überarbeitet am 19.08.2018
Die Behauptung & Begründung von vielen Stammtischen und anderen Mens:chen-Gemeinden als auch von den sog. Menschenrechts-„Ämtern“ [Sind damit die UN-Menschenrechte oder die echten Menschenrechte des Kaiserreichs gemeint?] erschliesst sich nicht „man solle sich nur auf das BuStAG und bloß nicht auf das RuStAG beziehen“.
Sofern wir uns im System (hier: Internationales Kollisionsrecht) als nachgewiesene, festgestellte Deutsche auf vorkonstitutionelle Gesetze / vorkonstitutionelles Recht vor 1914 berufen wollen, dann ist das RuStAG i.d.F. von 1913 gültig, welches das BuStAG von 1870 rechtswirksam zum 01.01.1914 abgelöst hat!
Wir befinden uns seit dem 29. Juli 1914 im Status Quo Ante Bellum. Und somit im Stillstand der Rechtspflege!
Ergänzend hierzu: ➡ /rechtsstand/
„Wo(hin) wurdet ihr wieder eingebürgert? In „Deutschland„!
Und durch wen wurdet ihr eingebürgert? Eingebürgert wurde durch die EinbB – Einbürgerungsbehörde (= BRD-alt Bund, mit Bonn´er-Kennungs-Nr.)!
Dies erfolgt(e) über den Landrat (hier: Wahlbeamter in einer Doppelfunktion als auch für Deutsche Zuständiger). Denn die, den Feststellungsantrag F (eure Willenserklärung), ausführende Ausländer[behörde] sitzt im Landrats[amt]. Also in der Gemeinde…!
Somit wird auch bewusst, dass diese Natürliche Person nicht diejenige in der BRiD-Geburtsurkunde (Jur. Person) ist und auch nicht sein kann.
Die Überprüfung der Behördenkennziffer (BKZ) ergibt, dass die heutige Behörde im politischen Rechtskreis BRiD-Berlin eine ganz andere ist. Somit kann man unmöglich im Rechtskreis der BRiD-Berlin eingebürgert sein. Offenkundig liegt daher noch eine andere Persona im Geburtsregister vor, da diese nicht geändert wurde. Da sollte sich mal langsam jeder Deutsche darum kümmern.“
➡ /das-geburtenregister-v1-0/
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Zum darüber sinnieren ist auch dies:
§ 22 – Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die Entlassung darf nicht erteilt werden
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit als sogenannte Deutsche Staatsangehörigkeit – hier: die Reichsbürgereigenschaft – haben somit welche Personen?
Eine Bundesstaaten-Staatsangehörigkeit gemäß dem § 1 RuStAG v. 1913 ist demzufolge eben keine unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Somit gibt es hier nur Reichsangehörige und vermutete Reichsangehörige. Selbst eingebürgerte Ausländer sind dann Reichsangehörige.
Die Bundesrepublik, die ein Teil (teilidentisch) des Dritten Reich ist, wurde vom Status her ein Gewahrsamsstaat nach Genfer Konvention IV Artikel 142 und man muß den Artikel 132 erfüllen, um von diesem entlassen werden zu können. Im Jahr 1990 öffneten die Alliierten den Gewahrsamsstaat und ließen die Deutschen frei, allerdings bleibt das unsichtbare Lager für die DEUTSCH Nazi-Krieger weiterhin bestehen.
https://www.admin.ch/…/c…/19490188/201407180000/0.518.51.pdf
Vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 1957 – Zitate:
„Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes ist danach, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.„
„Es will diese Hilfe in erster Linie naturgemäß den betroffenen deutschen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, in sie aber auch solche von der Vertreibung betroffenen Personen einbeziehen, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, sich in ihrer Heimat, d.h. dort, wo sich ihr Lebensinhalt verwirklicht hat, zum deutschen Volkstum bekannt haben, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird.„
„Denn nach dem Sachverhalt versteht es sich in einem solchen Falle von selbst, daß die Betroffene in ihrem Fühlen, Denken und Handeln Deutsche in ihrer angestammten Heimat geblieben ist.„
&
„Deutscher Staatsangehöriger UND Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. (1) des Grundgesetzes ist NICHT dasselbe.„
Fazit: Das Deutschtum ist bestimmt durch die Abstammung, die Sprache, die Erziehung und die Kultur. Es manifestiert sich in Denken und Fühlen und verlangt ein klares Bekenntnis.
➡ https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1957-09-25/bverwg-v-c-50456/
Art 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes [für die BRD] ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Will der DEUTSCH im Sinne des Gewahrsamstaates vielleicht irgendwann mal wach werden?
Als auch das:
Eine BRiD-Behörde beruft sich im Jahr 1963 auf das RuStAG i.d.F.v. 1913….!
Damals in der guten alten Zeit, als die Verwaltung noch ihre Arbeit korrekt machte.
Desweiteren auch noch im Jahr 1974: ➡ Bundesgesetzblatt zu Bonn 1974, S. 3714
Ergänzende Infos auch hier: ➡ /bundes-drucksachen/
Bis 1990 musste die Bundesrepublik für Jeden, der die Feststellung wollte, nicht nur alle Urkunden bis vor 1914 selber einholen, sondern auch alles selber bezahlen! Heute kostet uns der Spaß € 25,–.
Für Deutsche war zu dieser Zeit der Staatsangehörigkeitsausweis als auch die Rechtsstellung als Deutscher kostenfrei.
In der ehemaligen DDR wurde jeder Deutsche automatisch bis vor 1914 geprüft. Im Westen (BRD) war das von Anfang an eine Holschuld. Und wer diese weiterhin nicht wahrnimmt, verzichtet fahrlässig auf die Feststellung (Verwaltungsakt) und damit auf alle Deutschen Rechte.
Selbst im Jahr 2015 konnte man anhand eines Urteils des VG Stuttgart ersehen, dass de jure das RuStAG v. 1913 nachwievor Anwendung findet.
Die Staatsangehörigkeit IN einem der Bundesstaaten ist einem Abstammungsdeutschen angeboren und kann einem Deutschen nicht entzogen werden.
