.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat ein Staatsvolk
(vgl. RuStAG v. 22. Juli 1913)

8.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat eine Staatsangehörigkeit
(vgl. RuStAG v. 22. Juli 1913)

Zitate:
Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit:

„…Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. …. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.“

Ehemaliger Bundeskanzler Konrad Adenauer:

“Wir sind keine Mandanten des Deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten”

Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister:

“Wenn die Mehrheiten sich verändern, mag es eine andere Koalition geben. Aber es wird keine andere Politik geben. Dazu steht zu viel auf dem Spiel. Das wissen alle Beteiligten.”

Horst Seehofer, bayerischer Ministerpräsident, bei Erwin Pelzig, 20. Mai 2010:

„Diejenigen, die entscheiden sind nicht gewählt, und diejenigen die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden!“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender auf dem Sonderparteitag in Dortmund, 27.Februar 2010:

„Wir haben gar keine Bundesregierung, Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland.“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender beim Landesparteitag der NRW SPD am 05.03.2010:

„Genauso wenig wie es eine gültige Recht(s)ordnung gibt, genau so wenig gibt es einen Staat „Bundesrepublik Deutschland“.

Angela Merkel, anläßlich des 60-jähriges-Gründungsjubiläums der CDU am 05.Juli 2005:

„Die Menschen Deutschlands haben kein Recht auf Demokratie und freie Marktwirtschaft in alle Ewigkeit.“

Wolfgang Schäuble auf dem European Banking Congress 18.11.2011 in Frankfurt a.M.:

„Und wir in Deutschland sind seit dem 08.Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“

Abkürzungen/Bezeichnungen:

Gesetzesbücher:
GG = Grundgesetz(BRD)
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz(BRD)
OWIG = Ordnungswidrigkeitengesetz(BRD)
DRIG = Deutsches Richtergesetz()
BBG = Bundesbeamtengesetz(BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch(BRD)
STPO = Strafprozessordnung(BRD)
ZPO = Zivilprozessordnung(BRD)
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz(BRD)
VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung(BRD)
STGB = Strafgesetzbuch(BRD)
PAG = Polizei Aufgaben Gesetz(BRD)
RSTGB = Reichs Strafgesetzbuch(Deutsches Reich)
STAG = Staatsangehörigkeitsgesetz(BRD)
RUSTAG = Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz (Deutsches Reich)
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention(International)
IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte(International)
1.B MJBBG = Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()
2. BMJBBG = Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()

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Gerichte:
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht(BRD)
BVerfG = Bundesverfassungsgericht(BRD)

Kontrollinstanzen und Gesetzgeber:
AHK = Alliierte Hohe Kommission(USA,FRA,ENG)
SHAEF = Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force
SMAD = Sowjetische Militäradministration in Deutschland(RUS)
OMGUS = Office of Military Government for Germany(USA)

Definitionen:
Annexion = Eine Annexion (von lateinisch annectere ‚anknüpfen‘, ‚anbinden‘; auch als Annektierung bezeichnet) ist die einseitige rechtliche Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit stehenden Territoriums in eine andere geopolitische Einheit. Die Annexion geht über die Okkupation (Besetzung) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit de facto ausgeübt wird und das Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet oder Kolonialreich einverleibt wird. Die Okkupation geht der Annexion meistens voraus.

Rechtswissenschaftler unterscheiden von der durch unmittelbare Androhung oder Durchführung militärischer Gewalt charakteristischen Annexion die staats- und völkerrechtliche Abtretung (Zession).
Bei letzterer hat der Staat, der ein Gebiet verliert, dieses formell einvernehmlich in einem Vertrag abgetreten. Allerdings entstehen solche Verträge oftmals unter Zwang, daher sind beispielsweise Geschichtswissenschaftler dazu geneigt, den Begriff der Annexion auch für Zessionen anzuwenden.
So hat Frankreich 1871 das als Elsaß-Lothringen bekannt gewordene Gebiet in einer Zession an Deutschland abgetreten, doch wird der Vorgang meist als Annexion bezeichnet.

Bis Mitte 1945 erlaubte das Völkerrecht dem Sieger einer militärischen Auseinandersetzung, die Gebiete seines Gegners ganz oder teilweise zu okkupieren und zu annektieren.

Nach Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist:

„jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ verboten.

Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion.

Nach Artikel 51 beeinträchtigt die Charta:

„im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. […] Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen“.

Okkupation = Bei einer Okkupation oder Besetzung (je nach Kontext auch Besatzung) wird in einem bevölkerten Gebiet die vorhandene Staatsgewalt durch einen externen Machthaber auf dessen Initiative durch die seinige ersetzt. Dies geschieht meist mit militärischen Mitteln. Daneben wird im Völkerrecht auch die Besetzung eines herrschaftslosen Gebietes durch eine Staatsmacht als Okkupation bezeichnet.

Während des Kolonialismus wurde die Errichtung der Herrschaft über außereuropäische Gebiete mit diesem Rechtsbegriff begründet. Dabei galt als unerheblich, ob das Land bewohnt war oder nicht. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass einheimische Bewohner nicht staatlich organisiert gewesen seien.

In jüngerer Zeit zeichnet sich eine Besetzung auch dadurch aus, dass die Okkupationsmacht völkerrechtlich nicht zur legalen Exekutive wird. Im Gegensatz zur Annexion wird das fremde Territorium jedoch nicht dem eigenen Staatsgebiet rechtlich einverleibt. Nach Souveränität strebende Bevölkerungsgruppen bezeichnen häufig den Staat, der ihr Territorium beherrscht, als Besatzungsmacht, auch wenn es sich dabei um keine Okkupation im juristischen Sinne handelt. Okkupanten sind analog dazu einzelne Vertreter der Besatzungsmacht oder ihre im Lande anwesende Gesamtheit.

Sezession = Sezession (lat. secessio „Abspaltung“, „Abseitsgehen“) bezeichnet im Politischen die Loslösung einzelner Landesteile aus einem bestehenden Staat mit dem Ziel, einen neuen souveränen Staat zu bilden.

Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung werden auch als Separatismus (aus dem Lateinischen separatus für getrennt, abgesondert) bezeichnet und gehen oft – jedoch nicht zwangsläufig – mit kriegerischen Auseinandersetzungen einher. Im engeren Sinne bezeichnet Separatismus die ideologische Grundlage oder die politisch-soziale Aktion, die bei Erfolg zur Sezession führt. Separatismus kann, aber muss nicht identisch sein mit Regionalismus oder Nationalismus von Minderheiten.

Unter Völkerrechtlern ist umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch das Recht von Minderheiten einschließt, aus einem Staatsverband auszutreten. Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Meinung lehnt ein solches offensives Selbstbestimmungsrecht unter Hinweis auf das Integritätsinteresse bestehender Staatsverbände, also das defensive Selbstbestimmungsrecht, ab.

Matthias Herdegen etwa vertritt dagegen die Ansicht, dass einer diskriminierten Minderheit, deren Menschenrechte fundamental verletzt werden und die vom Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen ist, ein Recht auf Sezession einzuräumen ist.

Problematisch ist darüber hinaus, was eigentlich ein „Volk“ im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker ist. Wird ein Volk nicht als solches anerkannt, werden ihm auch keine Sonderrechte zugestanden.

Es existieren etliche sezessionistische Völker und Regionen, die entweder friedlich oder militärisch nach Unabhängigkeit streben. Manche haben sogar de facto bereits die vollständige Kontrolle über ihr Territorium. Um allerdings in die Vereinten Nationen als eigenständiger Staat aufgenommen werden zu können, bedarf es der Anerkennung durch alle fünf ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates, welcher sich aus den USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien zusammensetzt.

In den Vereinigten Staaten hat der Oberste Gerichtshof im Fall Texas v. White entschieden, dass der Beitritt zur Union unwiderruflich ist und ein Recht auf Sezession der US-Bundesstaaten demzufolge nicht besteht.

Dismembration = Dismembration ist der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates in zwei oder mehrere neue Staaten. Dabei bleibt der alte Staat im Gegensatz zur Sezession als Völkerrechtssubjekt nicht bestehen, sondern geht unter, während die entstehenden Staaten mit diesem nicht identische neue Völkerrechtssubjekte sind.

Beispiele hierfür sind die Auflösung der Tschechoslowakei, als die Tschechoslowakische Bundesrepublik zum 31. Dezember 1992 zu existieren aufhörte und sich die Tschechische und die Slowakische Republik als Nachfolgestaaten für eine Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen bewarben, oder etwa der Zerfall Jugoslawiens.

