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Haftbefehl droht nach ZPO?

Einmal abgesehen davon, dass es keine, von einem [Richter] den Formvorschriften entsprechend unterschriebene, Haftbefehle gibt, kommen manche [Gerichts]vollzieher (private Kopfgeldjäger nach dem gestrichenen § 1 GVO) auf den sinnfreien Gedanken, gemäß ZPO § 901 zur Erzwingung einer Vermögensauskunft einen Haftbefehl bei der Firma [Amts]gericht zu beantragen.

Neu: § 901 findet man jetzt in § 802g Abs. 1 ZPO

Manch oberschlaue [Gerichts]vollzieher, welche dann doch einmal in die aktuelle GVO(Gerichtsvollzieherordnung) geschaut haben, berufen sich dann gerne auf den § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Zu dumm nur, dass das GVG im Rahmen der Bereinigungsgesetze seit Ende April 2006 (!) ebenfalls erneut (den das GVG wurde bereits im Jahr 1950 gelöscht ^^) gestrichen wurde. 🙄

Selbst wenn dem nicht so wäre, dann sieht man unter dem § 15 GVG, dass es keine staatlichen [Gerichte] mehr in der gibt. Nun, wer signiert dann dort diese Haftbefehle? Ein Unterschriften-Cyborg oder etwa eine sich selbständg gemachte Beglaubigungsvermerkmaschine? Seltsame Dinge geschehen dort… Harry Potter lässt grüssen! 😉

ZPO § 901:

  • 901 ZPO a.F. (alte Fassung) – in der bis zum 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 aF

§ 901 ZPO n.F. (neue Fassung) – in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung

ZPO 901 nF
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
➡  Gesetzestext


BVerfG, 19.10.1982 – 1 BvL 34/80
Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO).

Orientierungssatz:

  1. Bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners ist ZPO § 901 nicht anwendbar.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht gemäß dem Art. 2 Abs. (1) GG) zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 45 <60 f.>

Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen.
BVerfGE 63, 380 <390 f.>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>

BGBL Haft wegen geldNach dem  Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16 IX. 1963 Art. 1
Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Niemand darf die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Die Erzwingungshaft in der BRvD-Verwaltung für Deutschland fußt auf altem Nationalsozialistischen Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO i.V.m. § 291 ZPO i.V.m. § 138 StGB gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (hier: Verstoß GG Art. 139).

In diesem Zusammenhang wird auf den derzeit für alle durch das 2. Bundesbereinigungsgesetz Art. 4, § 3 im Jahr 2007 weiterhin geltenden Überleitungsvertrag Art. 2 und der dadurch bedingten rechtswirksamen SHAEF Gesetze, Gesetz Nr. 1, Kontrollratsgesetze Gesetz Nr. 1, SMAD Befehle Befehl Nr. 2, sowie auf das Urteil des Tillesen Prozesses verwiesen, in welchem das Verbot der Anwendung jedweder nationalsozialistischer Gesetze rechtswirksam erlassen ist.

Zuwiderhandlung gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, gegen die deutschen Rechtsnormen wegen Verletzung der für sie geltenden SHAEF und SMAD Gesetzgebung, gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (siehe GG Art. 139).

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Die grundsätzliche Nichtigkeit wird durch die Angabe der CELEX Nr. ersichtlich. Seit dem Jahre 2010 wurde die ZPO auf die EG-Richtlinie (EGRL) umgestellt. Das heißt, das EU-Recht muß seitdem im Landesrecht umgesetzt werden. An der CELEX-Nr. kann man sehen, welches EU-Gesetz dahintersteht.

Sucht man jedoch die jeweilige CELEX-Nr., so landet man im Nirvana. Es steht kein Gesetz hinter allen CELEX-Nummern. Und was heißt das?

Keine Strafe ohne Gesetz!

StGB § 1

 Hier kann man nach den jeweiligen CELEX-Nummern das entsprechende Gesetz suchen:

 

Deutsche Gerichtsvollzieher – Private Kopfgeldjäger!

Was man über die Stellung der Gerichtsvollzieher wissen sollte!

http://du-bist-kein-personal.blog.de/2014/11/13/willkommen-blog-19703899/

https://www.youtube.com/watch?v=cF37taS5WAM

Wer die Sorge um eine Pfändung des Bankkontos geht dem bleiben folgende Möglichkeiten:

a. Einrichtigung eines Pfändungsschutzkontos. Dieses wird allerdings in der SCHUFA- gelistet und mindert die Reputation. Ebenso ist nur der pfändungsfreie Betrag abgesichert.

b. Einrichtung eines „UND“-Kontos. Dann sind 2 oder mehrere Personen (auch juristische) nur gemeinsam in der Lage darüber zu verfügen. In diesem Fall benötigt der Kopfgeldjäger einen Beschluss für ALLE Inhaber des „UND“-Kontos.

c. Errichtung eine STIFTUNG. Bei Fragen hierzu helfe ich gerne weiter!

Unabhängig davon, dass ein GV ohne hoheitliche Rechte willkürlich handelnd vorgeht, kann man im Vorfeld auch selbst prüfen, ob der GV auch einen Vollstreckungsauftrag als auch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt. Die GEZ umgeht i.d.R. das örtliche [Amts]gericht. Somit liegt dort auch kein entsprechender Auftrag vor. Siehe: §§ 724, 754 ZPO.

Sofern der GV einen SCHUFA-Eintrag aus den Körbchen gezaubert hat,  kann man beim [Amts]gericht eine Beschwerde über den GV einzureichen. Solange die Schuld nicht anerkannt wurde, ist der Eintrag zu löschen.

http://www.kvlegal.de/ecommerce-onlinehandel/bgh-drohung-mit-schufa-eintrag-rechtswidrig-bgh-urteil-vom-19-maerz-2015-az-i-zr-15713-schufa-hinweis/

Gerne möchte der GV auch gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GV kein Richter ist und auch nicht sein kann (Gewaltenteilung Exekutive und Judikative) , kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html

Sofern dieses Maßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erfüllungsgehilfen seitens der Firma „POLIZEI“ zugunsten des GV unterstützt wird, kann man unterschreiben „unter Zwang“ wie folgt:

c.f. (coactus feci) und mit einer Paraphe (jedoch maximal nur mit dem Familiennamen).

Es gibt auch die Möglichkeit der legalen Gegenwehr. Dies ist gedeckt durch den § 113 StGB Abs. (3). Wenn sogenannte Vollstreckungsbeamte trotz vorhehriger Belehrung und in Kenntnissetzung weiterhin illegal ihrer räuberischen Erpressung nachgehen wollen, ist der Tatbestand vollumfänglich erfüllt. Ich rufe hiermit NICHT zu tätlicher Gewalt auf und verweise lediglich auf geltendes „BRD“-Recht!§ 113 StGB

In diesem Zusammenhang beachte man auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 20 November 1973: BGBL. Nr. 60 vom 20.11.1973

Den darin steht folgendes:

BGBL. Haft

Ein sehr nachdenklicher Gerichtsvollzieher:

https://youtu.be/CRuGe0hLXAI

https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4