Ein Deutscher ist auch nicht staatenlos, sondern es fehlt im System nur die Feststellung (die persönliche Willenserklärung) anstelle der seitens der Treuhand-Verwaltung vorgenommenen Vermutung.
➡ staatenloser-nachgewiesener-deutscher-natuerliche-person
➡ /wann-und-warum-wurden-wir-staatenlos/
Man beachte:
Jeder einzelne preußische, sächsische, bayerische, württembergische Mensch (nicht PERSON) mit dem Nachweis der Abstammung (ius sanguinis) aus dem Völkerrechtssubjekt Deutsche Reich von 1871-1914 ist selbst ein eigenständiges Völkerrechtsubjekt und hat somit den Anspruch auf das Deutsche Reich!
➡ Das Völkerrecht
Ist deine Abstammung nach RuStAG v. 1913 preußisch, dann bist Du Staatsangehöriger des Königreich Preußen.
Alles was Du nun auslöst, ist, dass Du der Verwaltung (hier: Ausländerbehörde) über den Festsstellungsantrag (Antrag F & V) des Bundesverwaltungsamt (BVA) den Nachweis überbringst, damit sie (für sich selbst) feststellen können, dass Du tatsächlich einen Rechtsanspruch auf das Deutsche Reich hast.
Dieser Prüfung können sie nicht aus dem Weg gehen, denn die Verwaltung muß Verwaltungsakte prüfen und bescheiden oder diese rechtsverwertbar (justiziabel) widersprechen (Beweislastumkehr). Das können die Behörden jedoch nicht! Daher wird immer öfters seitens der Behörden die Bearbeitung rechtswidrig verweigert. Warum denn wohl..?
Wer bei der Ausländerbehörde abgewiesen wird (aufgrund mangelndem Wissen und/oder zuwenig Rückgrat), landet mit seiner Fachaufsichts-Beschwerde beim Landrat. Der Trick bei der Bearbeitung der Beschwerde liegt daran, dass der Landrat als einerseits teilstaatlicher Verantwortlicher sodann gerne in seinen Geschäftsbereich GERMANY wechselt und den Kreisrechtsausschuß zur Klärung beauftragt. Dem darf man natürlich nicht zustimmen.
Mit dem Feststellungsantrag & der Quittung für den Verwaltungsakt in Form des „Gelben Schein“ (Änderung der Rechtsstellung und des Rechtskreises) habt ihr der Treuhandverwaltung eure Abstammung nachgewiesen. Danach müsssen weitere Schritte folgen.
Ergänzend hierzu auch dieser Gedankengang:
Eine nach dem Artikel 16 GG vorhandene unmittelbare Reichsangehörigkeit aus dem § 1 RuStAG i.d.F.v. 1913 soll aus welchem Staat kommen? Eine Reichsangehörigkeit ist und kann also niemals eine Staatsangehörigkeit sein. Das ist so ähnlich wie in der Familie. Wer erbt direkt vom Vater oder der Familie? Der Cousin oder der Sohn? In unserem Fall nur der nachgewiesene Abkömmling gemäß § 4 RuStAG (Abstammungsprinzip ius sanguinis) . Wer oder was ist also ein Deutsch?
Zum Nachlesen und zum Abgleich des eigenen Wissens:
➡ https://geschichte.prepedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangeh%C3%B6rigkeit
Beachtet die verwendeten Begrifflichkeiten.
Leser meiner Artikel werden sicher den einen und anderen Fehler („Staat“; StaatsBÜRGERschaft etc. …) – insbesonders zu Beginn – in dieser Abhandlung entdecken.
Für die Neueinsteiger habe ich die ersten Passagen kommentiert.
Deutsche Staatsangehörigkeit
auch ~ ~bürgerschaft oder einheitliche ~ ~, seit dem 5. Febr. 1934 juristische Angehörigkeit zum deutschen Staat, der 1871–1945 als Deutsches Reich und 1945/49–1990 in den beiden Teilstaaten BR Dtschld. und DDR existierte.
[In manchen Lehrbüchern aus dem Kaiserreich wird ab und an auch von der Deutschen Staatsangehörigkeit geschrieben. Damit ist die unmittelbare Reichsangehörigkeit gemeint. Es gab auf deutschem Boden zu keiner Zeit einen „deutschen Staat“. Es gibt als einziges international anerkanntes Völkerrechtsubjekt das D E U T S C H E R E I C H von 1871 – 1914/16. Dieses Deutsche Reich ist kein Staat, sondern ein Verein, eine Konföderation, ein Staatenbund (der Ewige Bund). Die Epoche der Weimarer Republik (1919 – 1932) und der Nationalsozialisten unter A.H. (1933-1945) sind nicht als völkerrechtlicher Staat anerkannt, wenn auch manch ein Reichsbürger davon noch feucht träumt. Die Verwaltungskonstrukte „BRD & „DDR“ waren bis 1990 ebenfalls keine souveränen Staaten, auch nicht „teilweise“. Man unterscheide desweiteren zwischen den Begriffen Einwohner und Bürger.]
➡ /die-sinnfrage-der-deutschen-ich-bin/
➡ /wer-bist-du-einwohner-oder-buerger/
Am 3. Okt. 1990 schlossen sich beide deutschen Staaten und das Territorium Großberlins gem. des Pariser Zwei-plus-Vier-Vertrages zum vereinten Deutschland zusammen, das formaljuristisch die territoriale Subjektidentität des von den Alliierten definierten Deutschland in den Grenzen vom 31. Dez. 1937 trat. Die Grenzfrage bzw. die territoriale Zugehörigkeit der bisherigen Oder-Neiße-Gebiete sollte abschließend von Deutschland und Polen in einem Grenzvertrag geregelt werden. Damit umgingen die Alliierten das von ihnen selbst gesteckte, im Potsdamer Abkommen deklarierte Ziel, die deutschen Grenzen in einem völkerrechtlichen Friedensvertrag neu zu ziehen.