Letzterer Fall war hingegen strittig, da sich der Staat, der auf den Gebieten der heutigen Staaten Serbien und Montenegro bestand, selbst als Jugoslawien bezeichnete und sich als identisch mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ansah, den Vorgang folglich als Sezession der übrigen Teilrepubliken betrachtete. Die Frage wurde im Völkerrecht diskutiert.Das Argument Jugoslawiens wurde jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht akzeptiert; die Schiedskommission der Friedenskonferenz für Jugoslawien, die sogenannte Badinter-Kommission, vertrat in ihrer Spruchpraxis die Auffassung, dass die SFRJ sich vollständig aufgelöst hatte, folglich die Bundesrepublik Jugoslawien völkerrechtlich nicht identisch zu ihr gewesen ist. Davon sind auch Drittstaaten ganz überwiegend ausgegangen. Der neue jugoslawische Staat (heutiges Serbien) musste der UNO erneut beitreten, anstatt die Mitgliedschaft des „alten“ Jugoslawiens fortzusetzen.

Usurpation = Als Usurpation (von lat. usurpatio bzw. von lat. usurpare, eigentlich durch Gebrauch an sich reißen, widerrechtlich die Macht an sich reißen) wird im neueren Sprachgebrauch die Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders aber der öffentlichen Gewalt bezeichnet – also insbesondere die gewaltsame Verdrängung eines legitimen Herrschers, der Umsturz der Verfassung und die Unterdrückung der Selbstständigkeit eines Staates durch einen Usurpator.

Ist der Usurpator nur zwischenzeitlich in den Besitz der Staatsgewalt gelangt, so muss ein wieder restaurierter rechtmäßiger Landesherr meist die in der Zwischenzeit vorgenommenen Regierungshandlungen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Folgen anerkennen, da sonst offenbare Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten entstehen würden.

Das deutsche Recht kennt die „Usurpationstheorie“. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen. Ein Teil der Literatur meint, dass der Anspruch aus § 1004 BGB entgegen den deliktischen Ansprüchen aus §§ 823 ff., §§ 249 ff. BGB keine vollkommene Wiederherstellung geben könne. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Anspruchsteller könne dagegen nur den Rückzug des Störers aus dem fremden Rechtskreis fordern. Die Rechtsprechung dagegen folgt der „Wiederherstellungstheorie“ und sieht eine partielle Überlappung zwischen der deliktischen Naturalrestitution und der Rechtsfolge aus § 1004 BGB. Eine moderate Wiederherstellung auch etwaiger Schäden ist demnach möglich (BGH NJW 2004, 603, BGH V ZR 142/04).

Mit dem Begriff der Usurpation ist die Vorstellung eines Mangels an Legitimität verbunden. Die Usurpation kann aber nachträglich einen legitimen Charakter erhalten, falls der dem Usurpator unterlegene bisherige Herrscher oder eine dazu befugte Körperschaft sie nachträglich billigt oder das Volk den neuen Herrscher akzeptiert. Doch auch ohne solche Legitimierung sind Staatsakte der usurpierten Gewalt zunächst gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht an den rechtmäßigen Gebrauch, sondern an den tatsächlichen Besitz der Staatsgewalt gebunden.

Uti possidetis = Uti possidetis (latein was ihr besitzt; vollständig Uti possidetis, ita possideatis: wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen) ist eine Ausformung des völkergewohnheitsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes.

Ursprünglich besagte Uti possidetis, dass die Parteien einer kriegerischen Auseinandersetzung das Territorium und andere Besitzungen behalten dürfen, die sie während des Krieges gewonnen und zum Zeitpunkt des Friedensschlusses in Besitz hatten. In ihrer heutigen Ausformung beschränkt sich die Regel auf den Grundsatz der stabilen Grenzen. Anwendung erfuhr und erfährt sie insbesondere im Rahmen der Unabhängigkeit der kolonialen Besitzungen sowie bei der Dismembration oder Sezession von Staaten.

UN-Feindstaatenklausel = Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein. Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren – also primär Deutschland (genau genommen das Deutsche Reich) und Japan. Die Feindstaatenklausel wird nach herrschender Meinung heute als obsolet angesehen.

Obsolet = Obsolet im Sinne von „nicht mehr gebräuchlich, hinfällig“ bezeichnet generell Veraltetes, meist Normen, Therapien oder Gerätschaften.

Verordnung = In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird.

Positives Recht = Positives Recht ist das “vom Menschen gesetzte Recht”. Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.

Naturrecht = Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht übergeordnet sein soll. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.

Rechtssicherheit = Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit in Deutschland mit Art. 20 Grundgesetz (GG) zu.

Verwaltungshoheit = Verwaltungshoheit ist ein Rechtsbegriff im Steuer- und im Staatsrecht.

Im Steuerrecht gibt die Verwaltungshoheit darüber Auskunft, wer die Steuern erhebt, sprich die Gesetze vollzieht. Nicht verwechselt werden darf die Verwaltungshoheit mit der Ertragshoheit, die darüber Auskunft gibt, welche Gebietskörperschaft in den Genuss der Steuern kommt. Im Staatsrecht zählt sie zur Exekutive und ist eines von mehreren Hoheitsrechten der Staatsgewalt. Zur Sicherung des öffentlichen Lebens kann sie auf andere Staaten oder supranationale Organisationen übertragen werden, sofern der betreffende Staat oder eine staatliche Körperschaft dieses Hoheitsrecht nicht ausführen kann.
(Kommt die Übertragung von Hoheitsrechten einer Annexion gleich oder berührt sie in anderer Weise die Souveränität eines Staates oder das Selbstbestimmungsrecht der Völker, ist sie Gegenstand des internationalen Rechts beziehungsweise des Völkerrechts).

Rechtsnorm = Als Rechtsnorm oder Rechtssatz bzw. Rechtsvorschrift versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur.

Rechtsnormkontrolle = Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Normenkontrollen werden von Gerichten vorgenommen und sind geschichtlich aus dem Richterlichen Prüfungsrecht hervorgegangen. Die Befugnis von Gerichten, Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, und die niederrangigen Normen im Falle der Nicht-Vereinbarkeit für nichtig zu erklären wird als Normenkontrollkompetenz bezeichnet.

Normenklarheit = Dies bedeutet, dass das Gesetz klar verständlich sein muss und nicht zu sehr unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthalten darf. Das Gesetz soll also für den Bürger klar erkennbar sein. Außerdem müssen festgelegte Begriffe in ihrer ursprünglichen Bedeutung verwendet werden. Der Grundsatz soll dem Bürger ermöglichen, bereits durch einen Blick ins Gesetz festzustellen, was die Behörde, sein Lieferant, sein Arbeitgeber oder seine Versicherung darf und was nicht.

Bestimmtheitsgebot = Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in Bürgerrechte.

Ratifizieren/Ratifikation = Die Ratifikation, auch Ratifizierung (von lateinisch ratus ‚gültig‘, facere ‚machen‘), ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien.(Erst durch diese Ratifikation wird ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext völkerrechtlich gültig.)

Rechtsfähigkeit = Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, als juristische Person (auch juristische Einheit genannt) selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. In allen modernen, westlichen Rechtsordnungen hat jeder Mensch Kraft seiner Würde Rechtsfähigkeit (natürliche Personen).(Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, §1 BGB.)

Rechtsnachfolge = Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Souveränität = Unter dem Begriff Souveränität (frz. souveraineté, aus lat. superanus, „darüber befindlich, überlegen“) versteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab.

Volkssouveränität = Das Prinzip der Volkssouveränität bestimmt das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Die Verfassung als politisch-rechtliche Grundlage eines Staates beruht danach auf der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Nicht ein Monarch, sondern das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig über der Verfassung.

Staatsgewalt = Staatsgewalt bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, Beamte, Polizei, Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten.(Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente, welche nach Georg Jellinek den Staatsbegriff des Völkerrechts konstituieren. Bei der Ausübung der Staatsgewalt ist ein Staat nach außen und innen unabhängig(völkerrechtliche Souveränität)).

Staatsgebiet = Das Staatsgebiet (umgangssprachlich auch „Land“ genannt) ist neben dem Staatsvolk und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Es ist der territoriale Bereich, in dem sich die Staatsgewalt über die dort lebenden Menschen entfaltet, als der „Schauplatz der staatlichen Herrschaft“.

Staatsvolk = Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen und evtl. der ihnen staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen.

Staatsbürgerschaft = Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.
(Eine Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden.)

In diesem Sinne ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann.

Nationalität = Die Nationalität beschreibt die Zugehörigkeit einer Person zu einer Nation oder einem Volk.

Rechtspositivismus = Rechtspositivismus bezeichnet eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus) zurückführt.

Palandt = Der Palandt ist ein nach Otto Palandt benannter Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einigen Nebengesetzen. Beachte: NS-Terminologien

Einführungsgesetz = Ein Einführungsgesetz (EG) wird in der Regel als Gesetz für ein umfangreiches Gesetzeswerk erlassen, das an die Stelle einer bestimmten früheren Kodifizierung tritt oder große Bereiche des Rechts regelt.

Zitiergebot = Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. (1) Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 Abs. (1) Satz 3 GG, wonach Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen.

Verfassunggebende Versammlung = Verfassunggebende Versammlung (oder mit Fugen-s: Verfassungsgebende Versammlung – weit verbreitet aber umstritten) ist ein staatsrechtlicher beziehungsweise politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt, welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des “pouvoir constituant” – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.

