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Wer oder was bist Du? Einwohner oder Bürger? V3.0.

aktualisiert am 07.03.2019

Zur Einstimmung hier ein Dokument des Statistischen Bundes[amts]: Staatsangehoerigkeitsgebietsschluessel_pdf
Der Staatenschlüssel für „Deutschland“ [was soll das sein?] lautet 0 (NULL) !!

staatenlosDas System versucht uns zu verkaufen, dass alles ok ist mit dieser Schlüsselnummer. Man lese und staune bei der Aussage des Bundesministeriums des Inneren:

„… vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2013 an das Bundesministerium des Innern. Sie baten über den Webservice https://fragdenstaat.de um Informationen für die Verwendung des Staatenschlüssels für Deutschland durch das Statistische Bundesamt.

Zu Beginn der 1970er Jahre hat das Statistische Bundesamt mit dem Staatenschlüssel die technische Voraussetzung für eine vereinfachte und standardisierte Verarbeitung von An-gaben zu Staatsangehörigkeit bei Bevölkerungs- und Sozialstatistiken geschaffen. Da bei solchen Bundesstatistiken die Mehrheitsbevölkerung in Deutschland über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, wurde dafür bewusst der einstellige Wert „0“ gewählt. Für Staatsangehörigkeiten anderer Staaten wurden Schlüsselwerte ab 100 aufwärts festgelegt. Davon hatte man sich versprochen, Fehleingaben durch Augenschein des Bearbeiters besser erkennen zu können. Außerdem verbrauchte die „0“ bei der damaligen Speicherung auf Datenträgern (Magnetband) nach dem sogenannten Code-Wertfeld-Prinzip weniger Speicherplatz als ein dreistelliger Schlüsselwert. Doch diese Schlüsselzahlen werden am Ende der statischen Bearbeitung wieder durch die Bezeichnungen der Staaten ersetzt, bevor die Angaben in einer Veröffentlichung bereitgestellt werden. Die Nutzer der Ergebnisse sehen also immer die Bezeichnung „Deutschland“ anstelle des Schlüssels 0 bzw. „Frankreich“ anstelle des Schlüssels 129. Zwar wäre es sicher möglich, die Codierung für „Deutschland“ an die Gesamt-Systematik anzupassen. Allerdings würde dies in einer Vielzahl von EDV-Anwendungen aufwändige Änderungen nach sich ziehen. Da aus technischer Sicht kein Grund für eine Umstellung vorliegt und die Schlüsselwerte ohnehin nicht für die Veröffentlichung gedacht sind, hat das Statistische Bundesamt – aus Kostengründen – auf eine Umstellung verzichtet.“

Aha, dann ist doch alles gut, oder etwa nicht? 😉

Nun, ein Ländercode ist KEIN Staatsschlüssel!

Die Zahl 276 ist nur der Ländercode von Deutschland, der Staatsschlüssel ist 000, weil es nun einmal  KEIN Staat ist!

Weiter wird uns versucht zu verkaufen:

„In den nächsten drei Spalten werden drei verschiedene Schreibweisen der internationalen Norm *IS0 3166-1* dargestellt, und zwar die Aspekte ALPHA-2 und ALPHA-3, welche für die Top Level Domain „DE“ sowie das Kürzel des IOC (Internationales Olympisches Komittee) „DEU“ stehen, sowie – und hier liegt der Hund begraben – der numerische Staatencode gemäß der Norm, und dieser lautet für Deutschland nicht „000“, sondern „276“.

Diese Aussage ist schlichtweg falsch! Die Zahl 276 ist nur der Ländercode!
Sehen wir hierzu das Beispiel an Dänemark: 126 = STAATSSCHLÜSSEL & 208 = LÄNDERCODE


Siehe hier auf der Seite 32:
http://www.icao.int/publications/Documents/9303_p3_cons_en.pdf
Alle Länder haben einen 3er-Code; jedoch nicht „Germany“.

