Schlagwort-Archive: Beamte

Aufruf an alle BEAMTEN…!

Aufruf an alle ehrbaren „Beamten“ in diesem Land!
Ins besonders an die PPK Walter- und Sig Sauer-Träger!

Die Wahrheit ist unerwünscht und wird ihrerseits wegduckend durch willfähriges, fahrlässiges Handeln – zu Lasten der Menschen in diesem Land – weiterhin unter den Tisch gekehrt!

Was Juristen und Politiker Ihnen allen verschweigen!

Das unser Regierungskonstrukt nicht das, ist was es verspricht, weiß jeder Sensible und Geschröpfte dieses Landes aus eigener, leidiger Erfahrung!
Auch die Exekutive im Land, welche sich mit immer größer werdendem Widerstand seitens der Bevölkerung gegenüber sieht.

Liebe Polizisten (Bedienstete einer Behörde) und „Gerichts“vollzieher (diese seit 2012 ohne den § 1 in der GVO nur noch als private Kopfgeldjäger unterwegs!):
Sind das alles nur Spinner??? Können Sie morgens selbst noch in ihren Spiegel sehen??? Agieren Sie nur noch nach Dienstanweisung ohne Prüfung der Recht- und Gesetzmäßigkeiten???

Es stellt sich die Frage, wer die Fäden hier eigentlich führt. Da entstehen öfters heikle Diskussionen und Vermutungen. So sollen es die Illuminaten, Außerirdische, der Vatikan, die Juden oder einfach nur wenige Bankerfamilien mit böser Absicht sein, die hier die Fäden ziehen.

Und während über die Schuld und die Verantwortung für die zunehmende Verarmung und Einschränkung der Rechte in diesem Land recherchiert wird, rollen die neuen Seehandelsrechte mit einer Sicherheit durch den „Bundestag“, dass einem Angst und Bange wird. In den Kreisen der Entscheider ist man sich sicher, dass ein volkloses Land hier keinen Einspruch wagt!? Wir werden sehen!

Siehe auch hier als eines von vielen Bsp:

stag-vermutung

So scheint für die Regierenden (wer immer das auch sein mag!) die einzige akute Gefahr gegeben durch die gesetzestreuen, noch belächelten „Reichsdeutschen“ , die sich nach GG Art. 116 (1) und (2) ihre echte Wahlberechtigung und die einzig verbliebene Staatlichkeit zurück geholt haben und friedlich und geduldig seit Jahrzehnten versuchen diese Täuschung aufzudecken.

http://dejure.org/gesetze/GG/116.html
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
die-bedeutung-des-uns-vorenthaltenen-wissens-vom-recht

Nicht nur in den Bürgermeisterstuben (nunmehr BürgerSERVICE genannt), sondern auch in den „Land- und Bundestagen“, ist die unbequeme Wahrheit unerwünscht!

Kaum zu begreifen sind sonst die Ressentiments und die alltägliche Pressehetze gegen die „Reichsdeutschen“, welche offensichtlich (oder gar gewollt?) ohne jede vorherige historische Recherche durch die Amtsstuben und juristischen Kanzleien rollt. Diese Menschen werden – von den Behördenmitarbeitern die Wahrheit negierend – per internen „Handlungsanweisungen“ als „Reichsbürger diffamiert. Wohlwissend (?), dass dies ein Begriff aus dem Jahre 1934 ist und mit dieser Bevölkerungsgruppe absolut NICHTS zu tun hat!  Dies ist strafbewehrt z.B. nach § 186 StGB ff.

Nun ist aktuell bestätigt worden, dass das „Deutsche Reich“ noch existiert und jeder Selbstdenker wird stutzig, liest er doch aktuell auf der Seite des Bundestages das Ergebnis einer Kleinen Anfrage der Linken:

bundestag2

Was passiert nun danach? Ist denn die Wahrheit unerwünscht? Oder wollen Juristen und Politiker uns verschweigen, dass wir in einer Scheinwelt leben? Wer profitiert hiervon? Cui bono?

Unsere „Politiker“ haben sich darauf vorbereitet. Siehe:

§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

Dann ist ja alles gut, oder?!?

Was bitte passiert mit einem ehrlichen Juristen, der in seinen eigenen Einführungsgesetzen zum BGB im Art. 50 lesen kann:

„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. …“?
Dies ist der Stand des EGBGB vom Jahr 2014 !!

Und weiß ein Präsident eines Landesgerichtes, dass der § 15 GVG: Die Gerichte sind Staatsgerichte.“ bereits im Jahre 1950 aufgehoben wurde?