[Diese Passage ist mehr als nur Geschichtsverdrehung & Propaganda. Man sehe hierzu diesen Artikel: ➡ /souveraenitaet-deutschlands
Zudem: Der Weltkrieg läuft seit 1914 unvermindert weiter. Ein Vertrag zum Frieden „Treaty of Peace“ ist ungleich einem Friedensvertrag „Peace Treaty“. Das durch die Hungerblockade seitens der Alliierten erzwungene Diktat zu Versailles vom 28.06.1919, signiert am 10.01.1920 seitens der Putschisten (Weimarer Republik), ist ein knebelnder Handelsvertrag.
Man darf sich auch fragen, warum die Alliierten, nach der offiziellen Beendigung der Kampfhandlungen im Weltkrieg Teil II, die Grenzen auf das Jahr 1937 festgezurrt haben. Wie war das noch gleich mit dem Anschluss von Österreich 1938 und der Kolonisierung von Neu-Schwabenland ab 1939?]
Deutsche Staatsangehörige [ˈdɔɪ̯ʧə ˈʃtaːʦʔanɡəˌhøːʀɪɡə] oder ~ ~bürger nennt man die Inhaber der juristischen Angehörigkeit zum deutschen Staat. Diese Bezeichnung grenzt zum einen die Staatszugehörigen und zum anderen die Deutschstämmigen von den völkerrechtlichen Deutschen ab, die außerhalb der deutschen Grenzen leben und die i. d. R. auch über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen.
[Es gibt die Staatsangehörigkeiten IN einem der 25+1 Bundesstaaten des Völkerrechtsubjeks. Ein nachgewiesener, festgestellter Deutscher IST deutscher Staatsangehöriger. Eine StaatsZUgehörigkeit ist etwas anderes als eine StaatsANgehörigkeit. Und Staatsbürger…? Na dann… :-)]
Im Deutschen Kaiserreich galt 1871–1913 das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz des Norddeutschen Bundes. Dieses wurde im Sommer 1913 durch eine reformierte Fassung, dem Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz abgelöst, die am 1. Jan. 1914 in Kraft trat und de facto bis Jan. 1934 galt.
[Das RuStAG i.d.F.v. 1913 ist bis Heute (s.o.) immer noch gültig. Das Völkerrechtsubjekt befindet sich seit dem 28.10.1918 im Stillstand der Rechtspflege. Innerhalb des Verwaltungskonstrukts – seit 1991 mit massivstem Treuhandbruch unter der der schwarz/weißen Piratenflagge operierend – herrscht der Rechtsbankrott. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Gemeinden seit der Mobilmachung ab dem 29.07.1914 in der Selbstverwaltung befinden. Daher gilt es auch die originären Gemeinden wieder zu aktivieren und zu reorganisieren.]
Anfang Febr. 1934 verfügte Adolf Hitler im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung des III. Reiches die Aufhebung der Staatsbürgerschaft in den Einzelstaaten und führte den Terminus deutsche Reichsangehörigkeit ein, welche auch als Reichsbürgerschaft bezeichnet wurde.
[Das Reichbürgergesetz (1935) hat nichts mit den jeweiligen Staatsangehörigkeiten in den Bundesstaaten zu tun. Reichsbürger wurde auch nicht jeder Deutsche. Der Begriff einer Staatsbürgerschaft in den jeweiligen Bundesstaaten ist falsch gesetzt. Man beachte, dass das Volk des Völkerrechtsubjekts Deutsche Reich die Bundesstaaten selbst sind und nicht die Menschen. Die Menschen findet man in den Gemeinden bzw. in ihren jeweiligen Heimat(h)- und Stadtstaaten.]
Die deutsche Reichsbürgerbewegung argumentiert, dass seit dem 8. Dez. 2010 berechtigte Zweifel bestünden, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland überhaupt noch über eine bundesdeutsche Staatsangehörigkeit verfüge, da zum 15. Dez. 2010 das bestehende StAG bereinigt wurde.
[Was bitte soll eine deutsche Reichsbürgerbewegung sein? Man beachte, dass alle Personen mit einem Personalausweis bzw. ohne den Auftrag zur Feststellung eben diese Reichsbürger sind! Die BRiD hatte zu keinem Zeitpunkt ein Staatsvolk. Es gab auch zu keinem Zeitpunkt eine bundesdeutsche Staatsangehörigkeit. Die sog. Staatsangehörigkeit „deutsch“ in den BRiD-Pässen ist zudem nur ein Adjektiv. Und wer hat es erfunden? :-)]
➡ /brd-bund/
➡ /bundes-drucksachen/
➡ /reichsbuerger/
Das nun folgende lasse ich unkommentiert… das darf sich der geneigte Leser selbst erarbeiten… hierfür helfen auch die von mir in diesem Beitrag eingefügten Artikel bzw. wurde bereits oben abgehandelt. Auch hier sind es immer wieder die Begrifflichkeiten, welche in die Irre führen, wie z.B. das sog. „vereinte Deutschland“. Es gibt das „Vereinte Wirtschaftsgebiet“ (siehe GG Art. 133) aber sicher kein „vereintes Deutschland“.
Inhaltsverzeichnis
o 3.1 § 21: Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
o 3.2 Reformation des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
o 4.1 Grundsatz des RuStAG
o 4.2 Kolonial- und Auslandsdeutsche im RuStAG
o 9.1 Streichung der „Reichsangehörigkeit“
o 9.2 Doppelte Staatsangehörigkeit
Synonyme
- Bundesdeutsche Staatsangehörigkeit (DDR-Bezeichnung zur Zeit des Kalten Krieges)
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit (seit dem 3. Okt. 1990)
- Staatsangehörigkeit der DDR
- Westdeutsche Staatsangehörigkeit (DDR-Bezeichnung zur Zeit des Kalten Krieges)
Kernaussage
BuStAG vom 1. Juni 1870
„§ 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust“.[1]
RuStAG vom 22. Juli 1913
„§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“
RuStAG vom 5. Febr. 1934
„§ 1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
RuStAG vom 1. Jan. 1988
„§ 1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
StAG vom 1. Jan. 2000
„§ 1. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.[2]
Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Norddeutscher Bund, Deutsches Reich)
Nach der Auflösung des Deutschen Bundes wurde 1867 für die Mitglieder des Norddeutschen Bundes das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz (BuStAG) eingeführt. Dieses orientierte sich stark an das preußische Staatsangehörigkeitsgesetz, das dem Untertanengesetz von 1842 entsprach und nur leicht modifiziert wurde.