Schaut auch mal bei  „England“ nach. Hier gibt es gleich 3 unterschiedliche Versionen:
a) United Kingdom, b) GB / British Citizen, c) GBR / British Subject GBS. Fehlt nur noch die „City of London“ 🙂


Siehe hier die Seite 4:
Was bitte ist ein „nichtdeutscher Staatsangehöriger“? ^^
Die Erklärung findet man u.a. im § 3 Abs. 2 des StAG:
➡ http://www.lusaka.diplo.de/contentblob/3802646/Daten/3008610/down_Dienstpassantrag.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rustag/gesamt.pdf

Man beachte das „Ausfertigungsdatum 22.07.1913„, als auch das Wort „rustag“ im obigen Linknamen. Ein Schelm wer Böses hierbei denkt. 🙂


Wir wissen: Die deutsche Sprache ist eine sehr präzise! Da gilt es jedes Kommata als auch die Klein- und Großschreibung zu beachten.

Kommatas/begrifflichkeiten-die-allgegenwaertige-enttaeuschung-v1-0/

In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich einige erhebliche Unterschiede aufweisen. Es leben die Begrifflichkeiten, mit denen wir im Alltag ent – „täuscht“, getäuscht und an der Nase herum geführt werden.

Daher kann man durchaus von einer strafbewehrten, vorsätzlichen Täuschung (im Rechtsverkehr) sprechen. So stellt sich dem Betrachter die Frage, ob den Bediensteten in den sogenannten [Behörden]  bzw. [Ämtern] die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?

1. Bürger versus Einwohner
2. Wohnsitz nach § 7 BGB versus  WohnHAFT

Zu 1. Einwohner & Bürger

Ein Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.

Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. dem des Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Im Kaiserreich war ein Bürger, der mit Eigentum (Grund und Boden), der Steuern bezahlte und auch ein Wahlrecht inne hatte.

Auf dem Begriff  des Einwohners beruht das in der BRiD geltende Melderecht (MRRG). Daher ist es von großer Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist. Denn das ist nicht dasselbe!

Man wird über den Feststellungsantrag F des Bundesverwaltungsamts in Köln (zur deutschen Verwaltungs-Staatsangehörigkeit) seitens der [Behörden] erst eingebürgert! Diese „Randnotiz“ entnimmt man dem EStA-Registereintrag des Bundesverwaltungsamts z.B. in der Zeile: „letzte Aktualisierung:“.
/esta-gelber-schein/

Diese o.g. Registerauskunft bekommt man mit dem u.s. Formular. Möge doch einmal Jeder dieses anfordern und staunen, WAS bzw. was dort NICHT über einen drin steht… es mag sein, dass dann dem Einen und Anderen einges bewusster wird…
➡ EStA_Selbstauskunft

Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde:

„Wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung (Achtung: die GEZ schreibt auch immer von einer Wohnung!) inne hat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. ( Quelle: Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie das aktive und das passive Wahlrecht.

Auch in der BRiD gibt es ein Wahlrecht (siehe den § 12 BWahlG, Abs. 2) nur für eingebürgerte Deutsche nach Art. 116 (1) GG. Zu eben dem wird der Personal-deutsch am Wahltag für 24 Stunden gemacht. 😉

WahlscheinMan beachte die Erwähnung des „Familiennamens“ im Text.

Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Quelle: Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört. Dummerweise sind alle Gemeinden in Deutschand ab dem 01.01.2016 nur noch reine Körperschaften und keine Gebietskörperschaften mehr. Die Entrechtung nimmt seinen Gang. Angefangen hat dies im Jahr 2007, als die Gemeinden von der EU aufgefordert wurden sich als Firmen im UPIK einzutragen. In 2017 läuft die Widerspruchsfrist aus. Danach ist das dann so. Dieser „Übung“ wurde im Dezember 2016 BRiD-weit widersprochen!

Staatsbürger kann immer nur eine Person sein, jedoch kein Mensch. Denn der Mensch ist IM System nicht rechtsfähig und alle Menschen sind vor (davor) dem Gesetz / Verfassung gleich. Nach (danach) dem Gesetz / Verfassung sind es keine Menschen mehr, sondern nur noch Personen.

Dabei gilt, daß sowohl eine Natürliche Person eine Staatsangehörigkeit haben kann, wie auch eine Juristische Person.