Siehe auch in dem Zusammenhang den § 16 GVG: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
Das passiert aber tagtäglich rechtsbeugend (strafbewehrt nach § 339 StGB) gegenüber den nachgewiesenen Deutschen nach GG Art.116 (1) und (2) !!!

Ergo:
Es besteht der Stillstand der Rechtspflege. Man bekommt nur ein Urteil eines Handelsgerichts (den verhandelt wird nur in der „SACHE“), dem man sich freiwillig unterwirft – jedoch keine Gerechtigkeit! Wann bekommen wir „Nürnberg 2.0“ ???

Selbst im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR steht: Aktenzeichen: 2 BvF 1/73 Orientierungssatz:

Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“. Siehe § 31 (1) BverfGG.

Was heißt das? Wenn es keine staatlichen Gerichte mehr gibt, dann urteilen auch keine staatlichen Richter mehr? Deshalb unterschreiben Sie die Urteile nicht mehr, weil sie im Seehandelsrecht gültig sind?

Seit Löschung des GVG § 15 haben die Richter und Beamten, Polizisten, Gerichtsvollzieher, Vollzugsbemate und Finanzbeamte keinen Amtsausweis mehr. Nun soll ein Dienstausweis gegenüber dem treudoofen Bürger Staatlichkeit simulieren, dabei ist er das, was der Name schon sagt, der Ausweis eines Unternehmens.

Jedes Gericht, Finanz[amt] oder „POLIZEI“ (Wortmarke!) kann man landauf, landab als Unternehmen finden. Einige Beispiele:

polizeidirektion Aalen

StA Stuttgart

polzei

Genau wie der Personalausweis kein Personenausweis ist und nur die Mitarbeit in einer Firma bestätigt. Den „Beamten“ wird suggeriert sie wären echte staatliche Beamte (ok, und wie heisst den der Staat, für den ihr tätig sind, liebe Beamte?). Jedoch wird ihnen mit der Ernennungsurkunde lediglich „die Eigenschaften“ eines Beamten verliehen. Täuschung im Rechtsverkehr nennt man sowas.

beamter

Der Bundesgerichtshofs selbst hat am 17.12.1953 alle Beamtenverhältnisse für erloschen erklärt (1 BvR 147/52).

Auch das Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden. Seitdem haften alle Schein-„Beamte“ der „BRD“ privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen.
Aus der Nummer kommt keiner von Euch raus, liebe Beamte!

Dies wissen die „Reichsdeutschen“ und schreiben den willfährigen Unternehmensrichtern, Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern entsprechend aus konkludenten Verträgen, Rechnungen streng nach dem Kaufmannsrecht von 1955. Da ziehen seit Januar 2015 ausländische Notare schon mal Haus und Hof dieser verdutzen Scheinbeamten ein. Glaubt ihr nicht…? Dann macht ruhig so weiter!

denn …der Krug geht solange zum Brunnen bis er bricht…
Interessierte „Beamte“ lesen hier:
➡ Beamtenwegweiser 2015
RO-Beamtenstatus

Geschätzte Erfüllungsgehilfen der Firma „POLIZEI“. Was denkt ihr wohl, warum kein Haftbefehl im Original von dem zuständigen Richter unterschrieben ist?

BGBL Haft wegen geld

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den:
§§ 126 BGB (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.  ( Es gibt KEIN einziger Originalbeschluss oder Urteil, welches rechtskräftig unterschrieben ist!)
i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!),
315 (1) ZPO: (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
275 (2) StPO: Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
12 RPflG, Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
117 (1) VwGO: Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes“. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
37 (3) VwVfG: …. Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.i.V.m. 44 VwWfg (ius cogens)!
Zum Thema Ausfertigung siehe § 317 (2) ZPO:
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
Auch interessant zu wissen:
Die privaten politischen Gemeinden und Privatfirmen, sich als Land (Deutschland) ausgebend,(siehe dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Land_%28Deutschland%29 ) und Bundeseinrichtungen – namentlich Bundesverfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesrechnungshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesnachrichtendienst und andere, als Privatbetriebe im Auftrag der Länder und des Bundes – haben nicht das Recht sich über Bundesrecht, das Grundgesetz und Völkervertragsrecht hinwegzusetzen. Ausweislich der Ermittlungen gegen diese vorweg genannten Bundeseinrichtungen, wurde – entgegen der Behauptung der Mitarbeiter/Angestellten „Bundesbeamte“ zu sein – festgestellt, daß es sich grundsätzlich um Bedienstete/Angestellte, gemäß
Artikel 33 GG handelt, die gemäß Artikel 30 GG für die Angelegenheiten der Länder handeln dürfen.
Beweis :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Dienstausweis vom 7. Mai 2008
➡  http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08042008_O113123412.htm10. Pflichten der Dienstausweisinhaber/innen, Verlust und Kontrolle von Dienstausweisen(1) Der elektronische Dienstausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.(3) Legitimation und Berechtigung
Der Dienstausweis weist den Inhaber/die Inhaberin als Angehörige/n einer Dienststelle des Bundes aus und berechtigt grundsätzlich zum Zutritt zu Liegenschaften und Gebäuden der Bundesverwaltung.Die Entscheidung über den genauen Umfang der Berechtigung obliegt – vorbehaltlich ressortinterner Regelungen – zum einen der ausstellenden Dienststelle und zum anderen der Dienststelle, die besucht wird.Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2008
O 1 – 131 234-1/2Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

