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Androhung Entwertung der Kfz-Stempel

(u.a.) ein Thema des Stammtisches vom 23.04.15


a) Bei Gefahr im Verzug, die Nummernschilder abmontieren und IM Auto sichtbar anbringen/auslegen.

b) Bei einer Kontrolle NICHT die Tür öffnen oder aussteigen. Solange die Tür geschlossen ist, dürfen die Polizisten nicht ohne Durchsuchungsbefehl rein. Öffnest Du die Tür, ist der Innenraum kein befriedetes Gebiet mehr und sie dürfen.

c) Wenn Du auf dem Rechtsweg einfach übergangen/ignoriert wirst, hast Du das Recht auf Widerstand in jeder Form gemäß dem GG Art. 20 Abs (4).

Wie wir gestern feststellten, gilt dies in der neuesten Fassung des GG nur für noch Deutsche gemäß GG Art. 116 (1). Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

d) Der § 113 StGB „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ hat auch noch einen 3. und 4. Absatz, welcher gerne von den „Beamten“ verschwiegen wird.
Diese Absätze (3) und (4) besagen, dass Du auch gegen Vollstreckungsbeamte/Bedienstete Widerstand (auch Gewalt oder Androhung von Gewalt ist da eingeschlossen) leisten darfst, wenn diese mit ihren Handlungen gegen das Gesetz verstoßen, indem Sie nichtige Verwaltungsakte durchzusetzen versuchen!

Denn auch POLIZISTEN oder andere Angestellten im Öffentlichen Dienst habe die sogenannte REMONSTRATIONSPFLICHT! Siehe § 56 Beamtengesetz

D.h.: Sie müssen prüfen ob sie einen korrekten Verwaltungsakt ausführen. Dazu müssen sie auch die Gesetze kennen. Ich gehe davon aus, dass jeder Polizist weiß, dass der blaue Teil des Nummernschildes nicht zum geschützten Bereich des Nummernschildes gehört. Hierzu gibt es ja bereits einschlägige Urteile, welche nicht negiert werden können.

Schlußbemerkung zu dem Urteil des VG Stuttgart:
Sind die für mich/uns denn auch wirklch zuständig? :-))

Hier eine schöne Variante, wie man seinen Protest kundtun kann.
Nach § 10 (7) der FZV müssen Kennzeichen so angebracht werden, dass sie ……. auf ausreichender Entfernung lesbar sind.

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