Völkergewohnheitsrecht = Völkergewohnheitsrecht ist eine Form ungeschriebenen Völkerrechts, das durch allgemeine Übung, getragen von der Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit der Norm, entsteht.

Nach Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) ist das Völkergewohnheitsrecht neben den völkerrechtlichen Verträgen und den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ eine der Rechtsquellen des Völkerrechts.

Nach der allgemein anerkannten Definition entsteht Völkergewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung (lat. opinio iuris sive necessitatis) der Rechtsgenossen – hier konkret der Völkerrechtssubjekte – und die allgemeine Übung (lat. consuetudo). Diese zwei Kernelemente finden sich auch in der Definition des Art. 38 Abs. 1 b IGH-Statut.

Besteht über die grundsätzliche Definition noch weitgehend Einigkeit, so sind jedoch die darüber hinausgehenden Fragen in der völkerrechtlichen Literatur äußerst umstritten, insbesondere bei der Gewichtung der beiden Elemente zueinander. So wird in Teilen der Literatur die Bedeutung der allgemeinen Übung gegenüber der sie tragenden Rechtsüberzeugung deutlich eingeschränkt.

Völkerrechtssubjekt = Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Das einzige existierende Völkerrechtssubjekt ist nur das Deutsche Kaiserreich (1871 – 1918)

Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:
-Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an.
originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
-Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)

originäre nicht-staatliche Völkerrechtssubjekte:
-Internationales Komitee vom Roten Kreuz
-Heiliger Stuhl
-Souveräner Malteser-Ritterorden
Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Auch die Europäische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit. Des Weiteren können Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um originäre Rechtssubjekte handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen.

Quelle der Zusammenfassung:
Lothar Schmidt, Facebook / edit markus

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Ergänzend auch hier eine gute Zusammenfassung:
https://arsenalinjustitia.wordpress.com/2017/05/01/wer-oder-was-ist-eigentlich-dieser-bund/

Grundgesetz & 2+4-Vertrag – V1.5.

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Ich würde gerne wissen, wieso Herr Genscher den 2+4 Vertrag mit vor und Familiennamen unterschrieben hat, aber die Ratifizierung nur mit seinem Familiennamen. Wäre diese Ratifizierung nicht ungültig ? BGB § 126 Schriftform und BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels. Ich bedanke mich im voraus und distanziere mich von der sogenannten Reichsbürger Bewegung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/24-vertrag/

Völkerrechtlich ist die Unterzeichnung mit dem Nachnamen als juristische Person ausreichend?  Na dann… 🙂
Wie hat Kaiser Wilhelm II. unterzeichnet? Als Mensch mit Wilhelm. Wie können also juristische Personen ohne Natürliche Person zu sein Werte schaffen?

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Carlo Schmid definierte das „#Grundgesetz“ als für die „einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebiets der Westmächte“ gedacht. Also nicht „Regierung“, sondern „#Verwaltung“. Rainer Volk hält es für „wichtig, dass eben nicht von ‚Regierung’ die Rede ist. Dieser Unterschied ist wichtig, weil in Rüdesheim später die Wortbedeutung in ihrer Deutlichkeit verwischt wird.“
Zitat: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages,
Verfasser: Dr. Jörg D. Krämer, Ausarbeitung WD 1 3010 – 038/08, Abschluss der Arbeit: 11. April 2008

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Das Grundgesetz – fälschlicherweise immer wieder von den Volkszertretern als unsere VERFASSUNG dargestellt – ist nicht mehr geltend, da der Geltungsbereich 1990 still und heimlich gelöscht wurde.

Erfreulicherweise hat das Löschkommando einen Fehler begangen. Wer aufmerksam den Art. 144 GG liest, wird dort auf die Länder verwiesen, in denen das GG gelten soll. Dies war in der alten (!) Fassung des GG der Art. 23. Nur stehen da aber keine Länder mehr drin.

Wie wir wissen, ist ein Gesetz ungültig, wenn der Bürger – auch ohne absolviertes Jurastudium – nicht nachvollziehen kann, wo dieses oder jenes Gesetz denn zu gelten hat. Daher heisst das Kind ja auch GELTUNGSBEREICH und nicht Anwendungsbereich oder sonst wie!

Die schlauen Löscher – da ertappt! – berufen sich nun darauf, dass der Geltungsbereich ja in der Präambel des GG definiert sei.

AHHHH JAAAAA! 🙄

Nun, ok, unser Interesse ist geweckt. Also schauen wir doch einmal nach, was denn nun eine Präambel de jure ist! 🙂

„Eine Präambel ist eine Einleitung zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in der die Absicht des Gesetzgebers, der Ausgangspunkt der Vertragschließenden etc. dargelegt werden. Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, sie dient aber der Auslegung einer Verfassung, eines Gesetzes oder Vertrages. Anders im Recht der Europäischen Union, wo die Präambeln in Form der Erwägungsgründe die den Rechtsakten, insbesondere den Richtlinien, vorangestellt sind, Hinweise auf die authentische Auslegung des Rechtsaktes geben; also die Auslegung die der Normgeber beachtet wissen will.“
➡ Präambel

Na dann ist ja alles gut! 🙂

Und damit man nicht vergisst, was ein Grundgesetz überhaupt ist, bzw. welche Funktion dieses hatte, so lausche man den Worten von Dr. Carlo Schmid, denn der muss es ja wissen:

https://youtu.be/njlLVk1Y8HU

Wie überall auch, versuchen die Handlanger der BRiD – nach und nach – alle Gesetzestexte zu Ihren Gunsten abzuändern.

In dem Grundgesetz für die BR auf / in D war bis 1990 in dem Artikel 23 der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes fixiert.

Dies bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland (alt) als „Gebiets“körperschaft ein Territorium hatte (d.h. sie hatte auch Grenzen)!

Seit 1990 ist die Bundesrepublik Deutschland (neu) nur noch eine reine Körperschaft (Firma), welche keinen territorialen Geltungsbereich mehr vorzuweisen hat!

Aus diesem Grund kann rechtlich auch nicht von einer „Grenzöffnung bzw. Grenzschließung“ gesprochen werden, denn die Grenzen sind mit Streichung des territorialen Geltungsbereiches 1990 verschwunden! 🙄

Dies bedeutet, dass eben diese seit 1990 nicht mehr vorhandenen Grenzen somit weder zu schließen, noch zu öffnen sind, da sie schlicht und einfach nicht mehr vorhanden sind!

Schon gemerkt, dass es keinen Bundes-GRENZ-Schutz mehr gibt? 😉

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Reichlich Lesestoff zum Thema gibt es auch hier:
gelberschein.info/historisches/

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http://www.kla.tv/8366

Am 17. Juli 1990 hat bei den 2+4-Verhandlungen in Paris der damalige UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse dem DDR-Außenminister Oskar Fischer mitgeteilt, dass die völkerrechtlich NICHT anerkannte DDR zum 18. Juni 1990 0 Uhr aufgehört hat zu existieren. Nach diesem Zeitpunkt war keine Volkskammer mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

Am 17. Juli 1990 hat bei den 2+4-Verhandlungen in Paris der US-Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mitgeteilt, dass der GG Artikel 23 (alte Fassung) zum 18. Juni 1990 0Uhr gestrichen ist. Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der „Deutschen Demokratischen Republik“ zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß GG Art. 23 (2) (alte Fassung) mit Wirkung vom 03.10.1990!!!

Der GG Art. 23 (alte Fassung), die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt.

Siehe auch: Artikel 4 Ziffer 2 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ – „Einigungsvertrag“ – hier: (Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990 S. 889 (890), in dem es heißt: „Artikel 23 wird aufgehoben.“

Da der sogenannte Einigungsvertrag – und damit auch die Aufhebung des GG Art. 23 (alte Fassung) spätestens am 29.9.1990 in Kraft trat (siehe: Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990 S. 1360), somit VOR dem 03.10.1990, konnte ein Beitritt der DDR zu diesem Datum auf der Grundlage des GG Art. 23 (alte Fassung) gar nicht mehr erfolgen.

Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.

Die Westalliierten haben auch durch den Art. 7 des am 12. 09.1990 unterzeichneten „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ – fälschlicherweise “Zwei-plus-Vier-Vertrag” genannt- (siehe: Bundesgesetzblatt BGB1. II 1990, S. 1318 ff.), in welchem die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren.

In Art.8 heißt es:Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinigte Deutschland”.

Ein vereinigtes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR (= Mittel-Deutschland) zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß GG Art. 23 (2) (alte Fassung) nicht erfolgt ist. Von den echten OST-Gebieten wollen wir erst einmal nicht reden. 🙂

Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit konnte auch keine Ratifikation des Vertrages durch ein „Vereinigtes Deutschland” erfolgen.
Die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ durch das Vertragsgesetz aus 10/1990 siehe Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 S. 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein „Vereinigtes Deutschland” stattgefunden.
Aus diesem Grunde ist der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt.