OK, soweit….

Somit ist es offenkundig und gerichtsverwertbar dokumentiert, daß die Bundesbeamten – entgegen ihrer Behauptung als Angehörige/er einer Dienststelle des Bundes nicht unter Bundesrecht gemäß Artikel 133 GG fallen, sondern – in Wahrheit auch nur Angestellte gemäß der Artikel 30 GG und 33 GG sind, da die Beamtenausweise des Bundes gemäß Artikel 133 GG durch die Alliierten auszustellen sind, siehe SHAEF Gesetz Nr. 52.

Eine gültige erforderliche Bevollmächtigung der Alliierten konnte deshalb auch von keinem der behaupteten Bundesbeamten bislang vorgelegt werden.

Wenn diese sich jedoch als Bundesbeamte ausgeben, ohne die tatsächlich dafür notwendige Bevollmächtigung zu besitzen, handelt es sich nicht nur um Falschaussagen im öffentlichen Dienst, sondern ausweislich ihrer Dienstausweise der Verwaltung der Firma Bundesrepublik Deutschland, um Urkundenfälschung, da es sich bei den Dienstausweisen um Personalausweise einer privaten Firma handelt, deren Geschäftsführer offenkundig ein Herr Gauck ist!

upik-brd

Dies steht deutlich im Widerspruch zum Art. 55 GG, denn demnach ist es dem Bundespräsidenten ausdrücklich verboten, einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen anzugehören:Abb-27-Art-55-GGUnd warum halten sich den Beamten nicht an ihren Eid und negieren die Rechte eines Deutschen? Wie war das noch mit dem GG 101 (1)? Kein Richter sieht sich im stande seine Legitimaion vorzuweisen! 🙄Beamte-RichterVerbleibt die Hoffnung, dass sich ins besonders die Exekutive in diesem Land eines Tages für die Menschen in diesem Land entscheidet und nicht (mehr) gegen Sie arbeitet. Bekommen wir das hin?

Einige Polizei-Behörden-Mitarbeiter haben dies bereits erkannt und gehandelt:

https://www.youtube.com/watch?v=TfcJ-nWX_Vw

https://www.youtube.com/watch?v=11SABJjxibI

https://www.youtube.com/watch?v=DCF49UixjOE

+++++

Andere „Beamte“ verhalten sich so – tag ein tag aus….:
https://www.youtube.com/watch?v=1y1AoHHlbf0
Wir machen das halt so… ach ja? Was wird den heutzutage auf den Polizeischulen gelernt?

+++++

https://www.youtube.com/watch?list=PL_bdz7yrgzxF8z3IvFXtW-_Vb-bGyD_Ul&v=uBVe8x-UL6g

 

 

Die Unterschrift! – 1.3.

aktualisiert am 27.06.2018

Jede AG MitteBehörde (als auch Banken etc.) möchte unbedingt von Euch eine lesbare Unterschrift, möglichst mit dem Vor- und Zunamen (Nachnamen, Familiename). Denn ohne Unterschrfit kommt kein Vertrag zustande.

WARUM unterschreiben dann ALLE [Richter] und sonstiges [Ämter]klientel nicht korrekt? Wenn, dann maximal mit einer Paraphe? Wissen die warum? 🙂

Zumindest wissen die Damen und Herren dort wohl genau Bescheid:

Eine schmaschinellöne Variante anstelle einer eigenen Unterschrift wäre auch diese:

🙂
„Dieser Smilie wurde mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt und erinnert Sie daran, dass hier die §§ 37 VwVfG, §§ 126 BGB und daraus schlussfolgernd §§ 44 VwVfG in Frage kommen. Und darum ist DIESES Schreiben ebenfalls ohne eine Unterschrift gültig.“

Oder auch gerne so mit einem eigenen Stempel:

Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.1993 – Az.: 11 W 44/92)

Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. […]

Nun stellt sich die Frage, ob an der Begrifflichkeit gedreht wurde. Personen haben immer freiwillig den Vor- und den Zunamen gesetzt, während sie von der anderen Seite mit Namenszügen und Paraphen bedient wurden.