So kann es sein, daß eine Natürliche Person einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates gemäß dem RuStAG von 1913 haben kann. Diese Bundesstaaten-StAG aber mangels vorhandener Organe (hier: die Verwaltung des Völkerrechtsubjekts) jedoch nicht bestätigt werden kann. Und daher die Juristische Person (auch) eine (Verwaltungs-) Staatsangehörigkeit nach dem StAG ausgestellt bekommt, da die Verwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (siehe  Art. 133 GG) somit in ihren AGB’s nur ein StAG von 1934 aufgenommen hat. Hier: Die sog. „deutsche (Verwaltungs-)Staatsangehörigkeit“. Siehe hierzu auch: https://www.agmiw.org/?p=1499

Zu 2. Wohnsitz & Wohnhaft

Die Wohnhaft und der Wohnsitz stehen zueinander im Verhältnis, so wie das Haben und Sein und wie der Besitz und das Eigentum.

Die WohnHAFT beschreibt demnach den Besitz (eines Eigentums, z.B. zur Miete oder Pacht) eines Ortes zum Wohnen.  Analog dem „Mietwohnraum“ nach dem BGB.

Der WohnSITZ beschreibt dagegen einen „Ort zum Wohnen“ an dem man (s)ein (geborenes) Recht sein Eigen nennt.  Somit das (angeborene) Eigentumsrecht auf den Grund und Boden. Hier: Besitz an der Erdoberfläche nach dem BGB.

Nur mit dieser Unterscheidung kann gesichert bleiben/werden, das der subsidiäre Wille einer Gemeinde (des jeweiligen Volkes) nicht vollig verwässert wird.

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter dem § 7 (Natürliche Person):

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung:

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. [Der Begriff „Grund“ ist ein Hinweis auf das Seerecht!]
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Der Sitz einer Juristischen Person gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, an dem Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (§ 24 BGB).

Für alle deutschen Geburtsurkunden (Juristische Personen / auch: Stiftungsvermögen) ist dies das über de EStA-Registereintrag das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Das BGB (hier die §§ 1 – 20) ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für die/den Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913. Ohne den Nachweis Deutscher zu sein, hat man IM System keinen Anspruch auf das BGB und das EGBGB. Dies in Verbindung mit dem Art. 25 des Grundgesetzes FÜR die BRD.

Siehe hierzu auch den § 50 EGBGB:

 Artikel 50 EGBGB

„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.“

Von „Wohnhaft“ wird im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „WohnHAFT“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:

Capitis Diminutio Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Max M u s t e r m a n n) – Geringste Einschränkung von Rechten –DIN 5007 nachlesbar

Capitis Diminutio Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Max  MUSTERMANN) – die Bürgerrechte verloren aber (noch) in der Freiheit

Capitis Diminutio Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.

(MAX MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren.
Im Personalausweis der BRiD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung). Ergo nur in Großbuchstaben!

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRiD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer  temporären Form der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der BUND“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als Ganzes (in den Grenzen von 1937) verwaltet. Siehe hierzu erneut den Art 133 des Grundgesetzes.

Zum Thema einer Staatsangehörigkeit seitens der BRiD siehe das Schreiben des Landkreis Demmin:

demmin1

demmin2

 

 

 

 

 

Mit dem Bundes-Personalausweis wird die Natürliche Person, deren Organverwalter der Mensch ist, in das fiktive Staatsgebilde (Verwaltung für Zivilinternierte) Bundesrepublik Deutschland als Mitglied überführt und unterliegt nun freiwillig deren AGB’s bzw. deren Satzung.

Es verwundert auch nicht wirklich, das die „BRD“ nach wie vor ca. 90 Gesetzte und Rechtsnormen aus der NS-Zeit zu Lasten der Menschen benutzt.
NS-Gesetzgebung

Die „Bundesregierung“ hält den Reichstag besetzt und zieht an den Strippen. Gesetze werden nun einmal in Bonn gemacht und nicht in Berlin. Siehe hierzu die Bundesgesetzblätter (BGBl.)