Damit ist seitdem wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Kaiserreichs in Kraft getreten.
https://www.agmiw.org/?p=1524

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Ein sehr anschauliches Schaubild:

Kuriositätenkatalog BRD – Teil 4_Wiedervereinigung, Grenzen und Souveränität

Die/Eine Souveränität der BRD ist nicht vorhanden!

Der 2+4- und Einigungsvertrag hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die US-Militärgesetze »SHAEF« und somit das Besatzungsrecht haben bis heute volle Gültigkeit! Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23, Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Regierungsseitig wird fabuliert, dass ein klassischer Friedensvertrag dadurch überflüssig geworden sei und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse daher überholt.

Diese Darstellung lässt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrechterhalten:

Gemeinhin wird der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wieder gewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

„Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Wer es denn „glauben“ mag: Siehe auch hier: https://www.agmiw.org/?p=2969

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fort gelten können, die sich bis dahin aus dem so genannten „Überleitungsvertrag“ mit dem offiziellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Dieser „Überleitungsvertrag“ umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser „Überleitungsvertrag“ mit seinen alliierten Vorschriften infolge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ also aufzuheben.

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

„3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis
„… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie
Absätze 3, 4 und 5,
Artikel 2, Absatz 1,
Artikel 3, Absätze 2 und 3,
Artikel 5, Absätze 1 und 3,
Artikel 7, Absatz 1,
Artikel 8

Dritter Teil:
Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

Sechster Teil: Artikel 3, Absätze 1 und 3
Siebenter Teil: Artikel 1 und Artikel 2
Neunter Teil: Artikel 1
Zehnter Teil: Artikel 4“

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der „Vereinbarung vom27./28. September 1990 …“ (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser „Vereinbarung“ zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen „nicht beeinträchtigt“.

Mit welchem Recht spricht man von einer „Suspendierung“ des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten „Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … „(siehe oben) festgelegt wird, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Ein Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ersten Teil den Artikel 2, Absatz 1.

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin…

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fort gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem derzeitigen deutschen „Rechtssystem“ vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.

Querverweise:

Bestaetigung BMdJ (PDF)
https://torstenramm.files.wordpress.com/…/geltung_ueberleit…

2+4-Vertragstext Original (PDF)
http://www.documentarchiv.de/brd/2p4.html
➡ 2 + 4 -Vertragstext Original

EinigungsvertragUeberleitungsvertrag (PDF)
http://www.documentarchiv.de/brd.html

Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BvR 1341/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz-….unvereinbar und nichtig.

Hier ist es nachzulesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1991/04/rs19910424_1bvr134190.html
https://www.bundestag.de/blob/274408/61df3094f5f9b432bc6541b95d1cfdc5/kapitel_10_06_f__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_bundesgesetze-pdf-data.pdf

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Vorbehaltsrechte seitens der Alliierten:

Man beachte in Bezug auf den späteren Artikel GG 16a, dass man sodann „redaktionell bedingt“ das Wort „Deutsche“ einfach mal weg gelassen hat:

:arrow: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html

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Völkerrecht!

Zunächst ist hier festzuhalten, daß die Siegermächte in allen Entscheidungen immer wieder beton haben, daß sie nicht vor hatten das Deutsche Reich (gegr. 1871) zu annektieren oder sonst wie aufzulösen. Es bestand also völkerrechtlich weiter fort, war aber nicht mehr handlungsfähig, da die dazu nötigen Organe aufgelöst oder verhaftet worden waren.

Die Gründung der Bonner BRD geschah also auf einem Teilgebiet des Deutschen Reiches, was hier bereits einen völkerrechtlich klaren Rahmen vorgibt. Es kann keine zwei Staaten auf ein und dem selben Gebiet geben. Die BRD ist daher kein Staat. Dies ist erst recht ein Problem, wenn es sich dabei um ein Teilgebiet des völkerrechtlich noch vorhandenen Staat handelt.

Das Grundgesetz, als vermeintlich „staatliche“ Handlungsgrundlage der Bonner BRD, wurde am 23.05.1949, durch Veröffentlichung im BGBl. I S. 1 ff. in Kraft gesetzt (BGBl.= Bundesgesetzblatt).

Die Bonner BRD wurde aber erst am 07.09.1949 geschaffen. Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz, von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.m.b.H Frankfurt am Main 1949):

S.5 „Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen…“
S.6 „Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.“
S.3 „Aber auch die „Rats“-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Er entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfaßten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.“
S.4 „Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.05.1949 um 24:00 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer „Verfassung“ vor dem Inslebentreten des „Staates“ möglich sei, ist zu vermeinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorauseilen.“

Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten laut Artikel 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 (RGBl. v. 1910 S. 147).

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Man siehe hier auch den „Kanzlereid“ der BRD (Art. 42)
und die Art. 26-28 Der Reichspräsident und seine „Geschäfte“:
Verfassung des D. Reichs

Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) 1913

 

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.

Vom 22. Juli 1913.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.

 

§ 1.

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.

§ 2.

[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.

Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.

§ 3.

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
  1. durch Geburt (§ 4),
  2. durch Legitimation (§ 5),
  3. durch Eheschließung (§ 6),
  4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
  5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

§ 4.

[1] Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
[2] Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.

§ 5.

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§ 6.

Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§ 7.

[1] Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
[2] Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 8.

[1] Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete der Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

  1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird,
  2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
  3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
  4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

[2] Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keine selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.

§ 9.

[1] Die Einbürgerung in einem Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.
[2] Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung

  1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, daß der Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,
  2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen.

§ 10.

Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.[1]

§ 11.

Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.[2]

§ 12.

Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 finden Anwendung.[3]

§ 13.

Ein ehemaliger Deutscher, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kinder Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

§ 14.

[1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.

§ 15.

[1] Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
[2] Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.[4]

§ 16.

[1] Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.
[2] Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

§ 17.

Die Staatsangehörigkeit geht verloren
  1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
  2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
  3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
  4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
  5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
  6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

§ 18.

Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.

§ 19.

[1] Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
[2] Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes die Genehmigung des Beistandes.

§ 20.

Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate bewirkt zugleich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde vermerkt werden.

§ 21.

Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält.

§ 22.

[1] Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Entlassung nicht erteilt
  1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen,
  2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen,
  3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
  4. sonstige Mannschaften der Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
  5. Beamten und Offiziere, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.

[2] Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit des Krieges oder einer Kriegsgefahr bliebt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.

§ 23.

[1] Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist.
[2] Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt sein.

§ 24.

[1] Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat.
[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat.

§ 25.

[1] Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
[2] Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
[3] Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.

§ 26.

[1] Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
[2] Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Landes- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil sie der Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
[3] Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 und 2 seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.[5]

§ 27.

[1] Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.
[2] Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.

§ 28.

[1] Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet.
[2] Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.

§ 29.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheirat sind oder verheiratet gewesen sind.

§ 30.

Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 31.

[1] Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 255) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staate angehört.
[2] Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats oder eines in einem solchen einverleibten Staates, der bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.[6]

§ 32.

[1] Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
[2] Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden stellt.
[3] Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und der § 29 finden entsprechende Anwendung.[7]

Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.

§ 33.

Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
  1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
  2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.

§ 34.

Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.[8]

§ 35.

Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.

Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§ 36.

Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von den Bundesstaaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.

§ 37.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verweisen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 38.

[1] In den Fällen des § 7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21.
[2] Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als in den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden.

§ 39.

[1] Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
[2] Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind.

§ 40.

[1] Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig.
[2] Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.

§ 41.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.[9]

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913.

(L. S.) Wilhelm.

Delbrück.

 

Haager Landkriegsordnung

Diese gilt immer noch und im speziellen für alle festgestellten, nachgewiesenen Deutschen mit dem Ahnennachweis vor dem Jahr 1914.
Wichtig sind hierbei u.a. die Artikel 46, 47 und 48.

➡ http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Landkriegsordnung
➡ haager-landkriegsordnung
➡ Volltext mit Ländern


Zu diesem Thema gibt es bereits umfangreiche Lektüre im Netz und viele Ansichten. Die BRD hat so ihr eigenes Verständnis und veräppelt spätestens seit 1990 die Deutschen in Ost und West, besonders jedoch in Ost. Das ist bekannt. Doch nun fiel mir bei weiteren Recherchen Spannendes auf. Die Regierung Kohl hat nicht nur uns Bürger auf den Arm genommen, sondern als Alliierte Verwaltung sogar die gesamte Weltgemeinschaft auf Völkerrechtsebene. Unglaublich aber genau das scheint passiert zu sein und darf unbedingt selbst überprüft werden. Da nicht alle gleich gut recherchieren können und oder die Dokumente einer fortschreitenden Zensur zum Opfer fallen können, habe ich bereits alle wichtigen Dokumente zusammengefasst und zusätzlich die entsprechenden Quellen verlinkt:
1907_HLKO_voll_inc_Faksimile_und_Gesetzentwurf_Beitritt-1949_2plus4-1
(PDF 540 Seiten)


Dieses Internet-Angebot soll Interessierten den Zugriff auf die deutschsprachigen Originaltexte wichtiger völkerrechtlicher Vereinbarungen ermöglichen, die sonst sowohl im Internet als auch in gedruckter Form nur schwer zu finden sind.
Wenn nicht anders angegeben, handelt es sich um völkerrechtliche Vereinbarungen, die ausweislich des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Fundstellennachweises B für die Bundesrepublik Deutschland „– soweit ersichtlich – noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben”.
Rechtschreibung und Zeichensetzung der Texte wurden nicht verändert. Anmerkungen von mir stehen in eckigen Klammern.
Bei Textübernahme oder Zitierung wird um Quellenangabe gebeten. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung aller Informationen, kann für deren Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit keine Haftung oder Verantwortung übernommen werden.
➡  https://web.archive.org/web/20080411032714/http://www.brandtcomputer.de/Voelkerrecht/


https://www.youtube.com/watch?v=GOqHG-aMLCk

Das Vorschaltbild zum Artikel:
Der Rittersaal in Den Haag, Tagungsort der Zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907

 

König Stefan I. v. Preußen – v1.1.