Somit überlegt Euch, wie Ihr künftig unterschreibt.
Ach ja – worin besteht der Unterschied zwischen einer Paraphe und der Unterzeichnung mit Donald Duck? Ist Schizophrenie strafbar? :-)

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), 315 (1) ZPO, 275 (2) StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 (3) VwVfG (ius cogens)!

Unter ius cogens versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Der Gegenbegriff ist das „ius dispositivum“.

https://wissenschaft3000.wordpress.com/2015/03/21/ladung-ohne-gultige-unterschrift-ist-hinfallig/

Und noch ein Gedicht:

Ein Beschluss (Willenserklärung), ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
§ 129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452

Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31.

Namensabkürzungen (Paraphe):
§ 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).

Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
➡ (Düss Rfz. 89,276)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.
➡ vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87

Laut §117 VwGO i.V.m. § 275 STPO i.V.m. § 317 ZPO darf eine Kopie oder eine Abschrift vom Original nicht abweichen! Sind keine Originalunterschriften auf der Kopie oder einer Abschrift vorhanden, handelt es sich allenfalls um ein Muster eines Urteils, Beschluss etc…

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist ➡ (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Die Unterschrift muss in einer beglaubigten Kopie vorliegen, ferner beglaubigt sodann der Urkundsbeamte/Rechtspfleger, die Urschrift bzw. dem Original gegenzeichnet. Als es noch keine Kopierer gab, gab es Entscheidungs-/Urteilsbeurkundungen mit mehreren Durchschlägen.Zur Erinnerung und Bekräftigung aber noch einmal: diese Beglaubigung gilt nur nach § 34 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz zwischen Behörden. Zwischen Bürger und Behörde gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem § 126 (Gesetzliche Schriftform), welche Unterschriften von Spruchkörpern bzw. Richtern und Staatsanwälten mit Vor- und Zuname vorgeschrieben ist.

Außerdem darf eine Justizangestellte nicht beglaubigen, sondern nur ein URKUNDSBEAMTER der Geschäftsstelle. Denn eine Justizangestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz.

Unterschrift im Auftrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam. Die „Unterzeichnung“ mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.

ACHTUNG – Für eure Akten!

Der Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt, weil die notwendige Unterschrift auf dem Haftbefehlsantrag fehlt. Eine Faksimileunterzeichnung genügt nicht.
AG München 1536 M 6461 02 vom 14.2.2002 .

Originalunterschrift Vollstreckungsantrag (hier: eingescannte Unterschrift) – Der schriftlich erteilte Vollstreckungsantrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters, eine eingescannte Unterschrift genügt hierbei nicht.
➡ LG Ingolstadt 3.5.2001 in DGVZ 03/2003 S. 39

Faksimile Vollstreckungsanträge bedürfen der Originalunterschrift
LG Weiden 2 T 169.85, 3 T 681.84, AG Weiden 1M 1808.03 v. 23.7.03 AG Weiden 1 M 1809.03 v. 23.7.03 (RB Giebel AZ 15501346

Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar; StPO § 275, § 338 Nr. 7
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345


Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin ➡ (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250,– Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden:
vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358).
Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

Quelle: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin


Für die „Beamten“:

Aufklärung über Pflichten und Haftung im Amt:
➡ §42 Abs.2 BLV Fortbildungspflicht
➡ §56 Abs.1 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen
➡ §58 Abs.1 BBG Diensteid
➡ §61 BBG Verpflichtung an dienstlichen Qualifizierungen zum Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

➡ §62 BBG Folgepflicht
➡ §63 BBG Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Remonstrationspflicht!

§36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB
Achtung sie trifft: § 13 StGB, 17 StGB, § 23 StGB, § 32 StGB, § 49 StGB, § 81 StGB, § 263 StGB, § 339 StGB, zum nachschlagen verpflichtet nach § 42 BLV und § 56 BBG!

Ausweg: unverzüglich § 83a StGB Tätige Reue


https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be


Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe – Einladung für PROZESSBEOBACHTER am 30.06.2015 in München!

➡ https://justitiasnews.wordpress.com/prozesbeobachter/ein-papa-will-es-wissen-stichwort-richterunterschriftparaphe-einladung-fur-prozessbeobachter-am-30-06-2015-in-munchen/

Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“


Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter