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Ich, meine PERSON und die [Behörden] – v.3.4.

aktualisiert am 06.11.2017

Auszug einer Verhandlung…
Als erstes wollte der mit der schwarzen Kutte wissen, wie ich heiße und welche Staatsangehörigkeit ich habe.
Ich bin der … und Staatsangehörigkeit kann ich ihnen nicht beantworten.
Sie sind doch deutscher Staatsangehöriger?
Ich denke schon, nur wie die genaue Bezeichnung „des Deutschen Staates“ ist kann ich Ihnen nicht beantworten.
Also geboren in der „BRD“. Demnach bin ich „Staatsangehöriger“ der „BRD“ aber im Beamtenbesoldungsgesetz stand bis 2008: Der oberste Dienstherr aller Beamten ist das Reich. Demnach bin ich auch Reichsangehöriger.
Jetzt steht da drin: Der oberste Dienstherr aller Beamten ist der Bund. Demnach bin ich auch „Staatsangerhöriger“ von der Bund.
Nach dem Grundgesetz bin ich aber „Staatsangehöriger“ der Weimarer Republik und nach dem Personalausweis, welcher ja gültig sein soll, bin ich auch „Staatsangehöriger“ von DEUTSCH.


Anbei einige Anmerkungen & zum Verständnis der Materie.

Diese Informationen stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Ebensowenig sollen diese Informationen dazu anregen, willentlich oder fahrlässig, Straftaten zu begehen.

Ein(e) Deutsche(r) hält sich an die bundesrepublikanischen Rechtsnormen (was die [Behörden] selbst nicht wollen), an gültige Deutsche Gesetze (was die [Behörden] nicht können) und befindet sich mit seinem Tun zu jeder Zeit vollumfänglich in der Wahrheit!

Dieser Beitrag ist eher als eine Art der Rundumschau zu betrachten. Der Mündige muss selbst wissen, was er tut oder eben auch was nicht. Sprich, was für ihn in seiner aktuellen Situation am besten geeignet erscheint.

Dieser Beitrag dient ebenso auch zur Klärung manch einer Begrifflichkeit als auch zum besseren Verständnis.

Wer sich als Deutsche(r) – freiwillig – auf diese Rechtsebene(n) herab lässt, muss wissen was er/sie tut… und auch warum… somit ohne Gewähr!


Allgemeines Verhalten:

Bei unerwünschtem oder unerwarteten Besuch von System-Mitarbeitern gilt es zuerst immer 3 x (dreimal) zu fragen:

„Was bitte ist denn die / ihre gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme?“

(Unbedingt darauf bestehen… 3 x fragen!
Denn: Nach dreimaliger Negierung der Frage ist die SACHE an sich erledigt!)

Sodann – immer schön im Fragemodus verweilend – weiter fragen:

„Übernehmen Sie die persönliche Haftung für diesen Vorgang?“
„Ist hier etwa Gefahr im Verzug? Bin ich flüchtig oder gar gewalttätig?“

Direkt und bestimmt den „Beamten“ ansprechen:
„Warum sprechen Sie mich in der Gefährdungsansprache an?!“
Der „Beamte“ versucht einen Vorwand zu finden, um aufgrund einer vermuteten bzw. angenommenen „Gefahr im Verzug“ anders handeln zu können. Z.B. dem Zutritt zu Wohnung, Durchsuchungen etc.

Hier wird seitens der System-Mitarbeiter gerne mit der Angst gespielt – denn es besteht für einen Großteil der Maßnahmen keine rechtliche Grundlage! Angst ist und bleibt immer ein schlechter Ratgeber!

Auf jede an Dich gestellte Frage immer nur eine Gegenfrage stellen!

Dies bitte – nicht entehrend – immer freundlich, sachlich, ruhig und souverän. Hierbei den Augenkontakt herstellen und halten! Zählt vor einer Frage oder Reaktion euerseits immer zuerst bis 5.
Lasst Euch nicht zu spontanen Antworten oder Handlungen verleiten.

Mögliche Fragen sind z.B.:

„Für wen arbeiten Sie?“ oder „Was arbeiten Sie denn?“
„Was sind denn die / ihre (Polizei)aufgaben?“

„Ist diese Maßnahme mit ihrem Gewissen vereinbar?“
„Wussten Sie schon, dass im Jahr 1982 die Staatshaftung aufgehoben wurde? Und Sie nunmehr eine private Diensthaftpflichtversicherung benötigen?“

Aufklären der [Beamten]:
„Sie werden für den entstandenen Schaden (hier: z.B. Rufmord in der Nachbarschaft – bereits aufgrund der durchgeführten Maßnahme entstanden ggf. Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung etc.) gemäß den §§ 823 i.V.m. 839 BGB persönlich haftbar gemacht. Sie wurden hiermit belehrt!
Beamtenwegweiser 2015

Im Nachgang immer den Strafantrag mit Strafverfolgung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen (keine Anzeige)! Das Schreiben der Ablehnung der seitens der Politik weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft (wg. dem Aktenzeichen!) aufbewahren für den Tag X.

https://youtu.be/Zh2glBpIvUc

Für Wissende:  :arro: Passierschein/Formular A 38 😉

Es werden auf Fragen seitens der „Beamten“ nicht geantwortet:

„Sind sie Herr / Frau XYZ?“ (das ist die Jur. Person)
„Haben Sie mich verstanden?“  (Unterwerfung)
Auf keine freiwilligen Handlungen einlassen wie z,B.:
„zeigen Sie mir“… „unterschreiben Sie dort…“

Jedes einzelne an Dich gerichtete „Angebot“ wird umgehend bestritten (nicht „zurück gewiesen“).

Liefert denen nicht die PERSON; weder die Jur. noch die Nat. Person!
Der freie Wille des Menschen ist nicht verhandelbar. Denn Ich BIN…!

Anmerkung:
Personal-DEUTSCH ist nebst seinen Abkömmlingen eine Sache (Kollateral) und nichts anderes…! Dies ist ein Faktum…!

Siehe hierzu den Art. 10 EGBGB i.V.m. dem § 17 HGB, i.V.m. dem § 90 BGB i.V.m. dem § 21 PstG Abs. (3), Punkt 5.

Ich bin Deutscher! Die Rechtstellung als Deutscher geht immer vor!
Als Natürliche Person (Familienname, Vorname) bin ich Rechtssubjekt und nur Begünstigter des Sachenrechts und niemals Haftender!
Als Deutscher habe ich völkerrechtlich abgesicherte Schutzrechte (HLKO) und unveräusserliche Sach-, Personen- und Gebietsrechte.
Warum sollte ich mich dann mit niederrangigen Normen, Rechten & Regelungen (A.H.; GG; VwVO; UCC etc.) auseinander setzen?

Beachten: Wer es nicht darauf anlegt, wird i.d.R. auch nicht behelligt.
Man zieht das an, was man selbst möchte. Gedanken & Handlungen erschaffen Realtitäten bzw. bewirken weitergehende Handlungen Dritter.

Ergänzend hierzu ➡ /zur-vorlage-bei-sogenannten-behoerden-aemtern-und-gerichten/


Umgang mit Angeboten seitens der Verwaltungen / [Behörden]:
Hier: Ein das Fallbeispiel OWiG wegen zu schnellen Fahrens.

Anmerkung: Ich rege an, dass Knöllchen zu bezahlen! 🙂

Das Angebot – immer adressiert an die Jur. Person – wird umgehend zur eigenen „persönlichen“ Entlastung zurück gesendet. Keine Handlung bedeutet konkludente Annahme gemäß § 151 BGB.
Der Vorgang wird vollumfänglich bestritten (nicht zurückgewiesen).
Mehr hierzu im Handlungsleitfaden.