Mit dem Verzicht auf seine „Bürgerlichen Rechte“ verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die „Staatenlosigkeit“ eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis:

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“
➡ http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html

Interessanterweise gibt es hierzu dieses BGBl.:

BGBl. Art.27http://www.bgbl.de/

Nun denn, wenn also der Artikel 27 im „Vereinten Wirtschaftsgebiet“ keine Anwendung findet, dann stellt sich doch die Frage, was denn dann Anwendung findet, oder?

Denn offensichtlich sind die Menschen hier eben nicht staatenlos, sondern werden dies erst durch die freiwillige (?) Annahme des Personalausweis (zum Apoliden) gemacht. Somit ist das eine weitere Täuschung (unter Zwang)!

Da Art. 27 keine Anwendung findet, gilt somit:

Artikel 28 Reiseausweise
„Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen; auf diese Ausweise findet der Anhang zu diesem Übereinkommen Anwendung. Die Vertragsstaaten können auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können.“

… seltsam das Gebaren der Verwaltung… 🙂

Zu guter Letzt noch dies:

Das Bundesverfassungsgericht gab folgendes im sogenannten TESO-Beschluss BverfGE 77, 137 bekannt:

„Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.“


Verwaltungsgebiete sind keine Völkerrechtssubjekte. Dies ist Staaten vorbehalten. Verwaltungsgebiete gelten daher als Körperschaften des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht wie fälschlicher weise behauptet „öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften“, da sie über kein räumliches Territorium verfügen.

SachsenDurch den 2 + 4 Vertrag wurde 1990 nochmals das Land-Sachsen Anhalt (wie auch die anderen „Ost-Gebiete“) in das vereinigte Wirtschaftsgebiet der BR Deutschland überführt, ohne das Volk zu fragen. Wie immer…!

Fazit:

Ein Mensch steht außerhalb jeglicher Rechtsnormen. Rechtsfähig wird er erst, wenn er Rechte zugewiesen bekommt, was aber bedingt, daß er nicht mehr Mensch ist, sondern eine PERSON. Der Mensch kann in seiner Rolle als Natürliche PERSON eine Staatsangehörigkeit annehmen, wenn er die Voraussetzungen der rechtlichen Grundlagen zu dieser Staatsangehörigkeit erfüllt. Siehe hierzu den Antrag zur Feststellung der „dt. StAG“, welchen wir nebst den Ahnennachweisen bis vor 1914 nach dem RuStAG von 1913 beauftragen.

Mit der Annahme der Staatsangehörigkeit wird die PERSON zum Bürger und unterliegt damit (nach Art. 10 EGBGB) dem Recht des Staates, dem die PERSON von nun an angehört (Siehe hierzu auch den § 12 BGB). So können dieser PERSON nun Rechte zugewiesen werden, wie etwa das „Recht“ auf Steuerzahlung. Einwohner sind auch PERSONEN und keine Menschen, da ihnen als „Staatenlose“ Rechte zugedacht werden (Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474 ff. – siehe oben im Text!)

Jetzt könnte man sagen, daß auch dem Menschen Rechte zu erdacht werden, nämlich durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, in Form der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948. Das machen ja einige der Selbstverwalter…!

Auch das ist aber ein TRICK. Man kann einem Menschen keine „Menschenrechte“ zuschreiben, das ist unmöglich. Der Mensch hat natürlich die Freiheit, sich auf diese Menschenrechte zu berufen, dann aber unterwirft er sich dieser Erklärung mit samt ihrer sämtlichen Einschränkungen. Auf einer einsamen Insel kann man Mensch sein. Wer diesen Text gerade jetzt liest ist z.B. die Juristische Person „Telekom-Kunde„.

Im Übrigen: Menschenrechte via UN-Resolution (siehe auch deren Feindstaatenklausel!) = Vatikan & NWO! Diese „Menschenrechte sind ungleich deren des Völkerrechtsubjekts.

In keinem Fall verfügt ein Mensch über angeborene Rechte, denn der freie Wille eines Menschen überwiegt alles. Wäre ein Jemand über den Menschen verfügungsberechtigt, so wäre er der Eigentümer des Menschen. Nur in einem solchen Fall würde eine Verfügungsberechtigung vorliegen. Die Würde, nebst dem freien Willen des Menschen ist daher unantastbar & unverhandelbar.