Zur Kenntnis und zum selbst darüber nachdenken & auch recherchieren:

https://www.youtube.com/watch?v=9BWzSKY2Cuo

Zum Nachlesen des Vortrags:
http://www.koenigreich-preussen.net/uploads/1/0/2/2/102291288/mengen_preu%C3%9Fen.pdf

https://www.youtube.com/watch?v=hchomVkd2KE

Es geht hierbei nicht darum eine Monarchie aufzubauen. Das versuchen derzeit andere Fraktionen. Es geht darum den Status der Person Stefan zu nutzen.

Über die Thematik einer „neuen“ Verfassung für alle Deutsche gilt es noch zu reden. Der Wortlaut des Art. 146 GG a.F. ist hierzu eindeutig formuliert.

Art. 146 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

[29. September 1990]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. [Vergangenheitsform]
https://www.agmiw.org/?p=1524

+++++

Was ist von dieser „Verfassungsgebenenden Versammlung“ und ihrer Ausrufung eines Bundesstaat Deutschland halte, sollte bekannt sein – nämlich nichts!
https://www.agmiw.org/?p=2389
https://www.agmiw.org/?p=4057

Ebenso wenig wie von den „Germaniten“…

+++++

https://www.youtube.com/watch?v=8dbzoil-VZA&feature=youtu.be

+++++

➡ http://www.koenigreich-preussen.net/blog/eilmeldung-das-individuelle-friedensabkommen-wird-von-dhl-nicht-zugestellt

 

SHAEF – Komplett v1.3.

Vorschaubild (oben):

Flaming Sword = 2nd U.S. Division Memorial (1917-18) in Washington. The flaming sword of freedom cuts the black of the Nazi night over Europe and points the way to the final rainbow of peace and liberty.
The rainbow is made up of the colors of the Allied nations.

Das flammende Schwert steht für den Frieden, die Regenbogenfarben stehen für die vereinigten Kräfte (Nationen).
Den Hintergrund des Wappens hat man von der Farbe Blau auf Schwarz geändert.
Dies als Signal/Zeichen für den Sieg über die schwarze SS.
(Einmal unabhängig von Neu-Schwabenland betrachtet ^^).

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Grab des unbekannten Soldaten in Paris – bzgl. des WKI (!!!!)

Was bitte hat ein unbekannter Soldat (auf der Tafel steht etwas von einem franzöischen Soldaten) aus dem WK I mit den NaZi´s zu tun???

Man beachte:
Groteske Situation! Man gedenkt mit dieser Stätte einerseits einem gefallen „unbekannten“ Soldaten des WK I und zugleich dem Kampf gegen die Deutschen rund 30 jahre später im WK II. Was denn nun?

Nebenbei:
Die USA sind erst am 06.04.1917 dem WK I. gegen das Deutsche Reich beigetreten. So gesehen ist das flammende Schwert an der Stelle unter der Datenangabe das, was der Amerikaner am allerbesten kann:
Heiße Luft absondern…!

+++++

Volltext-Version der SHAEF-Gesetze:
➡ SHAEF_Militaergesetze

Unterscheidung des SHAEF No. 52 – UK vs. USA:
https://www.agmiw.org/?p=98

SHAEF-Gesetz Nr. 13:
raetselraten-um-westalliiertes-gesetz-nr-13

+++++
Frage:
Gibt es eine Erklärung, weshalb es die Gesetz Nr. 7 bis 50 nicht gibt und andere Lücken vorhanden sind?
Ja, die SHAEF Gesetze wurden 1945 von der Militärgesetzgebung durch die Kontrollratsgesetze ersetzt.
Kontrollratsgesetze – im Text nach unten scrollen:

http://reichsjustizamt.de/kontrollratsgesetze.htm


Wichtig:

Wurden aufgehoben durch den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, siehe – Artikel 7:

(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Man beachte hier die verwendeten Begrifflichkeiten Erklärung / Regelung…
… zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und – Verantwortlichkeiten = Aussetzung ist aber nicht gleich Aufhebung!

GG Artikel 125

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Stichtag offiziell für die BRD?
Der 03.10.1990 – vgl. Teilfreispruch von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski wegen Devisentransfers rechtskräftig
http://archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem99/BGH/strafrecht/bgh9113.html
 

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Ostfront 2 0 1 7:
 
 

Aus der SHAEF wurde im Laufe der Zeit die US-Army in Europa.

Die Amerikaner sehen sich aus ihrem Verständnis der Geschichte heraus als die „Befreier“ und „Demokratisierer“. Das zeigen sie der Welt auch immer wieder sehr eindrucksvoll… ;-(

Aufgaben in Europa:
http://www.globalsecurity.org/military/agency/army/usaeur.htm

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Werner Freers (* 19. Juli 1954 in Hämelerwald)
ist General der Bundeswehr und seit dem 10. Dezember 2012 Chef des Stabes des Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) in Casteau bei Mons, Belgien.

Curtis Michael „Mike“ Scaparrotti (* 5. März 1956 in Logan, Ohio)
ist General der United States Army und seit dem 3. Mai 2016 Oberbefehlshaber des United States European Command (USEUCOM), einem teilstreitkraftübergreifenden Regionalkommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten mit Sitz in Stuttgart-Vaihingen. Zugleich dient er in Personalunion auch als 18. Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) der NATO und ist damit militärischer Oberkommandierender des Bündnisses.

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Der WK II ist und bleibt lediglich die Fortsetzung des WK I.
Dies ist die Sichtweise der (RuStAG-)Deutschen aus den Bundesstaaten.
Der Weimarer / BRvD-Republikaner wird stattdessen (leider) immer nur die amerikanische Demokratisierung als die Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sehen.
Welche Freiheiten hierfür die Deutschen seit 1918 aufgegeben haben, bleibt bei dieser Sichtweise völlig unbeachtet…!
 
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Enteignungen in Deutschland (SHAEF Gesetz Nr. 52)
„Deutschland wird nicht mit dem Ziel der Befreiung besetzt, sondern als eine besiegte feindliche Nation zur Durchsetzung alliierter Interessen.“
Amerikanische Regierungsanweisung ICG 1067, April 1945 (vgl. „Welt“ vom 4. Juli 1994)
https://www.youtube.com/watch?feature=share&v=MvH1c_Y7AqU&app=desktop
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Die Wehrmacht hat kapituliert… jedoch wer nicht…? 🙂

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Lasst Euch nicht verwirren von jenen, die Verfassungen schreiben oder Nationalversammlungen einberufen etc. Wenn das ginge, wäre die Bundesrepublik längst ein Rechtsstaat. Wo noch Rechtsstaaten wirksam sind, kann man keine Neuen gründen. Die Alliierten dürfen nur den Deutschen, die nachgewiesenen Deutsche sind, das Deutsche Reich zurückgeben. Vermutete „deutsche Staatsangehörige“ ohne Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate sind im Sinne des Gesetzes keine Deutschen, sondern DEUTSCH mit der Glaubhaftmachung deutsch. Menschen und Volkssouveräne, die den Verwaltungsakt nicht erlassen haben, um ihre Staatsangehörigkeit per Abstammung vor 1914 nachzuweisen, sind für das Deutsche Kaiserreich und seine Bundesstaaten verschollen und dies schon seit 1918.Deshalb Shaef Gesetz Nr. 52 Artikel I Abs. 1 Satz (b) verinnerlichen.

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Wer im BRD-Konstrukt Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare nach ihrer Zulassung gemäß Militärregierungsgesetz Nr. 53 fragt, erntet hasserfüllte Blicke – insbesondere von Richtern und Staatsanwälten und fragende Blicke und Achselzucken von Rechtsanwälten und Notaren. Die teilweise sehr aggressiven Reaktionen bei Richtern und Staatsanwälten deuten stark darauf hin, dass man einen wunden Punkt angesprochen hat.

Dieselben Reaktionen erlebt man vor Gericht, wenn man den Richter darum bittet zu bestätigen, dass er der gesetzliche Richter nach Artikel 101 GG ist, oder ob es sich bei dem Gericht, in das man geladen („einbestellt“) um ein Staatsgericht handelt.