Man darf die ausführende / handelnde (in wessen Auftrag? nachfragen!) PERSON in der [Behörde] auf folgende Punkte aufmerksam machen:

a. OWiG §§ 5 und 135
b. Bundesbereinigungsgesetze der Jahre 2006, 2007 und 2010
c. BVERfG 2 BvR 941/08 v. 11.08.2009 (Informelles Selbstbestimmungsrecht des eigenen Bildes)

Ach ja, da war ja noch was in bezug auf die Unterschriften: 😉

Eigene Schriftsätze werden nicht unterschrieben! Denn siehe auch hier:

Sollte man generös gewillt sein, das Angebot seitens der [Behörde] anzunehmen, dann wird der PERSON in der [Behörde] schriftlich mitgeteilt, dass man unter Zwang (c.f. – coactus feci) der ggf. seitens der [Behörde] angedrohten Gewalt (z.B. Erzwingungshaft, Pfändungen – dies sind Straftatbestände…!) weicht, als auch die grob fahrlässig bzw. willkürlich handelnde PERSON in die persönliche Haftung nimmt.

Beachten: Konkludente Verträge beinhalten per se eine Entehrung.
Noname – Konkludenter Vertrag
Noname – AGB-Mensch
Noname – Legitimationsanforderung-neu

Alles sehr genau lesen und ergänzen. Man sollte auch wirklich verstehen, was man versendet – dies wie gehabt ohne Gewähr! Die Beträge in den AGB´s sollte man aus sittlichen Gründen vereinzelt um die ein und andere „Null“ kürzen.

Der Überweisungsträger wird wie folgt ausgefüllt:

a. Der Adressat ist immer die ausführende PERSON in der [Behörde].
Also z.B. „Frau Lieschen Kleinmeier“ – nicht jedoch die „Stadtkasse XYZ“.
b. Der zu überweisende Betrag ist nur die Höhe der jeweiligen Hauptforderung ohne sonstigen Mahnkosten und anderen Gebühren.
c. In das Betreffsfeld wird hinein geschrieben:
Das Az. der [Behörde]; Schutzgeld, räuberische Erpressung; unter Vorbehalt gültiger deutscher Gesetze!

Man kann auch die Variante nutzen, indem man den geforderten Betrag an eine gemeinnützige Institution überweist. Dies bietet sich bei „Steuerschulden“ an.

Beachtet ebenso den Unterschied zwischen dem Giralgeld (Überweisung) und dem einzigen „gesetzlichen“ Zahlungsmittel, dem € (Bargeld). Habt ihr schon versucht, dem Finanzamt das Geld in „cash“ auf den Tisch des Hauses zu legen? 🙂


Umgang mit „Gelben Briefen„:

Man sollte zuerst einmal den Unterschied zwischen einem Postempfänger und einem Postadressat kennen! Gelbe Briefe werden ungeöffnet an das System zurück gegeben, da wir an deren Angeboten kein Interesse haben. Es gilt § 189 ZPO. Wer diese Briefe öffnet und auch noch beantwortet, geht nach § 151 BGB konkludent einen Vertrag mit dem System ein. Seht hierzu u.a. diese Urteile:
BGH XII ZR 94/10 und LG Chemnitz 6 S 317/09.

Dies bedingt jedoch im Vorfeld (möglichst!) die Abarbeitung einiger wichtiger Schritte wie das Abmelden aus der WohnHAFT und der Abgabe des Personalausweises.
Die meisten im Umlauf befindlichen Rücksendeaufkleber sind nett aber nicht zu 100% stimmig.

Weitere Infos und Aufkleber zum Thema findet ihr hier:
zustellungsverbot-an-die-deutsche-post-ag-2/
Zurückweisung der Zustellung

Achtung: Bis vor kurzem war es Usus, Angebote der System-[Behörden] zurückzuweisen (Zurückweisung), um den Einlaß nicht als Widerspruch geltend zu machen. Diese Begrifflichkeit wurde behördenintern geändert. Daher sollte man grundsätzlich alles bestreiten! Dies von der Anrede als „Herr / Frau“ bis zu den jeweilien Tatvorwürfen.