Man erhielt die im Norddeutschen Bund geltende Bundeszugehörigkeit automatisch über die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates verliehen. Das heißt, um völkerrechtlich vom Norddeutschen Bund vertreten werden zu können, musste man Staatsangehöriger Meckenburg-Strelitz, Sachsen-Weimars oder Kurhessens sein.[1] (→ Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat)
Gleich dem preußischen Staatsangehörigkeitsgesetz galt auch für nationale Minderheiten das Personalitätsprinzip, das sich von der Staatsangehörigkeit des Vaters ableitete. Im BuStAG wurde jedoch festgelegt, dass jeder Deutsche im Ausland automatisch nach zehn Jahren seine Bundes- und Staatsangehörigkeit verlor. Ein Punkt, was nationalistische Kreise immer bemängeln sollten. Denn dieses bedeutete, dass ein Auslandsdeutscher sowohl die Bundeszugehörigkeit zum Norddeutschen Bund als auch die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates verlor, wenn er sich nicht alle zehn Jahre in einer Botschaft, einem Konsular oder einer Gesandtschaft neu registrieren ließ. Wurde dieses, aus welchen Gründen auch immer, versäumt, erfolgte die automatische Ausbürgerung des Betreffenden und er wurde staatenlos. Im Dez. 1870 wurde das im Juni reformierte BuStAG auch auf die süddeutschen Staaten ausgedehnt und angewandt.
- 21: Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
Seit seiner Einführung im Jahr 1870 legte das BuStAG fest, dass jeder deutsche Reichsangehörige seine Reichs- und Staatsangehörigkeit verlor, wenn der Betreffende länger als zehn Jahre im Ausland lebte.[1][3] Wurde die Antragsstellung auf Verlängerung versäumt, erfolgte die Ausbürgerung der Betreffenden und diese wurden Staatenlose. Dagegen gingen seit den 1880er Jahren diverse Organisationen der völkischen Bewegung mit Nachdruck vor:
Am 6. Febr. 1894 forderte der alldeutsche Verband auf seiner Gründungsversammlung die deutsche Reichsregierung auf, allen Deutschen im Ausland die Bewahrung bzw. die Wiedereinbürgerung zu erleichtern, und allen im Reich lebenden Ausländern eine Einbürgerung möglichst zu erschweren.
Die Alldeutschen argumentierten mit ihrer Rassenlehre, in der kein Fremder (sog. Allochthone) Anspruch auf die deutsche Reichsangehörigkeit habe. Mit Fremden waren vor allem die Juden und die polnische Minderheit in Deutschland gemeint. Vielmehr müsse für jeden Volksgenossen im Ausland der Verlust erschwert werden, da ein (vermeintlich) starkes Deutschtum im Ausland auch im Interesse eines starken Reiches sein müsse. Auch die Nationalliberalen und Konservativen im Reichstag vertraten ähnliche Positionen.
Reformation des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Der Deutsche Kolonialbund unterstützte die Pläne des Alldeutschen Verbandes und des Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes, da er wie diese der Völkischen Bewegung angehörte. So brachte die Verbandszeitung regelmäßig Artikel heraus, die das Auslandsdeutschtum behandelten und in der Reihe Einmal Deutsch, immer Deutsch liefen.
Am 25. Jan. 1901 gab die deutsche Reichsregierung offiziell eine Reformation des bestehenden Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes bekannt. Die Reformvorschläge wurden auch an das Amt für Auswärtiges geleitet. Dennoch tat sich rund zwei Jahre nicht wirklich etwas, da sich das Innen- und Außenministerium über einige Punkte zerstritten hatte. Hauptsächlich ging es um folgende drei Punkte:
„1. Deutschen im Ausland der Verlust der Staatsangehörigkeit zu erschweren,
- früheren Deutschen den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zu erleichtern, und eventuell
- Ausländern die Einbürgerung zu erschweren.“
– Forderungen des Alldeutschen Verbandes seit 1908
Ab 1908 forderte sowohl der Kolonialbund wie auch der alldeutsche Verband mit Nachdruck eine Reform des BuStAG. Dabei arbeiteten die Alldeutschen auch mit dem deutschvölkischen Verein für das Deutschtum im Ausland zusammen. Trotz zahlreicher Aktionen verlief die Reform schleppend. So warnte der alldeutsche Verband seit 1908 vor einer angeblich drohenden Umvolkung des deutschen Volkes, die durch die vermeintlich massenhafte Zuwanderung rassenfremder Elemente begünstigt würde.
Am 7. Febr. 1912 kam der entsprechende Gesetzesentwurf vor den Bundesrat, wo er gleich von zahlreichen Abgeordneten Bayerns und anderer Bundesstaaten angegriffen wurde. Vor allem Bayern sah in diesem einen Eingriff in sein Staatsrecht.
Die Parteien im Reichstag waren sich jedoch einig, den § 21, der den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit regelte, zu streichen. Auch mit dem (erleichterten) Wiedererwerb einer verlorenen Reichs- und Staatsangehörigkeit herrschte fast Einstimmigkeit.
Im Grunde war der wesentliche Hauptstreitpunkt, ob die reformierte Bundes- und Staatsangehörigkeit weiterhin am Ius Sanguinis (Abstammungsprinzip) oder nun am Ius Soli (Prinzip des Geburtsortes) festzumachen sei. Die Befürworter des bisherigen Personalitätsprinzips setzten sich letztendlich durch. Abgeordnete wie der Nationalliberale Anton Eugen Beck argumentierten, dass unerwünschte Ausländer dann Deutsche werden könnten. Letztendlich wäre das Deutschtum dann einer Zersetzung ausgesetzt.
Ziel der Reichs- und Staatsangehörigkeit sei es, die Volksgemeinschaft, definiert durch Sprache, Blut und Kultur, aufrechtzuerhalten. Dagegen sprachen sich Sozialdemokraten, Linksliberale und die Vertreter der nationalen Minderheiten (Polen, Dänen und Elsass-Lothringer) aus.