Zuletzt noch ein Blick in den Artikel 1 des GG:

Grundgesetz

  I. Die Grundrechte (Art. 119)  

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Noch Fragen?? 👿

Menschen zahlen (verschenken) auch niemals Steuern, denn sie sind niemals haftend und können auch niemals verschuldet werden. Die Menschen sind immer die Begünstigten im Sachenrecht und daher dessen Geber von Rechten und von Pflichten. Und zwar solange, bis sie sich (freiwilig) in die Juristische Person begeben.
Im Firmenverzeichnis www.upik.de, sind alle Länder und deren Behörden gelistet, jedoch keine Staaten!

Das System wehrt sich immer mehr. Im StGB stehen in den jeweiligen §§ entweder einmal der Mensch oder die Person. In den Medien wurde früher immer von Personen gesprochen. Heutzutage mehren sich die Ansagen mit „Mensch“.


Wir sind das Pack…“

Eine Aussage, welche die Gemüter bewegt, jedoch einen berechtigten Hintergrund ausweist.

Zumindest um die 98% (plus/minus) sind das „Pack“ – auch „Apolide“ (Staatenloser) genannt. Und so sieht die Politiker-Kaste die Bevölkerung !

Sie können einfach machen was sie wollen – ins besonders auch mit der („eigenen“) Bevölkerung!

Denn der Spruch: „Wir sind das Volk“ trifft nur auf nicht mal 1-2 % der Bewohner zu! Der Rest so scheint es – ist (und verbleibt?) auf „Hoher See“ verschollen!

Deutscher (durch Abstammung in einem Bundesstaat) ist gemäß dem GG Art. 116 (1) [als auch Abs. (2)] nur:

Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung (damit ist das RuStAG v. 1913 gemeint), wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt…“

Alle anderen gelten zur „BRiD“ wie Ausländer ohne Staatsangehörigkeit!

Siehe auch:

§ 2 Abs. 1 AufenthG:
„Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. (1) des Grundgesetzes ist.

§ 1.2.3.1 AuslG-VwV:
Deutsche, die zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen, sind keine Ausländer i.S.d. Ausländergesetzes (inländischer Mehrstaatler). Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z. B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde).
 

Das Bürgerliche Recht ist durch eine Reihe von Leitprinzipien geprägt, die sich durch die einzelnen gesetzlichen Regeln ziehen.

So regelt das Bürgerliche Recht die Rechtsverhältnisse einzelner Privatpersonen zueinander auf der Grundlage einer strengen Gleichberechtigung. Darüber hinaus ist der Einzelne im Verhältnis zum anderen nicht nur gleichberechtigt, sondern auch frei. Er kann ohne staatlichen Zwang über seine Handlungsmöglichkeiten bestimmen, der Staat hält sich aus der Reglementierung bürgerlicher Rechtsverhältnisse weit möglichst heraus (Privatautonomie). Notwendige Ergänzung zum Prinzip der Privatautonomie ist das Leitprinzip, dass ein einmal geschlossener Vertrag korrekt eingehalten werden muss, solange sich nicht der andere Partner nachträglich mit einer Abänderung oder Aufhebung der Vereinbarung einverstanden erklärt. V.a. für die Auslegung und Durchführung von Verträgen gilt außerdem im Bürgerlichen Recht der Grundsatz von „Treu und Glauben“, der in den §§ 157 und 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwähnt wird.Die Vorarbeiten zum BGB und damit zum Bürgerlichen Recht begannen nach der Gründung des Kaiserreichs 1871, die die Voraussetzung für eine umfassende, in ganz Deutschland geltende deutschsprachige Kodifizierung schuf. 1896 wurde das BGB dann verabschiedet und trat am 1.1.1900 in Kraft. Es war Vorbild für die Gesetzgebung in vielen anderen Ländern weltweit und ist mit seinen 2.385 Paragraphen eines der bedeutendsten Gesetzgebungswerke der neueren Zeit.  

Auch hier ist der Begriff Bürgerliches Recht nicht in einer Eigenschaft eines BÜRGERS selbst zu sehen ,sondern wem das zusteht.