Wichtig: Man beachte auch den § 33 PostG(esetz), in dem die förmliche Zustellung zwingend vorgeschrieben ist
https://www.jurion.de/gesetze/postg/33
Desweiteren sollte man den Post-Dienstleister auf den § 170 ZPO hinweisen. Dort steht u.a.: „Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
https://dejure.org/gesetze/ZPO/170.html

Hier noch eine etwas aktivere Variante im Umgang mit ungebetener Post:

„Die dreimailige Willensbekundung ist wichtig! Man entnimmt den Gelben Brief an die Juristische Person aus dem Briefkasten. Dieser Brief wird dann mit „spitzen“ Fingern und ungeöffnet dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts vorgelegt mit der Bitte, denselben dem Treuhänder wieder zurückzugeben, zum öffnen, weil, ich bin es nicht und darf kein Briefgeheimnis brechen. Er, der Rechtspfleger, als der von mir beauftragte Treuhänder, könne es ja auch machen. Mit ebenso spitzen Fingern wurde der Brief von diesem angenommen.
Sodann mit dem Rechtspfleger zum  Personenstand eine Niederschrift formulieren. Mit den Beweisen: Kopie Geburtenbuch, Kopie ESTA Register, SHAEF No. 52 Buchstabe (b) als Anlage zu dem ungeöffneten Gelben Brief, zur beglaubigten Niederschrift geben. Der Rechtspfleger möchte sich sicher auch nicht in die Treuhänderschaft begeben.
Mustertext: Ich habe die Natürliche Person gemäß § 1 (1900, ohne Palandt), ich bin Christa Frau aus der Familie (Familiennamen gesperrt gedruckt ) Ich bin nicht die Treuhänderin der juristischen Person, die sie Beklagte nennen. Treuhänder ist der Richter (man kann auch schreiben: Alle im Geschäftsverteilungsplan genannten Personen, seit 1956.
Dann hat man sie alle im Boot. )…“
Weitere Gestzesfundstellen, Art. 1 LV RLP (für das Land Rheinland-Pfalz; andere Länder analog), RuStAG v. 22.07.1913, im Einklang mit § 485 FamFG.

Ergänzende Informationen zum Verständnis:

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Recht- sprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst. Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schrift-stück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zum Beweis Kopie aus v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage. GG Art. 103 Abs. (1)

Beachtet bei jeder Handlung euerseits niemanden zu entehren. Bleibt freundlich und sachlich in eurem Tun.

Ein nachgewiesener, gesetzlicher Deutscher öffnet keine Gelben Briefe und geht auch nicht freiwillig zu einem BRiD-Scheingericht…!

Wenn doch, dann siehe erneut weiter oben als auch hier:


Ich und meine PERSON am Gericht:

Grundsätzlich gilt, dass man das Recht hat, sich selbst verteidigen zu dürfen.  Das wissen bzw. negieren die „BRiD“-Schiedsgerichtler jedoch gerne aus reinem Eigennutz.

Der BRiD-Anwaltszwang fußt auf einem NS-Gesetz…!
https://www.agmiw.org/?p=3037

1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

2. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EMRK

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen …

3.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR / Artikel l4 (3) Buchst. d.)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

4. Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
J
eder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Am besten ist die Variante: „Der Mensch übergibt die geladene PERSON!“

Die Schiedsgericht-[Richter] (siehe GVG § 15 i.V.m. § 16) des Vereinten Wirtschaftsgebiets laden immer die Juristische Person „MAX MUSTERMANN zur Verhandlung in der Sache.

Die elegante Vorgehensweise besteht nun darin, dem [Richter] noch vor der Eröffnung der sog. Verhandlung die geladene PERSON – hier z.B. in Form der BRiD-Geburtsurkunde der Jur. Person oder den „Gelben Schein“ der Natürlichen Person auf den Tisch zu legen.

Die Version mit der Natürliche Person bringt den [Richter] noch mehr in Bedrängnis, da er für diese Natürliche Person de jure und auch de facto nicht zuständig ist und auch jemals sein kann (darf).