Aufgewachte wissen, dass die Militärgesetze zum großen Teil nie abgeschafft worden sind und spätestens mit dem zweiten Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) durch die Aufhebung der Aufhebung des Besatzungsrechts wieder eingeführt worden sind.

Finden wir noch andere Quellen, die uns zeigen, dass die Militärgesetze und insbesondere das Militärgesetz Nr. 53 noch gelten?

Wir schauen in das Jahr 1996 (sechs Jahre nach der sog. Wiedervereinigung und sechs Jahre nach der angeblichen Erlangung der Souveränität der BRD durch den 2+4 Vertrag).

Im Januar 1996 ist Dr. Alexander Schalck Golodkowski, der Devisenbeschaffer und Waffenhändler der DDR, im Rahmen eines Siegerjustiz-Verfahrens verurteilt worden. Dies wegen eines Verstoßes gegen das Militärgesetz Nr. 53!

Die ansonsten mit Vorsicht zu genießende Enzyklopädie „Wikipedia“ lügt ausnahmsweise mal nicht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Schalck-Golodkowski

„Das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde 1992 und das Verfahren wegen Veruntreuung von Milliardenbeträgen der DDR-Regierung durch Überweisungen ins Ausland 1993 eingestellt. Zum Prozess kam es jedoch 1995 wegen des Vorwurfs der Abwicklung illegaler Waffengeschäfte. Als Ergebnis wurde Schalck-Golodkowski im Januar 1996 wegen Verstoßes gegen das als Bundesrecht weitergeltende Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof verworfen.[8] Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Juli 1996 kam es zu einer weiteren Anklageerhebung wegen Embargovergehen. 1998 wurde Schalck-Golodkowski wegen eines Krebsleidens für verhandlungsunfähig erklärt und brauchte zunächst nicht mehr vor Gericht zu erscheinen. Dennoch wurde er im Juli 1998 zu einer erneuten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt; wiederum wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sein Verteidiger war der Berliner Anwalt und spätere SPD-Bundestagsabgeordnete Peter Danckert, der auch andere Stasi-Offiziere vertrat.“

Und hier noch mal ein ganz wichtiges Detail aus dem o. g. Text – für diejenigen, die es vielleicht überlesen haben:

das als Bundesrecht weiter geltende Militärregierungsgesetz Nr. 53

Das Militärregierungsgesetz Nr. 53 gilt als Bundesrecht weiter!

Auch die Pressemitteilung des BGH zur Ablehnung der von Dr. Schalck Golodkowski angestrebten Revision birgt Sprengkraft in sich:
http://archiv.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem97/BGH/strafrecht/schalck.html

Für die Helfershelfer im BRD-Konstrukt ist in dieser Pressemitteilung eine Passage zu finden, die hoffentlich Unwohlsein erzeugt:

Der…. „Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel der DDR und Leiter des Bereichs „Kommerzielle Koordinierung“ (Koko), Dr. Alexander Schalck-Golodkowski,“……… hat „im staatlichen Auftrag (der DDR) Schußwaffen und militärisch nutzbare Nachtsichtgeräte aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR ohne die nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen einführen lassen“……..

Der Schutz eines untergegangenen Staates (DDR) nützt einem ehemaligen Helfer des „Staates“ also herzlich wenig, wenn er gegen Militärregierungsgesetze – hier das Militärgesetz Nr. 53 – verstoßen hat.

Es hilft auch nichts, wenn ein anderer „Staat“ wie z.B. die erwähnte BRD in das Geschäft eingebunden und sozusagen Mittäter war.

Es gibt demnach keinen Schutz für „Beamte“, die wissentlich oder unwissentlich gegen das Militärgesetz Nr. 53 verstoßen.

Ich hoffe, jetzt wird unseren Richtern, Staatsanwälten und den anderen willfährigen BRD-Helfern mulmig!!

Sie verstoßen tagtäglich gegen das Militärgesetz Nr. 53, denn sie müssen gemäß dessen Bestimmungen zugelassen sein und den darin festgelegten Eid abgelegt haben.

Und genau deswegen werden sie auch so ungehalten, wenn man nach ihrer Zulassung fragt (s.o.).

Es ist auch einer der Treppenwitze des Siegerjustizsystems, dass der damalige Mittäter „BRD“ bzw. dessen verantwortlicher „Beamte“ nicht auch angeklagt worden ist.

Ganz im Gegenteil, die ihn schützende Verbrecherorganisation namens BRD (was anderes war sie in diesem Zusammenhang nicht) hat sogar den Richter spielen dürfen.

Schalck Golodkowski hat auch noch eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingelegt:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/1999/bvg99-037.html

Das BverfG hat die Beschwerde nicht angenommen und mit der nachstehenden Begründung zurückgewiesen:

Das BVerfG hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden (zuletzt durch Beschluß des Ersten Senats vom 3. November 1982; BVerfGE 62, 169ff), daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach Art. VIII MRG Nr. 53 ausreichend bestimmt sind.

Und hier noch ein ganz wichtiger Satz aus dem Urteil:

Die Herstellung der deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen.

Heißt das, dass die Militärgesetze auch nach der „Herstellung der deutschen Einheit“ (damit ist wahrscheinlich der 2+4 Vertrag gemeint) weiter gelten? Ich denke schon.

Je mehr man gräbt, desto mehr Ungereimtheiten und Lügen fördert man zutage.

Und weil Lügen kurze Beine haben, wird das BRD-Konstrukt auf seinen Stummelbeinchen nicht mehr weit kommen.

LG Wolfgang

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Anlage zur Pressemitteilung Nr. 37/99 vom 25. März 1999 –
MRG Nr. 53 –  Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs

ARTIKEL I – Verbotene Geschäfte

1. Vorbehaltlich einer von der Militärregierung oder von einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung sind alle Geschäfte verboten, die zum Gegenstande haben oder sich beziehen auf:
d. Vermögenswerte, gleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Gebiet und Personen außerhalb des Gebiets abgeschlossen wird oder sich auf solche Personen bezieht;
2. Abgesehen von üblicher persönlicher Habe dürfen Vermögenswerte nur über die zugelassenen Grenzübergangsstellen und nur mit Ermächtigung der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle in das Gebiet oder aus dem Gebiet verbracht werden.

ARTIKEL VIII – Strafen

1. Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer hierzu erlassenen Durchführungsverordnung oder Anordnung verstößt, macht sich strafbar und wird, wenn schuldig befunden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu DM 25.000,– oder dem dreifachen Wert der dem Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Vermögenswerte oder mit Gefängnis und Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann auch die Einziehung der Vermögenswerte anordnen, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden.

 

Bundesbereinigungsgesetze 2006 – 2010 _ v1.2.

aktualisiert am 12.08.2018


Wenn der geneigte Leser die Veröffentlichung in den offiziellen Bundesgesetzblättern, ausgegeben zu Bonn, als reine „Verschwörungstheorie“ [ein Begriff, welchen die CIA erfunden hat] abtut, dann ist dieser PERSON wahrlich nicht mehr zu helfen.

Lest, recherchiert selbst nach und fangt an zu denken!

Hier die Links zu den sehr speziellen und geltenden Bundesbereinigungsgesetzen:

Bundesbereinigungsgesetz Nr. 1 von 2006
Bundesbereinigungsgesetz Nr. 2 von 2007
Bundesbereinigungsgesetz Nr. 3 von 2010

Darin dokumentiert sind die Aufhebungen vieler Gesetze – ins besonders der jeweiligen Geltungsbereiche, ohne die ein Gesetz keine Gültigkeit mehr hat!

Urteil des Bundesverfassungsgericht BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)):
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Ebenso nachzulesen in den Bundesgesetzblätter (BGBl.) – ausgegeben zu Bonn (nicht Berlin!). Als Beispiel:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2614.pdf%27%5D

Dies betrifft u.a.:
das GVG, die OWiG, die StPO und die ZPO u.a.

Ergänzend hierzu das Bestätigungsschreiben des Justizministeriums in bezug auf die Geltung der Bundesbereinigungsgesetze:
BEREINIGUNGSGESETZ-SCHREIBEN_JUSTIZMINIST

Man darf bzw. muss davon ausgehen, dass der reguläre „Beamte“ vor Ort darüber nicht informiert / geschult wird / wurde.
Daher ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, zumal auch wissende [Beamte] – zu oft – willfährig weg schauen und grob fahrlässig „Dienst nach Vorschrift“ machen.