Die Natürliche Person (der Mensch) im §1 BGB auf dem Stand 1914 ist zwar kein Bürger im Sinne ds BGB selbst, sondern hat Anspruch auf bürgerliches Recht (ohne Palandt) als Natürliche Person (der Mensch).

Was ist denn ein Reichsbürger oder Reichsdeutscher? Was ein Bürger oder Einwohner?

Der Begriff des Reichsbürgers steht für:

• einen mit vollen politischen Rechten ausgestatteten deutschen Staatsangehörigen (Staatsbürger) in der NS-Zeit nach dem Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935, siehe Reichsbürgergesetz

• umgangssprachlich einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe auch Reichsbürgerbewegung.

Der Begriff des Reichsdeutschen steht für:

• Dieser Begriff kam mit der Reichsgründung 1871 („kleindeutsche Lösung”) in Gebrauch, als sich die Mehrheit der deutschen Fürstenstaaten, die etwa zwei Drittel des (damaligen) deutschen Sprachgebietes umfassten, zusammengeschlossen hatten. Die Belange seiner Bewohner wurden auch mit dem Wort „reichsdeutsch“ umschrieben, parallel zu der weiterhin geltenden Staatsbezeichnung als Preußen, Bayern, Württemberg etc.

Die im Reich wohnenden Deutschen blieben Staatsangehörige der einzelnen Bundesglieder wie etwa der Königreiche und Fürstentümer.

Erst 1913 wurde ein gemeinsames Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich geschaffen. Dieses wurde jedoch in derZeit von 1935–1945 noch durch den Begriff des Reichsbürgers überlagert, was allerdings als nationalsozialistische Unrechtskategorie (er diente vor allem der Vorbereitung und Durchführung des Völkermordes an den Juden) bereits 1945 wieder eliminiert wurde.

• Der Begriff „Reichsdeutsche” wurde insbesondere von der deutschsprachigen Bevölkerung verwendet, die nach der Reichsgründung 1871 die Staaten außerhalb des Reiches bewohnte (z. B. das Saargebiet 1920–1935), um so zwischen den Deutschen innerhalb und außerhalb des Reiches zu unterscheiden.

Während des Nationalsozialismus wurde das Kürzel RD verwendet.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (siehe RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung ein in

a)Reichsbürger
b) „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“
c)  und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits.

Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen:

Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.

Hier: Gelber Schein (Staatsangehörigkeitsausweis + Abstammung) kann ergo niemals ein Reichsbürger sein!!!

Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:

• Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
• Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen
Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“.Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.

Noch geltende Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/ wurde erworben durch:

• Abstammung vom deutschen Vater
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

  • Abstammung von der deutschen Mutter
    o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
    o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975BVA Köln

Gemeindeordnungen der Länder:

Die Unterschiede der Verfassungstypen in den Ländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben.
In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb hingegen weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) in Kraft, welche die Durchsetzung des Führerprinzips auf Gemeindeebene vorsah.
Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Ländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Nun stellt sich die Frage, wer ein Reichsbürger nach eigenen Definitionen der BR Deutschland ist.

Nach eigenen Definitionen der BRiD bezüglich der Vorgaben an Bedienstete (hier: Handlungsanweisungen) hinsichtlich „Reichsbürger“.
Denn sie wissen nicht, was sie schreiben. Interessant auch, wonach die Gemeinden gegründet wurden in 1935… waren das etwa auch Reichsbürger??

Quelle: Gerd Pfeifer /edit markus

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Mittlerweile wehrt sich das System gegen diese sogenannte „Reichsbürgerbewegung“.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klagen sog. Reichsbürger

Siehe ab Punkt 63 ff:
Wer derart dämlich argumentiert, der muss damit rechnen, dass das System die große Keule aus dem Sack läßt.

Man beachte in dem Zusammenhang auch den § 241a StGB:

241a stgb


Würde ein RuStAG-Deutscher mit der korrekten Ableitung bis vor 1914 mit einer derartigen Verdächtigung, ein „Reichsbürger“ zu sein, belegt, würde dies eine eindeutige Straftat nach §241a StGB darstellen.