Denn: Ein Deutscher nach RuStAG v. 1913 beruft sich immer auf vorkonstitutionelles Recht vor 1914. Und das wollen diese Personen am Gericht auf keinen Fall.

Als Nat. Person, als Grundrechteträger (u.a. Zugriff auf das BGB §§ 1-20 als auch GG Art. 1-20) klärst Du das am besten noch vor der Verhandlung und unterbreitest dem Richter ggf. dein eigenes Handelsangebot.

Es kann somit kein Ordnungsgeld für ein Nichterscheinen geben, da die Jur. Person (hier die Geburtsurkunde) anwesend ist. Ebenso wenig kann kein Versäumnisurteil ergehen, da die geladene Person unter Zeugen übergeben wurde und somit zweifelsfrei anwesend ist.

Sodann begibt man sich als Mensch und als Begünstigter der jeweiligen Person in die Zuschauerränge (Ohrenstöpsel können ggf. helfen) und ignoriert sämtliche freislerischen Gebaren & Drohungen seitens des „Richters“, welcher versuchen wird, die Treuhänderschaft an der Person an Dich abzutreten. Dies wirst Du nicht tun – niemals!

P.S. Niemals argumentieren / diskutieren, da die Gefahr der Entehrung besteht. Daher immer fragen, Gegenfragen stellen oder im Konjunktiv agieren… „könnte es sein das“ oder „nach meiner Kenntnis nach…“

Und ebenso zu beachten ist:
Inzwischen ist das Gesetz über die Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01. Juni 2017, verkündet am 08.6.2017, teilweise in Kraft, welches die Grundrechte (u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit) erheblich eingeschränkt.. Wenn die Grundrechte eingeschränkt werden, bedeutet dies, dass einzelne Grundrechte, die ggf. AM Gericht angesprochen werden, somit vollständig ausgehebelt werden.Siehe hierzu auch den § 89 BKAG ab dem 25.05.2018.

Wer nun unbedingt zu einem Schiedgericht möchte oder muss:

Zuerst fragt man nach der Bestallungsurkunde (Legitimation), welche jeder echte deutsche Beamte im deutschen gültigem Recht im Außendienst vorzuweisen hat. Heutige „Beamte“ sind nur „bestellt“ bzw. „verbeamtet“. Dies  wird 3 x „zu Protokoll“ gegenüber der Protokollantin beauftragt.

Vor einer Verhandlung ist der „staatliche Richter“ auch noch kein Richter und die nicht eröffnete Verhandlung ist kein „Gericht“. (An)erkennt man den „Richter“ als solchen (an), dann kann dieser erst überhaupt ein „Staatsgericht“ oder ein andere sonstiges Sondergericht konstituieren.

Es werden, wie o.e. nur Jur. Personen – und hier insbesonders die Personenfiktion mit den eingeschränkten Rechten (JP)- (ein)geladen. Ergo die BRiD-Geburtsurkunde, mit welcher man sich niemals identifizieren darf! Wenn doch, dann hat man die Treuhänderschaft des „NAMEN“ anerkannt, welche andernfalls beim „Richter“ als der Treuhänder liegt.

Somit kommt vor Eröffnung der Verhandlung die Ladung auf den Richtertisch und die Geburtsurkunde gleich mit dazu. Dies möglichst über einen Vertreter (ebenfalls RuStAG-Deutscher), welcher die Geburtsurkunde dem „Richter“ vorlegt und zu Protokoll gibt (die Protokollantin darauf hinweisen, dies auch aufzunhemen), dass aufgrund Unstimmigkeit bzw. Justitium die Verhandlung geschlossen bzw. nicht eröffnet wird.

Erkennst Du Dich selbst als Jur. Person, hast Du bereits verloren. So zumindest im Strafprozeß (StPO). Der „NAME“ ist die Personenschöpfung des Staates und er besitzt das alleinige Namensrecht (Artikel 10 EGBGB.

