Die BRD Verwaltung – seit 1990 im Handelsrecht – und im Auftrag der Alliierten, die sich an die HLKO (nach Völkerrecht) halten müssen, haben seit 1949 die offiziellen Melderegister aus der Zeit von vor 1914 weitergeführt !
Wenn eine reaktivierte Gemeinde die Geschäftsfähigkeit übernimmt, (mehr als 50 % der Bundesstaatsangehörigen – vor 1914) übernimmt sie auch das Melderegister. Ab da können wir selbst die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat bestätigen.
Die Staatsangehörigkeitsurkunde (Gelber Schein) gibt es in drei (3) Ausführungen!
Unterscheidungsmerkmal sind der Vorname und der Familienname. Es kommt auf den richtigen Feststellungsantrag nach RuStAG 1913 gemäß § 4.1 und auf die zu erbende (vom Vorfahren zu dieser Zeit) Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundesstaates an. Die Alliierten haben angeordnet, daß die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden muß! Die Ausweise der Verwaltung der BRD bestätigen keine Staatsangehörigkeit. Die BRD und die Alliierten können es nur anhand der Melderegister bestätigen und für sich selbst feststellen.
Bundesstaatsangehöriger ist nur der, der seinen Stammbaum bis vor das Jahr 1914 nachweisen kann. Staatsangehöriger oder Apolide ? Wer keinen entsprechenden Vorfahren innerhalb der Grenzen von 1914 nachweisen kann ist aussen vor.
Eintragungsmöglichkeiten im „Gelben Schein“:
a) Max Mustermann (Bundesstaatsangehöriger mit Staatsangehörigkeit)
b) Max MUSTERMANN (Kolonieangehöriger – Halbsklave)
c) MAX MUSTERMANN (BRD – Angehöriger – Vollsklave)
Siehe auch unsere Ausarbeitung bis zum Jahr 2013.
Deutsche Ansichten: http://workupload.com/file/gExuCxwY
Das Ausländergesetz (AuslG-VwV) sieht vor, dass jeder Bundesbürger der seine Staatsangehörigkeit nicht mit einer Staatsangehörigkeitsurkunde nachweisen kann, wie ein Ausländer zu behandeln ist.
“1.2.1 Ausländer ist jede natürliche Person, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) oder diesen Status durch Abstammung oder – bis 31. März 1953 – durch Eheschließung erworben hat.”
“1.2.3.1 Deutsche, die zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen, sind keine Ausländer i.S.d. Ausländergesetzes (inländischer Mehrstaatler). Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staats- angehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z.B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde).”
Im Personalausweisgesetz wird explizit auf juristische und natürliche Personen (§ 1 BGB von 1896) hingewiesen. De facto besitzt die juristische Person keine Rechte, da seine keine Staatsangehörigkeit besitzt. § 28 Antrag – Personalausweisgesetz (PAusw.V) – der NRO BRD (1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:
1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__28.html
Die gesamte Loslösung vom Verwaltungssystem der BRD, seit 1990 im Handelsrecht (HGB), kann nur mit einer reaktivierten Gemeinde gelingen.
1. Kündigung aller Handelsverträge und Rückgabe des juristischen Person nebst Personalausweis.
2. Abmeldung der juristischen Person im System BRvD bei der Gemeide im Handelsrecht (Melderegister – Umzug ins Ausland).
3. Bestätigung des Wohnsitzes in der aktivierten Gemeinde nach § 7 des BGB von 1896. Gemeindeaktivierung !
Punkt 1) und Punkt 2) kann man nach Erhalt des Gelben Scheins und EStA-Registerauszugs angehen!
Für Punkt 3) nehme man eine der bereits reaktivierten Gemeinden oder – noch besser – man reaktiviert seine eigene Gemeinde vor Ort.
- Zusammenkunft von mindestens 7 souveränen Menschen (Männer über 25 Jahren) mit einer Bundesstaaten-Angehörigkeit (über den Gelben Schein). Diese müssen den Wohnsitz in der zu reaktivierenden Gemeinde nehmen. § 7 BGB. Man muss nicht dort seinen festen Hauptwohnsitz haben
- Annahme der Vorschläge & die Abstimmung über den Gemeindenamen
- Es erfolgt die Gemeindegründung mit dem Gründungsprotokoll
- Danach die Wahl des Gemeinderats und / oder die Wahl des Bürgermeisters / des Stellvertretenden Bürgermeisters
- Amtliche Vereidigung des Gemeinderats / des Bürgermeisters auf die jeweilige Staats- bzw. Landesverfassung
- Aufnahme / Beginn der Gemeindetätigkeit durch die Beauftragten (Reorganisation)
- Frauenwahlrecht einführen :-))) Sehr, sehr wichtig!!!
- Bei der Aktivierung aber auch daran denken, daß die Gemarkungen aktiviert werden und aus dieser Gemarkung die Gebietskörperschaft entsteht.
- eigene Beamte bestallen (Bestallungsurkunde; seit 1945 gibt es keine Beamten mehr)
- eigenes (Regional)-Geld auflegen; (Württemberger TALER o.ä.); der erste Schritt zum Grundeinkommen für Alle.
- eigene Steuern erheben; der Steuersatz für Gewerbetreibende liegt bei 8-12%. Dieser Satz ist völlig ausreichend, da nur regionale Projekte finanziert werden.
(in Verbindung mit eigenem Geld) - eigene Gerichte / Justiz aufbauen
- Notare, Polizei, Kindereinrichtungen, Schulen
- Etablierung von Mehrgenerationenhäuser
- Nchhaltige Landwirtschaft ohne den Zwang Chemie nutzen zu müssen
- Betriebe und öffentliche Einrichtungen aufbauen
- KfZ-Kennzeichen
- Einbürgern nach RuStAG von Menschen ohne Gelben Schein
- kein Impfzwang, TTIP, Fracking und vieles mehr
- etc. ff.
Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), einen Bescheid anzufechten, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird.
BVerwG, Beschluss vom 22. 1. 2001 – 8 B 258. 00; VG Halle
Der Staat ist der Souverän (z.B. Württemberg, Bayern, Preußen)
Als Bundesstaat ist er Mitglied in einem Verein (Deutsches Kaiserreich).
Der Bundesstaat vergibt keine Staatsangehörigkeit.
Man hat seine Staatsangehörigkeit IN Württemberg, Bayern, Preußen etc.
Die natürliche Person ist nicht Mitglied des Vereins (Deutsches Kaiserreich), sondern sie ist Angehöriger eines Staates (Württemberg, Bayern, Preußen etc.) UND sie ist Zugehöriger einer Gemeinde als Bürger oder Einwohner je nach der Satzung dieser Gemeinde.
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