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Geltende & Gültige Gesetze für Deutsche! v2.1.

aktualisiert am 13.07.2017

Wie lautet der juristische Unterschied zwischen einem DEUTSCH und einem Deutschen?

Ein Deutscher bewegt sich gemütlich im Rechtsstand der Alten WeltOrdnung mit allen Rechten ab Geburt, als allein Begünstigter in einer voll souveränen Gemeinschaft. Während DEUTSCH als Teil der NWO-Gesellschaft genau diesen Rechten hinterher läuft. Kostet Lebenszeit u. Energie. Muss aber irgendwie Spaß machen, denn machen alle.

Gaby Simon-Schmidt

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Nach dem § 4 Abs. 1 RuStAG (vom 22.07.1913) erwirbt ein Kind durch Geburt aufgrund der Abstammung die Staatsangehörigkeit ehelich vom Vater und unehelich von der Mutter.
(Deutsches Reich, Weimarer Republik, Bundesrepublik Deutschland).

Nach dem §4 Abs. 1 StAG (vom 15.07.1999) erwirbt ein Kind durch Geburt aufgrund der Abstammung die Reichsangehörigkeit (=deutsche Staatsangehörigkeit; seit 05.02.1934), wenn ein Elternteil die Reichsangehörigkeit (=deutsche Staatsangehörigkeit seit 05.02.1934) besitzt (Bundesrepublik Deutschland).

Eine Staatsangehörigkeit „Bundesrepublik Deutschland“ existiert nicht, da die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur eine Verwaltungsorganisation nach Genfer Konvention (Gewahrsamstaat). Welche solange weiter betrieben wird, wie der „deutsche Staat“ handlungsunfähig gestellt bleibt (dies seit 1918).

Gemäß dem Artikel 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) i.d.a.F. gilt:
„Die Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichene Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.“

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.07.1913 gilt fort bis zum heutigen Tage. Daher muss die Bundesrepublik Deutschland es aus völkerrechtlichen Gründen anwenden (Siehe u.a. die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweis).

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Man darf sich fragen, warum die Richter und Staatsanwälte all die vielen Gesetze zugunsten der Menschen negieren?
Kann die Antwort darin liegen, dass wir immer noch von „NaZis“ regiert werden? Ist der Verein „EU“ das 4.te Reich?

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Hier ein erster Überblick an „Gesetzen“ und Verordnungen, mit denen man die Bediensteten der Behörden im „persönlichen“ Gespräch darauf aufmerksam machen sollte…!

Beachtet bitte, dass einige dieser Hinweise nur für nachgewiesene, gesetzliche  Deutsche gültig sind. Ein in der Wohnhaft lebender, sich mit dem Personalausweis identifizierender Apolide hat keine Rechte!

Für Deutsche gelten ins besonders die §§ 1-20 des BGB in der Fassung von 1896/1900.

Zum Thema StAG oder RuStAG…
Die Behörden argumentieren gerne, dass das RuStAG nicht mehr gelten würde… nun, in 1964 war es sehr wohl noch geltend:

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Oder auch das hier dieses Urteil des „Verfassungs“-Gericht Stuttgart:

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Liebe Polizsten, ohne hoheitliche Befugnisse, in der Privathaftung steckend…
… wie lange wollt ihr euch noch als Erfüllungsgehilfen für dieses menschenunwürdige System prostituieren?
… sind Euch die §§ 823 und 839 des BGB bekannt? Wisst Ihr, wie mit den Mauerschützen der damaligen innerdeutschen Grenze verfahren wurde?
Schon gewusst, dass in 1981/82 die Staatshaftung obsolet wurde…?

OK, schauen wir einmal…

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 1735c)

§ 31

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Das BvG hat in der Vergangenheit viele Urteile erlassen zu den Themen „Deutsches Reich“, „Unterschriften Erfordernisse“, „Ungültige Wahlen“, „Ungültigkeit des Einigungsvertrages“ und vieles mehr…. z.B.:
https://www.youtube.com/watch?v=8AHSF9PmJnY

oder dies:

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BvR 1341/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz-….unvereinbar und nichtig.

Weit wichtiger ist eine der aktuellsten Entscheidungen im bezug auf die Rechtsfähigkeit juristischer Personen als auch der BRiD an sich:

Wenn man die Entscheidung des BVG
http://www.bverfg.de/e/rk20151103_1bvr176615.html
korrekt interpretiert, so sind die BRiD-Gerichte allesamt nicht grundrechtefähig und somit auch nicht prozeßfähig.

Eine juristische Person ohne jegliches Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern ausnahmslos nur schuldfähig!

Die Feststellung der jur. Person im Urteil des Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1 BvR 1677/15 vom 03.11.2015 ist:

• Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt!
und
• Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.

Hier die Zusammenfassung der Prozessvoraussetzungen: 
http://www.rechtslexikon.net/d/prozessvoraussetzungen/prozessvoraussetzungen.htm

So wird es derzeit den Jurastudenten beigebracht:

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Einführungsgesetz BGB

Art. 5 – Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

EGBGB

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Grundgesetz

II. Der Bund und die Länder (Art. 2037)

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Grundgesetz

II. Der Bund und die Länder (Art. 2037)

Art. 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Grundgesetz

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116146)

Art. 139

Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

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Justizbeitreibungsordnung – JBeitrO

Ausfertigungsdatum: 11.03.1937

Es ist und bleibt eine NS-Verordnung….!