Du agierst gem. § 677 BGB mit fremdem „NAMEN“ (dies ist geduldet und per Täuschungsabsicht auch so vorgesehen!) und wunderst Dich, wenn du im § 17 HGB agierend von der Treuhandverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Rechenschaft gezogen wirst. Weil man Dich in ein Vertragsverhältnis und in die Treuhänderrolle verfrachtet. Dir also die Begünstigtenrolle abnimmt und Dich somit ausnehmen kann. Das alles unter Personenstandsfälschung und Missachtung des Personalstatuts Artikel 5 Abs. (1) und des Artikel 6 EGBGB, dem ordre public.
die-wahrheit-uber-treuhandfonds-und-gerichte

Weiterhin immer sachlich und gelassen und niemals mit Gewalt oder mit bösen Worten erwehren wollen, um selbst nicht noch Ehrverletzungen zu begehen. Das ist oberstes Gebot bei solch einer Klientel!

Die Männer und Weiber sind auf sich selbst gestellt, da die meisten Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter zusammen mit der Polizei und den Verwaltungsangestellten – unter einer Decke steckend – zulasten der Menschen agieren. Daher passiert alles „im Halbdunkel“ eines Gerichtssaals, in welchem jegliche Aufzeichnung des Gesprochenen wegen angeblichen Verstoßes gegen die Hausordnung verboten wird. Es ist ein öffentliches Gebäude, i.d.R. eine öffentliche Verhandlung nebst öffentlichem Interesse. Somit darf auch gefilmt werden.

Kein System-Rechtsanwalt verteidigt eine Natürliche Person! Jeder, der das wollte, wird von der Rechtsanwaltskammer mit psychologischem Gutachten bedacht und ausgesondert.

Exkurs: Die Unterschrift!
Wo ist mein gesetzlicher Richter?
Täuschung im Rechtsverkehr


Mit dem Bonner Grundgesetz in der Hand beherrscht man als ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) das ganze LAND!

Hier einmal ein Gedankenanstoß an diejenigen, die „eine Ladung“ erhalten haben. Grundgesetzliche REAKTION darauf:

Schriftliche Einlassung unter Verweis auf Satz 1 der Präambel, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2; 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG.

1. Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichtes xyz gem. Art. 19 Abs. 4 i V. mit Art. 17 GG die Hauptverhandlung gegen GRUNDRECHTETRÄGER auf Grund einer nichtigen Anklageschrift zu eröffnen.

2. Rechtsmittel gem. Art. 19 Abs. 4 GG i. V. mit Art. 17 GG gegen die ausgesprochene Ladung, den Befehl an den Grundrechteträger, „ICH habe alle STAATSGEWALT“, zu einer Verhandlung vor Gericht zu erscheinen, obwohl für die Erteilung des Befehls die grundgesetzlichen Voraussetzungen, weder formell noch materiell vorliegen.

3. Anspruch auf zunächst vorläufige Aussetzung des Verfahrens gegen GRUNDRECHTETRÄGER, weil unter Maßgeblichkeit von 1. und 2. bereits eine Grundrechteverletzung droht.

Hinweis: Das Bonner Grundgesetz verlangt (Art. 1 Abs. 2 GG) die Einlegung eines Rechtsmittels gem. Art. 19 Abs. 4 GG in der Qualität eines unmittelbar wirkenden garantierten Freiheitsgrundrechtes, wenn der Grundrechteträger – als jemand – durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten / hier Grundrechten verletzt wird. Über Grundrechte ist nicht zu verhandeln, diese sind zum einen Bringschulden und zum anderen garantiertes ranghöchstes Gesetz.

Eine Hauptverhandlung vor dem gesetzlichen Richter darf nur dann anberaumt werden, wenn Grundrechteverpflichtete den Nachweis erbracht haben, daß der Grundrechteträger, ggf. selber sogar ein Organ der Rechtspflege, in strafwürdiger Weise Gesetze verletzt hat, die zum einen nach dem Diktat des Bonner Grundgesetzes entstanden sind und auch unter Maßgeblichkeit des grundgesetzlichen Diktates Gültigkeit besitzen.
Quelle: samierske


Es endet, wie es anfing:
Alles Geschriebene ist ohne Gewähr… es ist kein Aufruf zu Straftaten.
Verhaltet Euch anständig und liefert keinen Anlass für Repressalien!