Deutsches Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
→ Hauptartikel: Deutsche Reichsangehörigkeit
Am 22. Juli 1913 wurde das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch den Reichstag verabschiedet und verkündet. Es trat am 1. Jan. 1914 in Kraft.[4]
Durch die Änderungen verloren deutsche Staatsangehörige nicht mehr automatisch ihre Staatsangehörigkeit und damit Reichsangehörigkeit, wenn sie länger als zehn Jahre im Ausland lebten: Der § 25 a. F. (Inlandsklausel oder Inlandprivileg) blieb so lange bestehen, bis er durch Ausbürgerung aufgehoben wurde.
Das sollte sicherstellen, dass auslandsdeutsche Deutsche VolksgruppenlVolksgruppen und Kolonialdeutsche jederzeit ein Rückkehrrecht ins Kaiserreich hatten. Die Ausbürgerung musste schriftlich beantragt werden. Diese Regelung war ein Erfolg des alldeutschen Verbandes, der damals einflussreich war.[3]
Ähnliche Forderungen wurden auch von der deutschvölkischen Bewegung und den übrigen Organisationen der Völkischen vertreten. Hier tat sich besonders der Deutschnationale Handlungsgehilfen-Verband hervor.
Grundsatz des RuStAG
Im Deutschen Reich galt ab 1914 grundsätzlich das Ius Sangiunis. Denn bereits Paragraph 1 regelte, wer unter dieses Gesetz fiel:
„§ 1: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“
– § 1 RuStAG vom 22. Juli 1913
Wie bereits bei den Vorgängern wurde die mittelbare Reichsangehörigkeit über die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates (§ 3 RuStAG) definiert.[4] Deutscher war auch hier, wer Braunschweiger, Preuße, Anhaltiner oder Bayer war.[5]
Kolonial- und Auslandsdeutsche im RuStAG
Mit dem Erwerb seiner Schutzgebiete in den 1880er Jahren hatte das Kaiserreich rechtlich das Problem, dass das geltende BuStAG von 1870 für die Kolonial- und Auslandsdeutschen keinerlei Bedeutung hatte. Die Auswanderer der ersten Generation behielten in den ersten zehn Jahren ihren bisherigen Rechtsstatus und dann wurde ihnen dieser entzogen, wenn sie es versäumten, ihre Staatsangehörigkeit verlängern zu lassen. (→ § 21: Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit)
Für die in den Kolonien geborenen Kinder bedeutete das, dass sie ihre Staatsangehörigkeit weiterhin per Abstammung über den Vater erhielten. Bei unehelichen Kindern wurde die Staatsangehörigkeit der Mutter übertragen. Diese mussten innerhalb eines Jahres die Geburt ihrer Kinder in ihrer Heimatgemeinde anzeigen und in die Stamm- und Kirchenbücher eintragen lassen. Das heißt, sie blieben weiterhin völkerrechtlich Reichsdeutsche und wurden nicht staatenlos, sofern ihre Eltern ihre Staatsangehörigkeit regelmäßig verlängern liessen.
Für die einheimische Bevölkerung der Schutzgebiete galt, dass diese bis zur Reformation des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes völkerrechtlich nicht vom Reich vertreten wurden und weiterhin rechtlich Ausländer blieben.
Ab 1908 begann man vonseiten des alldeutschen Verbandes und des deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes auf der einen sowie vom Deutschen Kolonialbund auf der anderen Seite eine Reform des seit 1870 bestehenden Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zu fordern. Ihr gemeinsames Ziel war die dauerhafte Erteilung einer Reichs- und Staatsangehörigkeit ab Geburt, die nicht mehr nach zehn Jahren verfiel.
Am 22. Juni 1913 wurde das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt, das diesen geforderten Punkt umsetzte. Für die einheimische Bevölkerung der Schutzgebiete wurde nun die unmittelbare Reichsangehörigkeit eingeführt, da diese rechtlich nun als Inland galten. Damit galt die einheimische Bevölkerung als deutsche Reichsangehörige und genossen damit den völkerrechtlichen Schutz des Reiches. Aber da ihnen jedoch die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates fehlte, wurde ihnen das Wahlrecht verwehrt und sie durften beispielsweise nicht an den Reichstagswahlen teilnehmen.
„Reichsbürgergesetz“ (1935)
Im Zuge der Gleichschaltung wurde Anfang 1934 begonnen, die bisherige Reichs- und Staatsangehörigkeit zugunsten einer sog. einheitlichen deutschen Reichsangehörigkeit zu reformieren. So wurde aufgrund eines Gesetzes über die Neustrukturierung des III. Reiches vom 30. Jan. 1934 (RGBl. I, S. 75) einer Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit erlassen, die am 5. Febr. 1934 in Kraft trat und das bestehende RuStAG ergänzte:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (unmittelbare ReichsAngehörigkeit).“
– Reichsgesetzblatt I, S. 75
In diesem Sinne wurde der Paragraph 1 des reformierten RuStAG von den Nationalsozialisten wie folgt ausgelegt:
„§ 1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.“
– Neufassung des § 1 des RuStAG von 1934
Am 15. Sept. 1935 wurde auf dem Reichsparteitag der NSDAP neben dem sog. Blutschutzgesetz auch ein neues Reichsbürgergesetz verkündet.[6] Von nun an galten nun für den Erwerb der Reichsbürgerschaft strenge Auflagen:
„§ 2: (…) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist dass er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und dem Reich zu dienen.“
– § 2 Reichsbürgergesetz vom 15. Nov. 1935
Dieses Gesetz regelte nun im Sinne der NS-Weltanschauung, wer Deutscher war und wer nicht. Denn am 14. Nov. 1935 wurde in einer Verfügung die Bestimmung genauer ausgeführt:
„(…) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. (…)“
– § 4 Reichsbürgergesetz vom 15. Nov. 1935
Jüdische Beamte mussten nun bis zum 31. Dez. 1935 in den Ruhestand treten, Juden durften keine öffentlichen Ämter mehr bekleiden und das Stimmrecht für Wahlen war ihnen entzogen worden. In den Paragraphen 2 und 5 wurde amtlich festgelegt, wer als sog. Volljude oder als Mischling galt.