Dasselbe git für den Anwaltszwang am Gericht!

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Und wie muss / darf man diese Aussage von Frau Petra Gerster aus der ARD Tagesschau interpretieren?
https://www.youtube.com/watch?v=ws4JuLOH8Ks

In diesem Land finden diese verbotenen Gesetze aus der NS-Zeit noch Anwendung:
➡ NS-Gesetzgebung

Wie war das noch gleich mit dem Art. 139 GG?

In dem Zusammenhang ist auch das Tillessen-Urteil von Bedeutung:
Tillessen15-12-18Analog
Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d

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In den Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung heißt es unter:

Punkt 15

„Alle Mitteilungen müssen mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners muss deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.

Punkt 23

„Alle Botschaften müssen so unterschrieben werden, dass der Absender klar zu identifizieren ist. Wenn der Aufgeber im Namen einer Einzelperson, Firma oder Organisation handelt, müssen die Identität und Adresse des Auftraggebers auf dem Formular angegeben werden.“

Punkt 24

Vor- und Nachname müssen beide angegeben werden.

Ja, die SHAEF-Gesetze sind in diesem Land immer noch gültig…! Seht hierzu u.a. die Artikel 79, 120 & 133 GG als auch die Bundesbereinigungsgesetze aus den Jahren 2006, 2007 & 2010.

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Deutsches Richtergesetz (DiR):
§ 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

Zitat:

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer:
(1) Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG ist, …

Dies stellt jedoch die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar, da die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler in seiner Gleichschaltungsverordnung vom 05.02.1934 überhaupt erst geschaffen wurde.

Selbst unter der rechtirrtümlichen Annahme, dass eine Zuständigkeit durch einen [Richter] für meine Person gegeben ist, bleibt festzustellen, dass es „Staats“gerichte in der „BRD“ nicht gibt.

Man vgl. hierzu den § 15 GVG, welcher durch die Besatzungsmächte bereits in 1950 und erneut mit den Bundesbereinigungsgesetzen aufgehoben wurde! Die steht ebenso in den Bundesgesetzblättern!

BEREINIGUNGSGESETZ-SCHREIBEN_JUSTIZMINIST

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Gerichtsverfassungsgesetz

1. Titel – Gerichtsbarkeit (§§ 121)

§ 15

(weggefallen)

 Gerichtsverfassungsgesetz

1. Titel – Gerichtsbarkeit (§§ 121)

§ 16

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ergänzend seht hierzu auch die §§ 20 & 21 GVG…!

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Grundgesetz

IX. Die Rechtsprechung (Art. 92104)

Art. 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Grundgesetz

IX. Die Rechtsprechung (Art. 92104)

Art. 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Grundgesetz

IX. Die Rechtsprechung (Art. 92104)

Art. 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Der sogenannte [Richter] darf mir gemäß dem § 99 VwGO, den §§ 138, 139 ZPO sowie dem §§ 16, 21 GVG und dem Artikel 97 (1) GG nachweisen, dass er/sie der/die für mich zuständige staatliche und gesetzliche [RichterIn] nach Art. 101 (1) GG ist!

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten,

vgl. hierzu die Art. 92 und 97 GG, für den grundsätzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers,
vgl.  hierzu den Art. 19 Abs. (4) GG,

ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

 Siehe: BVerfGe 10/200 – Zitat:

„Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden können, ist jedem Rechtssuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.“

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Zustellung „Gelber Briefe“ (Vorlage):

Eigenzitat: „In Bezug auf die Formvorschriften einer Zustellung von Dokumenten darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt formal korrekte Kenntnis von einer Ladung zu einer Verhandlung genommen habe.“

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Ergo raus aus der Wohnhaft!

Aufkleber und Infos zur Zurückweisung findet ihr im Handlungsleitfaden.
BGH – Urteil Zustellung

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Unterschriften:

Unterschriften

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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

  1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
  2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
  3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
  4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
  5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
  6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

  1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
  2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
  3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
  4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

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Nach Landesgesetzen ist in den Gemeinden das sogenannte KomDoppikLG einzuführen. Damit haften alle Bürgermeister nach Internationalen Handelsrecht? Das war im Jahr 2007…!

Damit ist jede BRD-Gemeinde ein Unternehmen!

KomDoppikLG

§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung

  • Die Gemeinden haben ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen.

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Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

  1. sie gleichartig sind,
  2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

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Das Juristische Wörterbuch ist ein notwendiges Instrument. Hier anbei eine ältere Fassung… in den neueren Fassungen wurde vieles geändert. 🙂
Köbler Juristisches Wörterbuch-.Auflage

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Der Deutsche Bundestag ist im Handelsregister Belgien eingetragen.

DEUTSCHER BUNDESTAG/BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND – BERLIN, BELGIEN
HANDELSREGISTERNUMMER: 0833.759.342
FIRMENSTATUS:  eingetragen
PROTOKOLLIERTER SITZ: Berlin
TELEFONNUMMER:
LAND:  Belgien

GESCHÄFTSZWEIG: Organismes publics étrangers ou internationaux

FIRMENBESCHREIBUNG:
Deutscher Bundestag/Bundesrepublik Deutschland ist eine in Belgien als Organismes publics étrangers ou internationaux registrierte Firma mit der Register-Nr. 0833.759.342. Ihr derzeitiger Status ist „registered“. Die Firma kann schriftlich über Berlin, Belgien erreicht werden.