P.S. 🙂
Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.


http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/


Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung
-volksverhetzung-verurteilung-verfassungswidrig-meinungsfreiheit-mehrdeutig-gesamtkontext-abwaegung/

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-030.html


Für die Rubrik: „Ich alleine kann ja nichts machen!“

Frank Zimmermann

Moin moin, ihr Deutschen mit Resthirn.
Wollen wir der lieben BRD mal so richtig auf den Sack gehen??? Ja, seit ihr sicher???? Habt Ihr einen Euro im Monat um diese Marionetten an die Wand zu fahren??? Seit ihr sicher oder teilt ihr nur??? Ist euch euer Land 1 € im Monat wert????
OK dann lässt uns starten. Ihr macht jetzt eine Liste von allen Ämtern die euch auf den Sack gehen. GEZ, Finanzamt, die Jungs die Euch illegale Forderungen schicken und vor allem korrupten Gerichten und Behörden von den ihr denkt das sie mit Phädophilen zu tun haben. Jeder sucht sich nur 5 aus und dann macht ihr eine Dauerauftrag. 1 Cent pro Werktag. Überweisungsgrund: Haftkostenbeteiligung für A. Merkel, die Bundesregierung, korrupte Beamte und Richter und Phädophile in der Elite und ihre Handlanger. Da haben die mit den Buchungen schon mal 3.000 Jahre zu tun und merken wie viele wir sind.“

/was-mich-aergert/gesetze/urteile-ungueltig/


http://bewusst.tv/droht-die-komplette-entrechtung/


Das Video über die BAR ist nur zum Verständis der Materie eingebettet.

https://youtu.be/KzYlL-nl8MY

https://www.rhein-rausch-randale.info/RheinRausch/umgang-mit-repression-gegen-die-opferhaltung-der-nationalen-opposition/

https://www.youtube.com/watch?v=STz269APKmc

 

Wo ist mein gesetzlicher Richter? v.1.2.

aktualisiert am 28.04.2017

Meine Rechtsunsicherheit

Werter Herr [Richter] xxxxx,

ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.yy.zz habe ich nach rechtlicher Würdigung als Angebot erkannt und weise dieses hiermit umfänglich zurück. Die darin beinhalteten „Vorwüfe“ werden hiermit vollumfänglich bestritten!

Darf ich Sie an ihren geleisteten [Richter]eid erinnern?

richtereid

Beachten Sie auch:

In den Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung heißt es unter:

Punkt 15

„Alle Mitteilungen müssen mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners muss deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.“

Punkt 23

„Alle Botschaften müssen so unterschrieben werden, dass der Absender klar zu identifizieren ist. Wenn der Aufgeber im Namen einer Einzelperson, Firma oder Organisation handelt, müssen die Identität und Adresse des Auftraggebers auf dem Formular angegeben werden.“

Punkt 24

„Vor- und Nachname müssen beide angegeben werden.“

Ja, werter Herr [Richter], die SHAEF-Gesetze sind in diesem Land immer noch gültig…! SehenSie hierzu auch u.a. die Artikel 79, 120 & 133 GG.

Sehen Sie auch hier noch einmal nach:

Deutsches Richtergesetz: § 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

Zitat:

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer:
(1) Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG ist, …

Dies stellt jedoch die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar, da die „deutsche Staatsangehörigkeit“ von Adolf Hitler in seiner Gleichschaltungsverordnung vom Jahre 05.02.1934 überhaupt erst geschaffen wurde.