➡ 241a StGB

Darauf stünde eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe, da man damit ein Verfahren mit politischer Verdächtigung zu beeinflussen versucht. Der Versuch ist bereits strafbar.

Es ist also nicht damit zu rechnen, daß sich ein BRiD-Schiedsrichter derart offenkundig ins Bein schießen wird…

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Und wie schaut heute so aus?

Einwohner oder Bürger?

Anbei ein Musterschreiben:

Sehr geehrte Frau „Bürgerservice ihre Stadt“,

sicher wissen Sie, daß die deutsche Sprache sehr präzise ist. In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich erhebliche Unterschiede aufweisen. Daher kann man oftmals von einer vorsätzlichen Täuschung sprechen. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ihnen die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?

1. Bürger / Einwohner
2. Wohnsitz / Wohnhaft
3. Bundesstaat Hessen / Land Hessen

Zu 1.

Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört.

In meinem Fall ist dies die Deutsche Verfassung von 1871 und die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Hessen, wie dies aus meiner Staatsangehörigkeitsurkunde zu entnehmen ist.

Zu 2.

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter § 7:

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das BGB ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913.

Von „Wohnhaft“ wir im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „Wohn-haft“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:

Capitis Diminutio Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Petra Mustermann) – Geringste Einschränkung von Rechten

Capitis Diminutio Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) – Bürgerrechte verloren aber in Freiheit

Capitis Diminutio Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren

Im Personalausweis der BRiD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRiD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der Bund“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet.

Mit dem Verzicht auf seine „Bürgerlichen Rechte“ verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die „Staatenlosigkeit“ eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“

Zu 3.

Bundesstaat Hessen

Der Bundesstaat Hessen ist de jure das Großherzogtum Hessen und ist bis heute ein souveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches, allerdings mangels Organe seit der Fremdherrschaft 1918 nicht mehr handlungsfähig. Hessen besteht aus den Provinzen Oberhessen, Rheinhessen Starkenburg sowie aus den Exklaven Eimelrod, Höringhausen, Bad Wimpfen. Hauptstadt ist die Residenzstadt Darmstadt.

Land Hessen

Das „Land Hessen“ (Ein Konzern) ist eine Verwaltungseinheit gemäß Proklamation Nr. 2 der Alliierte Militärregierung GROSS HESSEN mit den Gebieten Kurhessen (Hessen Kassel), Nassau (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen. Am 30. August 1946 wurde Rheinhessen Rheinlandpfalz zugeordnet.

Die Verwaltungsgebiete wurden von nun an als Staaten bezeichnet und erhielten eine Staatsregierung.

Mit der Proklamation Nr. 2 wurden nicht neue Staaten gegründet, die sich konstituiert haben, sondern die gewerblich tätigen Verwaltungsgebiete wurden fortan lediglich als Staaten bezeichneten ohne dies zu sein (Täuschung im Rechtsverkehr). Verwaltungsgebiete sind keine Völkerrechtssubjekte. Dies ist Staaten vorbehalten. Verwaltungsgebiete gelten daher als Körperschaften des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht wie fälschlicher weise behauptet „Öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, da sie über kein räumliches Territorium verfügen.

Verwaltungssitz des „Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

Fazit:

Der Unterzeichner ist Bürger von Hessen, freie Person Capitis Diminution Minima und mit bürgerlichen Rechten versehen und ohne Personalausweis.

In Art. 7 BGBEG heißt es: Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person angehört.

Die Meldebehörden haben nur die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, also solche Personen, die Ausländer sind oder als staatenlos gelten bzw. alle Personen, die sich durch Antrag und den Besitz eines Personalausweise der BRiD in die temporäre Formen der Sklaverei begeben haben und vom „Bund“ als Treuhandgesellschaft verwaltet werden.

Liebe Frau „Bürgerservice ihre Stadt“, Sie als Personalausweisträgerin unterliegen selbstredend den Verwaltungsvorschriften Ihres Herrn und Arbeitgebers. Für mich als Bürger gelten jedoch andere Gesetze- deutsches Recht.

Quelle: Gerd Pfeifer

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