Situation im Nachkriegsdeutschland
Nach dem Untergang der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gingen alle Siegermächte von einer einheitlichen einheitlichen Staatsangehörigkeit aus, da das RuStAG weiterhin galt:
„§ 1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.“
– § 1 RuStAG in der Fassung von 1949
Diese wurde auf den Gebiets- und Personenstand Deutschlands in den Grenzen von 1937 definiert und stand per Tradition mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung. Dagegen wurde das „Reichsbürgergesetz“ von 1935[6] durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 aufgehoben.
Am 7. Sept. 1949 wurde in der Trizone die Bundesrepublik Deutschland errichtet, der am 7. Okt. die Deutsche Demokratische Republik folgte.
Bis etwa 1960 sahen sich beide mit dem seit dem 23. Mai 1945 handlungsunfähigen deutschen Nationalstaat teilidentisch, und so gingen beide auch von der einheitlichen Staatsangehörigkeit aus.
Im Zuge des Grundlagenvertrages zwischen beiden deutschen Teilstaaten urteilte das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (1973), das Art. 16 GG davon ausgehe, dass die im Absatz 1 genannte deutsche Staatsangehörigkeit zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland darstelle.[7] Die Karlsruher Richter setzten, wie bereits die Rechtsprechung des Jahres 1949 vor ihnen, deutsche Staatsangehörigkeit und Reichsangehörigkeit gleich; beide stünden gleichberechtigt nebeneinander.
Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz und DDR-Staatsbürgerschaft
→ Hauptartikel: Staatsbürgerschaft der DDR und Westdeutsche Staatsangehörigkeit
Im Zuge ihrer Abgrenzungspolitik wurde von der DDR schließlich eine Staatsbürgerschaft der DDR eingeführt. Die BRD führte weiterhin das RuStAG wie auch in Teilen die 1935 eingeführte deutsche Reichsangehörigkeit fort:
„§ 1: Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- 3 (2) (…) Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.“
– §§ 1 und 3 StAG in der Fassung von 2013
Wer genau das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den Übergangsbestimmungen geregelt:
„Art. 116 (1): Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist (…), wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder dessen Ehegatten oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
– Artikel 116, Absatz 1 Grundgesetz
Absatz 2 des Artikels regelte, dass von den Nationalsozialisten ausgebürgerte Personen ein Recht auf Wiedereinbürgerung hatten, wenn sie nach 1933 ins Ausland gegangen waren. Zwischen 1933 und 1945 ausgebürgerte Personen galten nicht als Staatenlos, sofern sie sich in den Grenzen von 1937 niedergelassen hatten und keinen entgegen gesetzten Willen bekundet hatten.
Die Staatsangehörigkeit der DDR wurde international mehrheitlich anerkannt. Die deutsche Bundesregierung weigerte sich jedoch lange Zeit, diese anzuerkennen. Mit Aufgabe ihres Alleinvertretungsanspruch wurde die Staatsangehörigkeit der DDR schließlich geduldet, wenngleich auf einer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit bestanden wurde.
So galten DDR-Bürger generell als deutsche Staatsbürger. Bei Bedarf wurde ihnen ein bundesdeutscher Reisepass ausgestellt, wenn DDR-Deutsche in Länder reisten, bei denen ein entsprechender Stempel im DDR-Reisepass gefährlich werden konnte. Die entsprechenden DDR-Pässe wurden von bundesdeutschen Behörden einbehalten und bis zur Rückkehr verwaltet. Nach der Abgabe der BRD-Reisepässe bekamen die DDR-Bürger ihre alten Reisepässe wieder.
1973 traten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik der Charta der Vereinten Nationen bei. In den deutschen Ostverträgen der 1970er Jahren erkannte die deutsche Bundesregierung de facto alle seit Mai 1945 bestehenden Staatsgrenzen an und gab ihren Alleinvertretungsanspruch in Bezug auf Deutschland in den Grenzen von 1937 auf. Die Oder-Neiße-Gebiete wurden nicht mehr in eventuelle Wiedervereinigungspläne mit einbezogen. In den 1980er Jahren siedelten zahlreiche Deutschstämmige aus Osteuropa in die Bundesrepublik über. Diese Spätaussiedler galten als Statusdeutsche (→ Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit).
Deutsches Staatsangehörigkeitsgesetz
Die staatliche Verschmelzung der deutschen Teilstaaten erfolgte am 3 Okt. 1990 und bildeten nun das vereinte Deutschland. Damit galt die deutsche Staatsangehörigkeit nun auch für die sog. fünf neuen Länder, die auf dem Territorium der DDR entstanden waren. (→ Gesamtdeutschland, Deutsche Wiedervereinigung)
Per Tradition führte die Bundesrepublik das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 weiter, dass weiterhin nach dem Personalitätsprinzip ausgerichtet war. Damit erschien eine Einbürgerung in der Bundesrepublik geborener Ausländer als fast aussichtslos.
Am 15. Juli 1999 wurde von der Regierung das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. In diesem Gesetz sollte zum Jan. 2000 hin ein deutsches Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) an die Stelle des bisherigen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes treten, das nun als veraltet galt. Vor allem sollte die Einbürgerung von Ausländern erleichtert werden.[8]
Am 1. Jan. 2000 trat das neue StAG in Kraft. In seinem Paragraph 1 definiert das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Deutscher sei, der die deutsche Staatsangehörigkeit besäße.[2]
Deutschstämmige können diese nach Paragraph 3 erwerben durch:
- Geburt
- Erklärung nach § 5
- Annahme als Kind
- Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetzes
4 a. Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- für einen Ausländer durch Einbürgerung
Die Kinder von Ausländern erwerben bei Geburt in der Bundesrepublik unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne die elterliche Staatsangehörigkeit aufzugeben (doppelte Staatsangehörigkeit). Doch zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie sich dann für eine entscheiden.
Volksdeutsche (Spätaussiedler) erwerben nach § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald sie die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise in die BR Dtschld. ausgestellt wurde.