Siehe hierzu das Interview im unteren Video mit zwei [Beamten].

https://www.youtube.com/watch?v=p-3935jfElI

Teil 2:
https://www.youtube.com/watch?v=8c4dhHpuhf8

Ergänzende Artikel zum Thema:
/Mass-06.01.2016.pdf
die-bereinigungsgesetze-sind-rechtskraftig/


Dabei meinen sie es alle nur gut mit dem Personal:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützt mit der Rechtsbereinigung das Ziel, den Bestand der geltenden Gesetze und Verordnungen übersichtlich zu halten, damit klar erkennbar ist, welche Rechtsnormen heute und in Zukunft Anwendung finden. Mit Rechtsbereinigungsgesetzen werden Gesetze aufgehoben, die nur befristet galten oder aus anderen Gründen für heutige Sachverhalte keine Bedeutung mehr haben. Eine Änderung der Rechtslage tritt dadurch weder für frühere noch für heute bestehende Rechtsverhältnisse ein.

In den letzten 10 Jahren sind bereits 13 Rechtsbereinigungsgesetze beschlossen worden. Ein weiteres Rechtsbereinigungsgesetz ist derzeit in Vorbereitung.

Bürokratieabbau, damit für die aus Brüssel noch ein Bisschen mehr Platz ist:

Das volle Programm hier:
http://www.bmjv.de/DE/Themen/RechtssetzungBuerokratieabbau/Rechtsbereinigung/Rechtsbereinigung_node.html


 

Wohin uns nun die Reise führt! (11) – v2.7.

aktualisiert am 29.07.2017

Bewusst_Werdung >>> Bewusst_Sein…!
Alles wird gut – wenn DU es auch wirklich willst…!
Gedanken erschaffen Realitäten… ! Achtet auf eure Worte & Gedanken…!

ICH [bin mein eigener Gott] …! 🙂

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https://www.youtube.com/watch?v=N3NRyD3sqlk&feature=share

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Kornkreise – Kommunikation durch Heilige Geometrie

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Der Mensch ist die dümmste Spezies. Er verehrt einen unsichtbaren Gott und tötet eine sichtbare Natur, ohne zu wissen, dass diese Natur, die er vernichtet, dieser unsichtbare Gott ist, den er verehrt.

Hubert Reeves

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Veröffentlicht am 27.06.2015

EARTHLINGS 2.0 (deutsche Übersetzung)
www.earthlings.de

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http://transinformation.net/was-ist-die-matrix-und-wie-koennen-wir-daraus-aussteigen/

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Gibt es einen Königsweg zur Freiheit und zur Unabhängigkeit?
Ja, diesen gibt es durchaus.  Er nennt sich Gemeindeversammlung!

Dies geht per Subsidiaritätsprinzip europaweit…
https://www.agmiw.org/der-finale-akt-v1-0/

Es gibt selbst_versta(e)nd_lich auch einen spirituellen Ansatz: Sei ehrlich zu Dir selbst, mache eine gründliche Innenschau und lerne auch all deine negativen Aspekte liebevoll zu betrachten und anzunehmen, damit diese sich zum Guten transformieren können. Und nicht mehr deiner Bewusstwerdung als immerwährender Stolperstein (Vertrauen) im Wege stehen.

Denn Du bist es selbst, auf den Du dein ganzes Leben gewartet hast…!

Denn die Gedanken erschaffen immer eine Realität – dies sowohl unbewusst als auch bewusst herbei führend.
Übernehmt euren Auftrag – erfüllt euren eigenen Seelen-Vertrag…!

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Interview mit einem Zeitreisenden

https://vimeo.com/170578759

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http://transinformation.net/die-zukunft-der-bildung-eine-schule-die-du-gerne-besuchen-wuerdest/

Die ARCHE, Süd-Ungarn

Ein Projekt der kommunalen Selbstverwaltung nach dem Subsidiaritätsprinzip mit Amtssprache Deutsch.
Von Deutschen für Deutsche! [Wer auch immer dies ist! 🙂]
Zur Erhaltung & Pflege deutschen Brauchtums, Werte, Kultur & Sprache!
Ökologischer Landwirtschaftsbau, nachhaltige Energiesysteme, eigene Quellwasser-Versorgung, ein Gesundheitszentrum abseits der Schulmedizin und selbstständiges Lehren & Fördern für unsere Jüngsten sind nur einige der Aspekte unseres gemeinsamen Wirkens.
Zusammen erstellen wir zum Gemeinwohl ein Wohn- und Lebensprojekt für die nächsten Generationen.

Aus dem Herzen – Hand in Hand – Gerne auch mit DIR….!

www.die-arche.info

https://www.youtube.com/watch?v=wqZqjKs7UUA&feature=share

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https://www.youtube.com/watch?v=Mgwk0Bw9XEQ&list=RDMgwk0Bw9XEQ#t=65

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Verbreitet dies! Wöchentliche Aufstiegsmeditation

Versteht dies und handelt…! Manche Dinge können sehr einfach sein…!

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Ich bin dann mal „raus hier“…! Ihr wisst ja, wo ihr mich finden könnt…! 🙂

 

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Etwas Politik & Zeitgeschehen als Nachgang kredenzt:

Gaby Simon-Schmidt

Die Maus ist kein Vogel
… und das Deutsche Reich kein Staat

Ich war gestern nach langer Zeit mal wieder in einer neuen Gruppe und konnte mehr oder weniger aus technischen Gründen der Unterhaltung nur lauschen. Schon sind sie wieder da, ohne dass die Diskutanten sich dessen vielleicht bewusst sind:

Die Streitpunkte um die Alte Weltordnung (AWO) und die Neue Weltordnung (NWO). Auch wenn die meisten Gruppierungen, die sich mit dem Kaiserreich auseinandersetzen, verstanden haben, dass in der 1871er keine Grundrechte benannt werden, da nach Preußischer Verfassung alle Menschen frei sind, werden Aufbau und Wirken des Deutschen Reiches völlig falsch interpretiert.

Ich kann nicht 2017 versuchen, mit einem aktuellen Rechtswörterbuch und Begriffsdeutungen aus der NWO, geschrieben für die NWO, einen Rechtsstand von 1914/16 zu verstehen und zu reformieren. Es geht schlicht und ergreifend nicht, weil die Hoheitsrechte über jeden Quadratzentimeter Planet Erde historisch nur einziges mal zu vergeben sind.

Und so, wie sich Russland 1990 aus dem Alliiertenverband der Viermächteabkommen verabschiedet hat, so ist auf Betreiben Bismarcks das Patriarchat des Vatikans über deutschen Grund und Boden letztendlich 1871 zugunsten des Ewigen Bundes vom Deutschen Kaiser, König von Preußen von Gottes Gnaden hinauskomplementiert worden. Der Deutsche Kaiser übernimmt damit die Prärogative für die deutschen Völker anstelle des Vertreters Gottes auf Erden. Tschüß!

Da kann die Debatte noch so heiß sein:
Die Maus ist kein Vogel, das Deutsche Reich kein Staat.

In der Beziehung muss mensch genauso hart den damaligen Iststand vertreten, wie heutige Globalisten die BRD aufgrund ihrer Immunisierung durch UN-Beitritt zum Staat stilisieren:

Der Begriff STAAT als solches wurde von Georg Jellinek erst drei Jahrzehnte nach Reichsgründung definiert. Nicht umsonst spricht das „Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871“ eingangs von den Großherzogthümern Baden und Hessen sowie den Königreichen Bayern und Württemberg.
Das sind 1871 die Hoheitsträger und nur die können jeweils für ihre Völker sprechen, dem Ewigen Bund, genannt Deutsches Reich, beitreten. Deswegen wandern aber nicht die Rechte an Grund und Boden von Unten nach Oben, sondern sie bleiben explizit dort, wo sie sind oder der Beitrittstaat das für sich anders entscheidet. Nur weil ich dir erlaube, jeden Montag mit meinem Auto zu deiner Arbeit zu fahren, bist du nicht der Eigentümer – auch nicht montags. Du wirst kaum nach Deutschem Recht auf die Idee kommen, ohne mein Wissen die Recaro-Sitze gegen Momos auszutauschen oder das Geschoss von Rot auf Schwarz umzulackieren.


Genau aus demselben Grund verfügt das Deutsche Reich über kein geschlossenes Gebiet, von dem es über die Hoheitsrechte verfügt, sondern nur gemäß Kapitel I über ein Bundesgebiet, in dem diese Verfassung und ihre Inhalte (1. Schutz des Bundesgebietes, 2. Wohlfahrt des deutschen Volkes) gelten, und es hat nur einen einzigen Souverän, den Deutschen Kaiser als Primus Inter Pares.

Ein Mann, ein Staat. Bissi wenig für einen Staat nach Jellinek, oder? Jesuiten, die die römisch-katholische Kirche unter den Augen des Vatikans zur geistlichen Weltspitze katapultieren sollen, sind schlau. Hier war einmal jemand schlauer. Der Alte (hier: Bismarck) hat’s in sich gehabt und die Kraft, das auch noch gegenüber dem Vatikan durchzusetzen.

Aus eben demselben Grund ersetzen die in dieser Verfassung erwähnten Staaten, wie sie in Artikel 1 aufgelistet werden, nicht die Hoheitsträger.

Denn wie heißt es in den Staatsangehörigskeitsurkunden vor dem 1.1.1914 so schön?