Selbst unter der rechtirrtümlichen Annahme, dass eine Zuständigkeit durch Sie für meine PERSON gegeben ist, bleibt festzustellen, dass es „Staats“gerichte in der sogenannten „BRD“ nicht gibt.
Vgl. Sie hierzu den § 15 GVG i.V.m. §§ 16, 18-21 GVG, welcher durch die Besatzungsmächte bereits in 1950 aufgehoben wurde! Und ergänzend hierzu mit den Bundesbereinigigungsgesetzen:
Das ist ihnen sicher entfallen, oder?
https://www.agmiw.org/?page_id=637

GVG15

Es handelt sich somit offenbar bei jedem [Gericht] in der sogenannten „BRD“ um ein Ausnahme-, bzw. Sondergericht. Diese sind nach § 16 GVG unstatthaft. Aber das wissen Sie ja selber am besten, oder?

GVG16

Andernfalls weisen Sie mir bitte gemäß dem § 99 VwGO, den §§ 138, 139 ZPO sowie dem §§ 16, 21 GVG und dem Artikel 97 (1) GG nach, dass Sie der für mich zuständige staatliche und gesetzliche Richter sind! Gerne auch gemäß den BRD-AGB´s in Form des Art. 101 Abs. (1) GG.

GG 97

GG101

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten, vgl. Sie hierzu Art. 92 und 97 GG, für den grundsätzlich gewährleisteten Rechtsschutz des [Bürgers], vgl. Sie hierzu Art. 19 Abs. (4) GG, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

 Siehe: BVerfGe 10/200

„Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden können, ist jedem Rechtssuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. (1) Satz (2) GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.“

In Bezug auf die Formvorschriften einer Zustellung von Dokumenten darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt formal korrekte Kenntnis von einer Ladung zu einer sog. „Verhandlung“ (Handelsgeschäft?) genommen habe.

Eine Postzustellungsurkunde, die wesentliche Mängel hat, führt nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).

Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena.

Gemäß GG Artikel 103 Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zuzustellendes Schriftstück (hier: Förmliche Zustellung, der sogenannte „Gelbe Brief“) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sämtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Firma Deutsche Post AG und deren Mitarbeiter erfüllt/erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Für Fragen oder Einwendungen haben Sie die Möglichkeit, diese unter unbegrenzter kommerzieller Haftung unter Vorlage belegender Dokumente, bis zum xx.yy.zz Punkt für Punkt und ausschließlich unter Bezugnahme auf gültiges und substanzielles deutschen Recht zu widerlegen. Nach Ablauf der Frist, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung.

Von weiteren Bettelbriefen an meine PERSON bitte ich abzusehen.

Mit zunehmend schwindender Achtung

Ihr

Mustermann, Max

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Ein jeder, welcher sich mit einem [Gericht] – ist das was zum essen? – herum schlagen darf, möge auch beim jeweiligen [Gericht] vorstellig werden und sich die aktuellen Gerichtsverteilungspläne anschauen. Dort kann man nachlesen, welcher [Richter] in welcher Position/Stellung tätig ist.

Denn siehe auch hier:

Rechtsfrage:
Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Tenor:
Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.

In manchen [Gericht]en werden keine Geschäftverteilungspläne erstellt und öffentlich gemacht. Warum wohl…?
https://www.tz.de/muenchen/stadt/wegen-justizpanne-muessen-zahlreiche-prozesse-neu-aufgerollt-werden-8224642.html

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http://www.journalalternativemedien.info/meinungen-kommentare/ra-lutz-schaefer-ohne-geschaeftsverteilungsplan-kein-gesetzlich-bestimmter-richter/

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https://www.youtube.com/watch?v=9xcahvVQPaM&app=desktop

polizei1

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https://www.youtube.com/watch?v=o6DENfZETCg

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRiD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.B. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

Nur bei Vorliegen einer Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen generell, bzw. grundsätzlicher Art „Hoheitliche Verwaltungsakte“ gegen den Bürger ausgelöst werden.

 Ämter (staatliche Institutionen):

sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

Behörden:

sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

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                Körperschaftsteuergesetz

Erster Teil – Steuerpflicht (§§ 16)
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) m.W.v. 25.12.2008.