Ausländer verfügen generell unter bestimmten Voraussetzungen nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer für ausländische Ehegatten deutscher Bundesbürger ist in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland ist ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich und Verfassungstreue und Straflosigkeit sind weitere Kriterien. Der Einbürgerungswillige muss ferner sich selbst ernähren können.
Das Prinzip zur Vermeidung der Mehrstaatlichkeit bleibt generell bestehen. Das heißt, dass mit der Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des bisherigen Heimatstaates aufgegeben wird.
Reformen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes; vereinfachter Erwerb für Ausländer
Seit seiner Einführung wurde das bundesdeutsche Staatsangehörigkeitsgesetz schon mehrfach überarbeitet. So bspw. am 1. Jan. 2005 (Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes) und zum 28. Aug. 2007.
Bereits zum 1. Jan. 2000 wurde es dahin gehend reformiert, dass deutsche Staatsbürger grundsätzlich nicht mehr von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen abstammen, d. h. sich nicht mehr als ethnische Abstammungsgemeinschaft zu verstehen haben. So lautet heute das reformierte Personalitätsprinzip:
„Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist.“
– § 4 StAG in der Fassung von 2013
Darüber hinaus wurde für auslandsdeutsche Familien eine Einschränkung einbaut:
„Haben vor dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborene Deutsche ebenfalls Kinder die im Ausland geboren worden, dann erhalten diese nur die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim Standesamt Berlin I angegeben wird.“
– § 4 StAG in der Fassung von 2000
Für die Kindern von Ausländern wurde das Territorialprinzip eingeführt. Das bedeutet, dass diese die von Deutschland vergebene deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können, sobald das 18. Lebensjahr erreicht wurde. Damit besaßen sie eine zweifache (doppelte) Staatsangehörigkeit; die ihrer Eltern und die deutsche. Nach Vollendung ihres 23. Lebensjahres mussten sich diese Kinder laut StAG § 29, Abs. 2 für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionsmodell (Staatsangehörigkeit)).[2]
Streichung der „Reichsangehörigkeit“
Am 8. Dez. 2010 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz Deutschlands bereinigt und das neue StAG trat zum 15. Dez. in Kraft. Im Zuge dessen strich der Gesetzgeber auch die unmittelbare Reichsangehörigkeit, über die sich seit dem 5. Febr. 1934 die deutsche Staatsangehörigkeit definierte, die vom deutschen Bundesverfassungsgericht mehrfach als verfassungsrechtliche Klammer der deutschen Nation (Reichsangehörigkeit = Zugehörigkeit zum Deutschen Reich) erklärt und die nun als überflüssiges Relikt aus der Zeit der deutschen Teilung und des Kalten Krieges betrachtet wurde:
„§ 1 (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (unmittelbare ReichsAngehörigkeit).“
– § 1, Absatz 1 und 2 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Febr. 1934
Die deutsche Reichsbürgerbewegung argumentiert nun, dass aufgrund der Tatsache, dass Adolf Hitler die Staats- und Reichsangehörigkeit zusammenlegte, dass die bundesdeutschen Gesetzgeber mit ihrer Bereinigung, d. h. der Streichung des Präfixes Reichs- dem bundesdeutschen Staatsangehörigkeitsgesetz die Rechtsgrundlage entzogen.
Als Beweis führen sie vielfach das Handbuch „Neues Staatsrecht“ von 1935 an:
„(2) Deutsche Staatsangehörigkeit – Reichsangehörigkeit. Beide Benennungen finden sich im Absatz 2 des § 1 vor und bezeichnen ein und dasselbe. (…) Die beiden Ausdrücke ‚deutsche Staatsangehörigkeit‘ und ‚Reichsangehörigkeit‘ stehen voll nebeneinander. (…) “
– „Neues Staatsrecht“ (1935), II. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Febr. 1934 ,S. 7
Dieses hätte zur Folge, dass de facto völker- wie staatsrechtlich keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit mehr bestünde. Und damit wäre auch die Unionsbürgerschaft erloschen, da diese explizit an eine nationale Staatsangehörigkeit bindet. Allerdings würde diese juristische Tatsache von den offiziellen Stellen bewusst ausgeblendet und bzw. bestritten. Diesem Dilemma würde der Gesetzgeber damit zu umgehen versuchen, so die Reichsbürger, dass er das bundesdeutsche StAG noch immer auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zurückführe.
In der Tat kennt das RuStAG von 1913 den Terminus „deutsche Staatsangehörige“ nicht. Dort leitet sich die mittelbare Reichsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat ab.[9]
Aber da deutsche Staatsangehörigkeit und deutsche Reichsangehörigkeit seit Feb. 1934 identisch sind, ändert auch eine Umbenennung bzw. ein Wegfall einer der beiden Komponenten nichts an der Tatsache, dass beide noch nebeneinander bestehen. Da beide Begrifflichkeiten identisch sind, erübrigt es sich, beide zu benennen, zumal sich das heutige Deutschland mit dem seit dem 23. Mai 1945 handlungsunfähigen Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich als subjektidentisch sieht und dieses aktuell unter der Vollbezeichnung Bundesrepublik Deutschland fortführt.
Bereits am 28. Aug. 2006 fiel der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Anspruch auf Wiedererwerb einer Länderzugehörigkeit (Art. 75.8 GG) durch das erste Bereinigungsgesetz weg. Der bundesdeutsche Gesetzgeber argumentierte, dass es seit 1934 eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit gäbe und daher es der alten Staatsangehörigkeiten der Länder nicht mehr bedürfe:
„Die Bedeutung der Begriffe ‚Reichs- und Staatsangehörigkeit‘ im Sinne dieses G. hat sich geändert. An die Stelle der ‚Reichsangehörigkeit‘ ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-1, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die ‚Reichsangehörigkeit‘ vermittelnde ‚Staatsangehörigkeit‘ in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden:
- 1: Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- 2: Deutscher ist, wer die … unmittelbare Rang. besitzt. (weggefallen)“
– Bundesgesetzblatt III, 102-1 vom 8. Dez. 2010
Doppelte Staatsangehörigkeit
Nach der Bundestagswahl von 2013 einigte sich die Schwarz-Rote Koalition, dass in Deutschland geborene Kinder, deren Elternteile im Sinne des Aufenthaltsgesetzes Ausländer sind und die zusätzlich eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, nun nicht mehr verpflichtet sind, sich nach dem Erreichen ihres 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, da die sog. Optionspflicht (StAG § 29, Abs. 2) entfallen ist.[10]
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Screenshot des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin) vom 2. Mai 2016 mit Informationen zum Staatsangehörigkeitsausweis.
Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Besitz eines Bundespersonalausweises oder eines Reisepasses nachgewiesen würde, kann man den Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch die Beantragung einer Staatsangehörigkeitsurkunde bzw. eines Staatsangehörigkeitsausweises erbrinnen.[11]
Denn juristisch gelten weder Personalausweis, noch der Reisepass als Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft; beide Ausweisdokumente legen lediglich die die Vermutung nahe, dass der Inhaber über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.[12]
Dem Antragsteller eines Staatsangehörigkeitsurkunde wird bescheinigt, dass er über eine Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, und dem Antragsteller eines Staatsangehörigkeitsausweises wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestätigt, wenn er nachweisen kann, dass er seit mindestens zwölf Jahren von Behörden und Ämtern als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde oder als Deutscher, Heimatvertriebener oder als dessen Abkömmling Aufnahme in Deutschland in den Grenzen von 1937 gefunden hat.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde Bayerns überprüft bspw. anhand eingereichter Unterlagen, ob der Antragsteller und dessen Vorfahren seit 1938 (Sammeleinbürgerungen des Großdeutschen Reiches) als deutsche Staatsbürger behandelt wurden. Lebten der Antragssteller oder dessen Vorfahren in den Vertreibungsgebieten, so werden in der Regel die Staatsangehörigkeitsverhältnisse bis zum 1. Jan. 1914 zurückverfolgt. Mit der Aushändigung der Staatsangehörigkeitsurkunde wird dem Antragssteller bescheinigt, dass er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116) ist. Die Staatsangehörigkeitsurkunde wird in der örtlichen Ausländerbehörde beantragt und abgeholt. Sie muss vom zuständigen Landrat unterschrieben sein und hat in der Regel eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Sie kann jedoch auch im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes zeitlich unbegrenzt ausgestellt werden.
Regelung der deutschen Staatsbürgerschaft im Grundgesetz
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird im Artikel 16, Absatz 1 des Grundgesetzes geregelt:
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betreffenden nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (…)“
– Artikel 16, Abs. 1 Grundgesetz
Mit der Bereinigung von Bundesrecht (Dezember 2010) entzog die Bundesregierung dem bundesdeutschen Staatsangehörigkeitsgesetz die Gesetzesgrundlage, indem sie dort die Reichsangehörigkeit strich.
Unionsbürgerschaft
Seit dem Abschluss des Maastrichter Vertrages (1993) verfügt jeder deutsche Staatsbürger automatisch über die Unionsbürgerschaft, die seine nationale Staatsangehörigkeit ergänzt.[13] Rechtliche Grundlage bildet der Vertrag über die Arbeitsweise der EU.
Dieser Vertrag garantiert jedem EU-Bürger das Recht, sich innerhalb des Hoheitsgebiets der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen und das Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen eines beliebigen EU-Mitgliedstaats. Ferner wird jedem EU-Bürger das Recht auf die Einreichung von Petitionen an das Europäische Parlament sowie von Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zugestanden.[14]
Es wird vonseiten der sog. Reichsbürgerbewegung, einem losen Zusammenschluss diverser politischer Gruppen, für die Deutschland in den Grenzen von 1937 weiter besteht, betont, dass mit der Streichung der „Reichszugehörigkeit“, die deutsche Staatsangehörigkeit auf der einen und die Unionsbürgerschaft auf der anderen Seite erloschen sind. Erstere definierte sich bis zum Jahresende 2010 über die Reichsangehörigkeit, und Letztere setze bekanntlich eine nationale Staatsangehörigkeit voraus.
Siehe auch
Fußnoten
- documentArchiv.de: Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, abgerufen am 20. Dez. 2013
- Gesetze im Internet: StAG – Staatsangehörigkeitsgesetz, abgerufen am 8. Juni 2013
- Ralf Kosiek: Jenseits der Grenzen. 1000 Jahre Volks- und Auslandsdeutsche, Grabert-Verlag-Tübingen 1987, Reihe: „Veröffentlichungen aus Hochschule, Wissenschaft und Forschung“, Band XII, ISBN 3-87847-087-8, S. 83
- documentArchiv.de: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (1913), abgerufen am 20. Dez. 2013
- So erhielt am 25. Febr. 1932 der staatenlose Adolf Hitler die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den damaligen Freistaat Braunschweig verliehen.
- dokumentArchiv.de: Reichsbürgergesetz, abgerufen am 20. Dez. 2013
- www.servat.unibe.ch: BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag, abgerufen am 3. April 2017
- Bundesinnenministerium: Das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, abgerufen am 20. Dez. 2013
- Bundesgesetzblatt Teil III, 102-1: Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Giederungsnummer 102-1 veröffentlichen Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dez. 2010 (BGBl. I, S. 1864) geändert worden ist.
- Spiegel online: Regierungsbildung: Darauf haben sich Union und SPD geeinigt, abgerufen am 28. Nov. 2013
- Hier gilt es zu bedenken, dass es zurzeit drei Varianten eines Antrages auf Ausstellung einer Staatsbürgerschaftsurkunde existieren: a.) Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116.1 GG (1950), b.) Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Sammeleinbürgerungen des Großdeutschen Reiches (1938) und c.) Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (1913). Bei der Letzteren muss bei Antragstellung die Anlage V (V = Vorfahren) beigefügt werden.
- Friedrichshain-Kreuzberg: Staatsangehörigkeitsausweis, abgerufen am 19. Juli 2015
- dejure.org: Art. 20 AEUV, abgerufen am 4. Nov. 2013
o Europäische Kommission: Justiz, abgerufen am 10. Aug. 2013