Das Königreich Bayern verleiht Max Muster die Eigenschaft als Bayer.
Danach heißt es:
… besitzt die Staatsangehörigkeit aus dem Königreich Bayern und ist Deutscher.
und nicht
… besitzt die Staatsangehörigkeit aus Bayern und ist Deutscher.

Der Bundesstaat Bayern als Begriff bedeutet gem. Kapitel III – V kaum mehr als eine Handvoll politisch gewählter, mehrheitlich ehrenamtlicher Delegierter, die das Königreich Bayern in diesem Ewigen Bund vertreten. Und die Deutschen sind gesetzlich erst mit dem RuStAG von 1913 definiert worden. Blieben aus der Sicht des Reiches als Staatsangehörige eines Bundesstaaten dabei Rechteträger im Heimatstaat bzw. dem Staat ihres Hauptwohnsitzes und genießen als Deutsche die reichsweite Wohlfahrt. Das war der ausdrückliche Wunsch von Bismarck und ist so auch in den Reichstagsprotokollen nachlesbar.

Bei allen Deutschen sollten daher die Alarmglocken angehen, wenn im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland steht unter Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Art. 3 der 1871er besagt:
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Art. 3 begründet demnach den reichsweiten Umgang mit Unterthanen und Staatsbürgern, also nur denjenigen, die sich im Rahmen dieser Verfassung in den Dienst des Indigenats der Deutschen stellen.
Alles andere sind zunächst frei beseelte Menschen und leben als Natürliche Person subsidiär nach den Regeln der Familie, Gemeinde, Provinz bzw. Landes. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er der subsidiär kleinsten Zelle des Indigenats von Beginn an eine eigene Rechtsebene eingerichtet hat: Familienrecht.

Vergessen wird immer wieder, dass damals „Bürger“ ein Stand war und sich nicht auf alle im Land lebenden Menschen bezog, was die heutige Anwendung von NWO-Begrifflichkeiten auf die damalige Situation völlig absurd erscheinen und die beiden Rechtskreise AWO – vor dem Versailler Vertrag – und NWO – nach dem Versailler Vertrag – unweigerlich immer wieder kollidieren lässt.
Auf der völkerrechtlichen Schiene sieht es keinen Deut anders aus, sonst wären die Verfassungsänderung durch Max von Baden, die Selbstermächtung von Scheideman und / oder Liebknecht wie viele Unstimmigkeiten mehr spätestens nach den Exkursionsergebnissen zum Wrack der Lusitania von 2008 oder 2014 anlässlich 100 Jahre Erster Weltkrieg thematisiert worden.
Nichts. Null. Nadar. Stattdessen PPP – republikanische PreußenPrügelPeitsche. Wer heute in den Schulbüchern der eigenen Kinder das Deutsche Kaiserreich nachschlägt, dem kann nur schlecht werden.

Bei allem Brechreiz, den die BRD alltäglich verursacht und allen Beteiligten mehr als eine Überdosis Demut abverlangt:

Ich kann nicht in der NWO einen Zettel anfordern, in der Erwartung, mir so die mir angestammte Volkssouveränität aus der konstitutionellen AWO ziehen zu wollen. Wenn ich das will, was will ich wirklich? Einen Weltfriedensvertrag oder will ich erreichen, dass beispielsweise die Ware Strom nicht mit 60% Abgaben belastet wird, damit den Überschuss, wohlgemerkelt nach gründlicher Selbstbedienung, die Damen und Herren aus der Parteipolitik in aller Herren Länder versemmeln?

In Anbetracht der Verfassung von 1871 klingt die heutige Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen wie ein Schrei aus dem Mittelalter. Vom Finanzsystem mit IWF-Inkasso wollen wir erst gar nicht anfangen. Es ist und bleibt hierzulande das Irrationalste, was Mensch nach der Vorgeschichte der Deutschen binnen einem Jahrhundert hat erwarten können. Wenn ich mir dann Debatten anhöre über Vom Volk fürs Volk, Reichsverweser bis hin zur Verfassungsgebenden Versammlung, die sich an den Rechten der NWO orientiert und dennoch nach irgendwelchen Blutlinien fragt?!?

Sorry, nichts begriffen. Wer derartige Wege jenseits des Rechtsstandes von 1914/16 wählt, für den gilt alles, was hier geltend ist. Warum haltet Ihr Euch nicht einfach daran? Schade – um die Zeit, die immer wieder sinnfrei mit Selbstdarstellern verdattelt wird.

In diesem Sinne…
Üb‘ immer Treu und Redlichkeit
Bis an dein kühles Grab,
Und weiche keinen Fingerbreit
Von Gottes Wegen ab.

http://lexetius.com/BGB/151,2

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welt.de/Schlag-auf-Schlag-Kontrollverlust-im-Schwabenland

Ich habe in dieser Stadt ein paar Jahre gewohnt…
… in einer Bürgerversammlung im Nov. 2015 habe ich vor rund 400 PERSONEN und einigen Menschen u.a. auch davor gewarnt… ;-(
stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.schorndorfer-strassenfest-schwere-krawalle-und-sexuelle-uebergriffe-ueberschatten-Fest

Klare Worte fand unterdessen Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer – der Grünen-Politiker warnte vor einer Verharmlosung:
„Die Ereignisse folgen Schlag auf Schlag. Schorndorf ist meine alte Heimat. Mir völlig unbekannte Gewalt und Übergriffe bei einem an sich friedlichen Fest. Und wieder sehr junge Asylbewerber mittendrin“, schreibt Palmer auf Facebook. „Das wird zunehmend kritisch, vor allem weil, es immer noch als Rassismus gebrandmarkt wird, wenn man das Problem beschreibt und angepasste Lösungen einfordert. Es ist allerhöchste Zeit, dass wir im Interesse der vielen friedlichen und gesetzestreuen Flüchtlinge ganz nüchtern die Probleme lösen.

Laut dem SPD-Politiker und „Bürgermeister“ KLOPFER ist ja alles halb so wild…  ja ja, immer diese schlimmen, gewaltbereiten DEUTSCH-Schüler und Abiturienten… das hat ja Tradition immer am Stadtfest Randale zu machen, nicht wahr…? Und gleich 1.000 an der Zahl?! Die Aussage der POLIZEI hierzu ist eindeutig…!
http://mobil.n-tv.de/panorama/Polizei-bei-Volksfest-Krawallen-ueberfordert-article19939366.html
Relativieren und um den heißen Brei herum rudern… wie lange noch…?
.n-tv.de/panorama/Was-in-Schorndorf-geschah
/schorndorfs-buergermeister-unbesorgt-ueber-asyl-gewalt-ganz-normaler-dreisatz

Von einem anderen Blickwinkel betrachtet:
.anonymousnews.ru/2017/07/17/schorndorf-hunderte-kriminelle-migranten-stuermen-volksfest-und-vergehen-sich-an-deutschen-frauen/
https://dieunbestechlichen.com/2017/07/terror-in-deutschland-asylanten-toben-in-schorndorf-suedlaender-greifen-in-oberhausen-an/

https://www.youtube.com/watch?v=aFjsyX-srXk

/schorndorf-debatte-im-landtag-fuer-gewalttaetigen-mob-sind-unsere-toechter-verfuegbare-schlampen-joerg-meuthen-afd

Die Zahl sexueller Übergriffe durch Migranten ist demnach in den vergangenen zwei Jahren gestiegen. Nach Auskunft des Innenministeriums in Stuttgart gab es im vergangenen Jahr 5.406 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (2015: 5.447), davon 803 (2015:  817) Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen.

Davon wurden 482 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (2015: 256) und 120 Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen (2015: 70) von Asylbewerbern und Flüchtlingen begangen. Das entspricht einem Anteil von rund neun Prozent beziehungsweise von rund 15 Prozent der Straftaten.

Im Vergleich zum Jahr 2015 hat sich laut dem Innenministerium die Anzahl der tatverdächtigen Asylbewerber und Flüchtlinge bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf 480 (236) Tatverdächtige nahezu verdoppelt.“

REPORT München: ASYL  für geständige Verbrecher? Sic…!
https://www.youtube.com/watch?v=bdVMjBKbqHY

Ohne weiteren Kommentar… 🙂
.zvw.de/inhalt.waiblingen-die-problematik-nimmt-ueberhand
waiblingen-reichsbuerger-strapazieren-nerven-auf-aemtern

Mehr Lesestoff zu dieser „Problematik“:
https://www.agmiw.org/reichsbuerger/

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Absolut hörenswert:

Trumps Kampf gegen Geheimgesellschaften

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Eine Hausaufgabe für den DEUTSCH:

Nun hat sich ein begründeter Verdacht ergeben, dass die Mitglieder der Bundesregierung unversichert agieren. Um diesen Verdacht auszuräumen wenden wir uns an die UN….
/ruecktritt-aller-nicht-versicherten-mitglieder-der-sog-bundesregierung

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Das Schlusswort…!

Wer die Wahrheit nicht kennt, der ist ein Schlafender. Wer sie kennt und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.